Elektrogeräte in Einbauküche

Hallo!
Mal angenommen, in einer Mietwohnung mit ca. 10 Jahre alter (vom Vormieter nicht gerade gut behandelten) Einbauküche schwächelt der Kühlschrank und die Abzugshaube. Wie sieht es aus, wenn der Mieter gerne z.B. einen neuen Kühlschrank anschaffen würde, der dann natürlich bei Auszug in der Küche bleiben würde? Wer ist zuständig, muß der Vermieter die Kosten übernehmen? Der Kühlschrank funktioniert noch gerade so, ist total laut, müffelt, kühlt hinten zu stark, vorne zu schwach… und frißt sicher Strom ohne Ende.
Hat jemand mit sowas Erfahrung?
Grüße,
Liala

Hallo!
Mal angenommen, in einer Mietwohnung mit ca. 10 Jahre alter
(vom Vormieter nicht gerade gut behandelten) Einbauküche
schwächelt der Kühlschrank und die Abzugshaube. Wie sieht es
aus, wenn der Mieter gerne z.B. einen neuen Kühlschrank
anschaffen würde, der dann natürlich bei Auszug in der Küche
bleiben würde? Wer ist zuständig, muß der Vermieter die Kosten
übernehmen? Der Kühlschrank funktioniert noch gerade so, ist
total laut, müffelt, kühlt hinten zu stark, vorne zu
schwach… und frißt sicher Strom ohne Ende.
Hat jemand mit sowas Erfahrung?

Hallo,

bei dieser Problematik ist zuerst zu klären, was im Mietvertrag vereinbart ist. Ist die Einbauküche z.B. Bestandteil des Mietvertrages und wird hierfür ein Aufschlag auf die Miete berechnet, entweder also eine höhere Miete wegen der Einbauküche oder es wird im Mietvertrag eine Zahlung extra für die Einbauküche vereinbart. Sodann ist zu klären, ob für den Fall des Geräteausfalls eine Vereinbarung getroffen wurde. Wenn ja, welche ?

Grundsätzlich muss der VM die Einbaugeräte zahlen, wenn er eine Einbauküche gegen Entgelt oder auch gegen eine höhere Nettomiete im Mitevertrag mitvermietet.

Allerdings können Mieter und VM bei einem Geräteausfall auch schriftlich ( muss ) vereinbaren, das der Mieter selbst die Ersatzgeräte beschafft und diese bei Auszug entfernen darf ( muss unbedingt in eine schriftliche Vereinbarung, es muss auch der Hinweis in die Vereinbarung, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Überlasssung der vom Mieter selbst beschafften Geräte hat und auch keinen Anspruch hat, dass die Kosten für Neugeräte wegen dem Ausbau der alten, defekte Geräte vom Mieter zu erstatten sind.

Der VM muss schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Hilft das nicht, Nachfrist setzen mit jeweils 14 Tagen und hilft auch das nicht, Angebote einholen, diese dem VM vorlegen mit dem Hinweis, sofern er nicht binnen weiterer 14 Tage Ersatz beschaft hat, dass die Geräte der Mieter besschafft und mit der künftig fällig werdenden Miete verrechnet. Im Übrigen, wenn der VM die ihm gesetzten Fristen von mindestesn 14 Tagen verstreichen lässt, kann der Mieter auch wegen des eingetretenen Verzuges einen Anwalt einschalten. Der Mieter hat zwar Kostenvorschuss zu leisten, der Anwalt wird sich dieses Geld wegen des Verzuges jedoch beim VM holen.

Grüsse Günter