Elektrogerät defekt, Recht auf Rückabwicklung?

Hallo,

eine elt. Zahnbürste ist kaputt, Kaufdatum März 2007.

Da inzwischen eine neue beschafft wurde, soll die defekte zurückgegeben werden gegen Erstattung des Kaufpreises. Kaufbeleg ist vorhanden.

  1. Hat der Käufer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises?

  2. Oder hat der Händler (bzw. Hersteller) Recht auf Nachbesserung (Reparatur oder Austausch)? Dies behauptet der Händler…

danke, dalga

Hallo,

eine elt. Zahnbürste ist kaputt, Kaufdatum März 2007.

Da inzwischen eine neue beschafft wurde, soll die defekte
zurückgegeben werden gegen Erstattung des Kaufpreises.
Kaufbeleg ist vorhanden.

  1. Hat der Käufer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises?

nicht zwingend

  1. Oder hat der Händler (bzw. Hersteller) Recht auf
    Nachbesserung (Reparatur oder Austausch)? Dies behauptet der
    Händler…

du hast nur dann sofort das recht auf rückerstattung, wenn der defekt innerhalb der 1. 6 Monate nach dem Kauf auftritt, danach kehrt sich die beweislast um. was so viel bedeuted, der händler hat das recht 3 mal nachzubessern…udn wenn dann immer noch ein defekt besteht, dann hast du anspruch auf die rückerstattung. aber vorsicht, wenn du das teil fahrlässig und außerhalb der normalen benutzung verwendet hast ( um löcher in die wand zu bohren anstatt zum zähneputzen) dann hast du keinen garantieanspruch.

soweit ic das noch von meiner ausbildung und meinem abi her weiß.

danke, dalga

Hallo,

nach so langer Zeit hat man so weit ich weiß, kein Anrecht mehr auf eine Geld-zurück-Garantie. Prinzipiell hat der Händler auch immer das Recht auf Nachbesserung, ich glaube sogar 2 mal. Erst dann kann man sein Geld zurück fordern.
In der Praxis sieht das oft anders aus und es wird kulant reagiert.

In deinem Fall solltest du aber nach EU Recht, ein anrecht auf Reparatur haben, bzw. auf eine neue Zahnbürste.

Hallo!

In deinem Fall solltest du aber nach EU Recht, ein anrecht auf
Reparatur haben, bzw. auf eine neue Zahnbürste.

Das steht wo?
Hast du mal einen Link für deine Äußerung?

Gruß
Stefan

Hallo,
bevor Du derartigen Unsinn verbreitest, solltest Du Dich erstmal schlau machen: faq:1152. Da stimmt ja genau gar nichts an Deinem Posting.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

der Käufer müsste den Beweis antreten, dass

1.) der Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwas Fehlbedienung, Verschleiß etc. beruht
2.) dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (idR. Kaufdatum) anlag oder vorhanden war

Kann der Käufer diesen Beweis nicht antreten, hat er auch keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer.

Gruß

S.J.

eine elt. Zahnbürste ist kaputt, Kaufdatum März 2007.

Da inzwischen eine neue beschafft wurde, soll die defekte
zurückgegeben werden gegen Erstattung des Kaufpreises.
Kaufbeleg ist vorhanden.

  1. Hat der Käufer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises?

  2. Oder hat der Händler (bzw. Hersteller) Recht auf
    Nachbesserung (Reparatur oder Austausch)? Dies behauptet der
    Händler…

danke, dalga

Hallo,

In deinem Fall solltest du aber nach EU Recht, ein anrecht auf
Reparatur haben, bzw. auf eine neue Zahnbürste.

EU Recht befasst sich ganz sicher nicht mit kaputten Zahnbürsten. Wenn dich Europarecht interessiert, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/EU-Recht

Vermutlich hast aber nur den Unsinn nachgeplappert, der als „Disclaimer“ unter 95% aller Ebay Auktionstexten steht.

Gruß

S.J.

… aha… unsinn… dann solltest du mein posting mal richtig lesen… da steht sehr wohl drin, dass der verkäufer das recht auf nacherfüllung hat…bevor er den kaufpreis zurückerstatten muss…

… nur so am rande… vonwegen kompletter unsinn…

wer lesen kann ist klar im vorteil… und was die beweislast umkehr betrifft… steht auch im BGB drin… wenn du magst such ich dir gern den paragraphen raus

Liebe grüße

Shanon

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

aber… dmait ich auch ne quelle hab:
http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/g…

oder muss ich echt noch das gesetzt raussuchen!?

… aber immerhin mal jemand, mit dem man diskutieren kann… find man ja in foren recht selten… !

Hallo,

… aha… unsinn…

Ja.

dann solltest du mein posting mal richtig lesen…

Habe ich.

da steht sehr wohl drin, dass der verkäufer das recht
auf nacherfüllung hat…bevor er den kaufpreis zurückerstatten
muss…

Zitat: "du hast nur dann sofort das recht auf rückerstattung, wenn der defekt innerhalb der 1. 6 Monate nach dem Kauf auftritt, "
Das Recht auf Nacherfüllung hast Du da wo genau genannt?

Lesen wir weiter:
„danach kehrt sich die beweislast um. was so viel bedeuted, der händler hat das recht 3 mal nachzubessern…udn wenn dann immer noch ein defekt besteht, dann hast du anspruch auf die rückerstattung.“
Was davon entspricht in etwa der Rechtslage Deiner Meinung nach? Findest Du, dass die Beweislastumkehr irgendwie mit dem Recht auf Nacherfüllung des Händlers zusammenhängt?
Btw., die Nachbesserung ist bereits nach dem zweiten Misserfolg als gescheitert zu betrachten.

Und weiter: „aber vorsicht, wenn du das teil fahrlässig und außerhalb der normalen benutzung verwendet hast ( um löcher in die wand zu bohren anstatt zum zähneputzen) dann hast du keinen garantieanspruch.“
Was genau hat das jetzt mit Garantie zu tun und woher weißt Du, was in den Garantiebedingungen steht - ja, dass überhaupt irgendein Garantieanspruch besteht?

… nur so am rande… vonwegen kompletter unsinn…

Ich habe leider nichts anderes gefunden. Zeig mir doch bitte, was Du meinst.

wer lesen kann ist klar im vorteil…

Und erstmal, wer schreiben kann, was er meint…

und was die beweislast
umkehr betrifft… steht auch im BGB drin… wenn du magst
such ich dir gern den paragraphen raus

Musst Du nicht, ich kenne den Paragraphen. Wäre schön, wenn Du mal erklärst, was es damit nun tatsächlich auf sich hat. Tip: mit dem Recht auf Nachbesserung des Verkäufers hat das nichts zu tun.
Gruß
loderunner