Hallo,
… aha… unsinn…
Ja.
dann solltest du mein posting mal richtig lesen…
Habe ich.
da steht sehr wohl drin, dass der verkäufer das recht
auf nacherfüllung hat…bevor er den kaufpreis zurückerstatten
muss…
Zitat: "du hast nur dann sofort das recht auf rückerstattung, wenn der defekt innerhalb der 1. 6 Monate nach dem Kauf auftritt, "
Das Recht auf Nacherfüllung hast Du da wo genau genannt?
Lesen wir weiter:
„danach kehrt sich die beweislast um. was so viel bedeuted, der händler hat das recht 3 mal nachzubessern…udn wenn dann immer noch ein defekt besteht, dann hast du anspruch auf die rückerstattung.“
Was davon entspricht in etwa der Rechtslage Deiner Meinung nach? Findest Du, dass die Beweislastumkehr irgendwie mit dem Recht auf Nacherfüllung des Händlers zusammenhängt?
Btw., die Nachbesserung ist bereits nach dem zweiten Misserfolg als gescheitert zu betrachten.
Und weiter: „aber vorsicht, wenn du das teil fahrlässig und außerhalb der normalen benutzung verwendet hast ( um löcher in die wand zu bohren anstatt zum zähneputzen) dann hast du keinen garantieanspruch.“
Was genau hat das jetzt mit Garantie zu tun und woher weißt Du, was in den Garantiebedingungen steht - ja, dass überhaupt irgendein Garantieanspruch besteht?
… nur so am rande… vonwegen kompletter unsinn…
Ich habe leider nichts anderes gefunden. Zeig mir doch bitte, was Du meinst.
wer lesen kann ist klar im vorteil…
Und erstmal, wer schreiben kann, was er meint…
und was die beweislast
umkehr betrifft… steht auch im BGB drin… wenn du magst
such ich dir gern den paragraphen raus
Musst Du nicht, ich kenne den Paragraphen. Wäre schön, wenn Du mal erklärst, was es damit nun tatsächlich auf sich hat. Tip: mit dem Recht auf Nachbesserung des Verkäufers hat das nichts zu tun.
Gruß
loderunner