Hallo zusammen.
Angenommen in einer Wohnung ist schon eine Küche drin, die der Mieter dann also mit mietet. Im Mietvertrag stünde sowas wie:
„Die Einbauküche ist Eigentum der Haus-Eigentümer. Instandsetzungen obliegen dem Mieter. Elektrogeräte werden seitens der Eigentümer nicht ersetzt.“
Nun ginge z.B. der Kühlschrank kaputt.
Wäre er zu reparieren, müsste das wohl der Mieter tragen, weil es ja eine Instandsetzung wäre. Aber wenn der Kühlschrank ausgetauscht werden müsste, erscheint mir die Vorgehensweise unlogisch.
Denn dann müsste der Mieter doch einen neuen kaufen, den alten entsorgen und beim Auszug den (nun seinen) Kühlschrank mitnehmen. Damit stünde die Wohnung mit einer Küche ohne Kühlschrank da, was doch nicht im Sinne des Vermieters sein kann.
Versteh ich das richtig?
Danke für die Antworten!
Tobias
Hallo zusammen.
Angenommen in einer Wohnung ist schon eine Küche drin, die der
Mieter dann also mit mietet. Im Mietvertrag stünde sowas wie:
„Die Einbauküche ist Eigentum der Haus-Eigentümer.
Instandsetzungen obliegen dem Mieter. Elektrogeräte werden
seitens der Eigentümer nicht ersetzt.“
Nun ginge z.B. der Kühlschrank kaputt.
Wäre er zu reparieren, müsste das wohl der Mieter tragen, weil
es ja eine Instandsetzung wäre. Aber wenn der Kühlschrank
ausgetauscht werden müsste, erscheint mir die Vorgehensweise
unlogisch.
Denn dann müsste der Mieter doch einen neuen kaufen, den alten
entsorgen und beim Auszug den (nun seinen) Kühlschrank
mitnehmen. Damit stünde die Wohnung mit einer Küche ohne
Kühlschrank da, was doch nicht im Sinne des Vermieters sein
kann.
Versteh ich das richtig?
Nein, wenn die Küche mitvermietet ist, dann gelten die gleichen Bedingungen wie für sonstige Klein Reparaturen das heißt die Höhe im Einzelfall als auch die der Gesamthöhe/Jahr müssen Bbegrenzt sein. so bis 76Euro/Einzelfall.
Den Kühlschrank zahlt er allein wenn das Aggregat irreparabel ist.
Jakob
Danke für die Antworten!
Tobias
Hallo Tobias,
eine solche Vereinbarung ist zulässig. Allerdings hat der Mieter dann das Recht, das Gerät bei einem Auszug mitzunehmen. Es darf aber dann weder eine höhere als die ortsübliche Mieter verlangt werden noch dürfen für die Einbauküche sogenannte Nutzungsentschädigungen verlangt werden.
Gruss Günter
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