Hallo allerseits,
folgender hypothetischer Fall: Ein Angestellter hat ein zu versteuerndes Einkommen von DM 100.000. Nach der Splittingtabelle wären das ca. DM 22.000 Einkommensteuer.
Wenn dieser Angestellte nun noch nebenbei ein Gewerbe startet und sagen wir mal, in den ersten zwei Jahren, je DM 20.000 Verlust macht, mindert dies das zu versteuernde Einkommen, so dass er nur noch ca. DM 15.000 Einkommensteuer bezahlt?
Da war doch mal etwas mit der Nicht-Verrechnenbarkeit verschiedener Einkommensarten, oder? Aber wie funktionieren dann diese komischen Schiffsbeteiligungsmodelle etc.?
Danke
Michael
Hi Michael,
das zu versteuernde Einkommen wird in diesem Fall gemindert, wie du richtig geschildert hast.
Nicht-Verrechenbarkeit verschiedener Einkunftsarten ist nur dann gegeben, wenn es sich um Verluste aus privaten Veräußerungs-geschäften nach § 23 EStG handelt (früher bekannt als Spekulationsverluste). Diese können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im unmittelbaren Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnet werden.
Gruß
Peter
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hallo michael, hallo peter,
was du ansprichst, ist wahrscheinlich der sogenannnte „begrenzte verlustabzug“ (§ 2 abs. 3 s. 3 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p2.html), auch „neidsteuer“ genannt. sinn ist der, dass spitzenverdiener mit mehreren hunderttausend mark zu versteuerndes einkommen sich nicht durch die von dir erwähnten beteiligungsmodelle so arm rechnen können, dass sie gar keine einkommensteuer mehr zahlen brauchen.
da ein oder mehrere negative einkunftsarten bis zu einem gesamtbetrag von -100.000 dm vom positiven gesamtbetrag der übrigen einkünfte unbeschränkt abgezogen werden dürfen, ist dein beispielsfall hiervon gar nicht betroffen.
anders sieht es aus, wenn du die größenordnungen mehr als verfünffachst (also die verluste größer sind als 100.000 dm). das wird dann aber eine sehr komplizierte rechnerei (steuervereinfachungsgesetz?), um festzustellen, was noch im veranlagungsjahr abgezogen werden darf, und was erst in künftigen jahren (mittels gesonderter verlustfeststellung) abgezogen werden kann.
viele grüße
gunnar
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Hallo Peter und Gunnar,
danke euch beiden für eure sehr hilfreichen Antworten. Da bin ich ja mal froh, dass meine Vorstellung von fair mit den Steuergesetzen übereinstimmt 
Danke
Michael