Elektroinstallateur: Muss Kunde Rechnung zahlen?

Moin,

habe eine Frage zu folgendem Fall:

Ein Installateur wird vom Kunden zum Installieren einer Anlage gerufen und weil er dafür ohnehin in der Wohnung des Kunden ist, bittet der Kunde ihn, sich ein Geräusch eines Schalters anzuhören und zudem zu prüfen, warum der Schalter sporadisch nicht funktioniere.

Der I. installiert die Anlage, hört sich das Geräusch des Schalters an und erklärt: Das Geräusch sei normal und der sporadische Funktionsausfall des Schalters könne nur am Schalter selbst liegen.

Nach 3 Stunden und 5 Minuten ist der I. fertig. Der Kunde unterzeichnet einen Arbeitsnachweis über 3,5 Stunden. Er vermutet, dass der Nachweis für jede angefangene halbe Stunde unterzeichnet werden muss oder aber eine Anfahrtspauschalzeit enthalten ist, obwohl die Strecke nur 800 m beträgt.

Der Kunde erhält eine Rechnung:

Lohn:
Installation der Anlage
Prüfen des Schalters
3,5 Stunden x 50 EUR: 175 EUR

Anfahrt:
Pauschale 35 EUR

Gesamt: 210 EUR

Der Kunde zahlt und will nun den sporadisch nicht funktionierenden Schalter beim Hersteller prüfen lassen. Dieser sagt jedoch, dass zunächst der korrekte Anschluss überprüft werden sollte, da es auch daran liegen kann.

Der Kunde ist wütend und reklamiert beim Installateur, dass dieser die Anschlüsse des Schalters nicht geprüft habe. Er verlangt, dass dies kostenfrei nachgeholt wird, da ihm im Falle einer von vornherein erfolgten Prüfung auch keine zusätzlichen Kosten entstanden wären. Er argumentiert, dass es sich lediglich um maximal 5 Minuten handeln könne und er für die zusätzliche Fahrtzeit für ein erneutes Kommen keine Verantwortung übernehme, da der I. die Prüfung beim ersten Besuch hätte durchführen müssen, wo die 5 Minuten unter die angefangene halbe Stunde gefallen wären bzw. durch die damals bestätigte und auch bezahlte Fahrtzeitpauschale (für 800 m Strecke sehr großzügig kalkuliert) abgedeckt sei. Der I. ist einverstanden und kommt.

Der I. löst den Schalter und vollzieht den Anschluss einer Sichtprüfung. Ergebnis: alles i. O. Zeit: 5 Minuten!

Der Kunde unterschreibt einen Arbeitsnachweis über eine halbe Stunde, womit er aus seiner Sicht lediglich bestätigt, dass ein Aufwand entstanden ist, sich jedoch mit keiner Zahlung einverstanden erklärt. Ebenfalls geht er wieder davon aus, dass die angefangene halbe Stunde bzw. eine Fahrtzeitpauschale bestätigt werden muss.

Es kommt eine Rechnung:

Lohn:
Schalter geprüft
0,5 Stunden x 50 EUR: 25 EUR

Gesamt: 25 EUR

Der I. argumentiert, dass lediglich die Anfahrt in diesem Fall nicht bezahlt werden müsse, wohl aber die halbe Stunde Arbeit.

Der Kunde beruft sich auf die vorherige Vereinbarung über das Nichtanfallen weiterer Kosten und argumentiert erneut, dass es sich lediglich um 5 Minuten gehandelt hat und er für die zusätzliche Fahrtzeit keine Verantwortung übernehme, da der I. die Prüfung beim ersten Besuch hätte durchführen müssen, wo die 5 Minuten unter die angefangene halbe Stunde gefallen wären bzw. durch die damals bestätigte und auch bezahlte Fahrtzeitpauschale (für 800 m Strecke sehr großzügig kalkuliert) abgedeckt seien.

Nun die Frage: Wie sieht es der Gesetzgeber auf Basis der vorliegenden Fakten sowie auf Basis der Beweislage?

Muss der Kunde die 25 EUR für den Zweitbesuch zahlen?

Danke vorab,

Martin

Ein Installateur wird vom Kunden zum Installieren einer Anlage
gerufen und weil er dafür ohnehin in der Wohnung des Kunden
ist, bittet der Kunde ihn, sich ein Geräusch eines Schalters
anzuhören und zudem zu prüfen, warum der Schalter sporadisch
nicht funktioniere.

Der I. installiert die Anlage, hört sich das Geräusch des
Schalters an und erklärt: Das Geräusch sei normal und der
sporadische Funktionsausfall des Schalters könne nur am
Schalter selbst liegen.

Rein technisch:
Ein Fehlanschluss ist praktisch auszuschließen, das ist richtig.

Nach 3 Stunden und 5 Minuten ist der I. fertig. Der Kunde
unterzeichnet einen Arbeitsnachweis über 3,5 Stunden. Er
vermutet, dass der Nachweis für jede angefangene halbe Stunde
unterzeichnet werden muss oder aber eine Anfahrtspauschalzeit
enthalten ist, obwohl die Strecke nur 800 m beträgt.

  1. Eine Aufrundung auf volle Viertelstunden ist OK, auf volle halbe Stunden nicht.
  2. Fahrzeit kann als Arbeitszeit berechnet werden. Kundenfreundlich ist es, wenn dabei ein verminderter Stundverrechnungssatz berechnet wird. Ob dies aber ein MUSS ist, beurteilen Gerichte unterschiedlich.

Ich sag mal, wie ich es mache:
Es wird auf Viertelstunden aufgerundet, aber maximal um 10min.
Fahrzeit = Arbeitszeit, mit 15% geringerem Stundenlohn
Fahrkosten = Fahrkilomater * Kilometerpauschale, innerorts ohne Berechnung

Der Kunde erhält eine Rechnung:

Lohn:
Installation der Anlage
Prüfen des Schalters
3,5 Stunden x 50 EUR: 175 EUR

Anfahrt:
Pauschale 35 EUR

Gesamt: 210 EUR

Nöööö.
Wenn eine Pauschale in Höhe von 35€ für 800m Fahrt fällig sind, dann sollte man sich mal die Entfernungsstaffelung zeigen lassen.
Zudem ist dann nach meiner Meinung die Arbeitszeit während der Anfahrt auch schon darin enthalten.

Der Kunde zahlt und will nun den sporadisch nicht
funktionierenden Schalter beim Hersteller prüfen lassen.
Dieser sagt jedoch, dass zunächst der korrekte Anschluss
überprüft werden sollte, da es auch daran liegen kann.

Ähh? Das halte ich für kaum wahrscheinlich.

Er
verlangt, dass dies kostenfrei nachgeholt wird, da ihm im
Falle einer von vornherein erfolgten Prüfung auch keine
zusätzlichen Kosten entstanden wären.
(…)
Der I. ist
einverstanden und kommt.

Der I. löst den Schalter und vollzieht den Anschluss einer
Sichtprüfung. Ergebnis: alles i. O.

Wie absolut zu erwarten war.

Zeit: 5 Minuten!

Es kommt eine Rechnung:

Warum? Der Installateur hatte sich doch einverstanden erklärt, umsonst zu kommen.

Nun die Frage: Wie sieht es der Gesetzgeber auf Basis der
vorliegenden Fakten sowie auf Basis der Beweislage?

Die Prüfung des Schalters wurde in Auftrag gegeben. Eine regelrechte Prüfung fand aber nicht statt.
Dies war ein Mangel.
Dieser wurde nachgebessert.

  1. Die ursprüngliche Rechnung ist m.E. zu kürzen auf 3,25h Arbeitszeit.
  2. Die Fahrpauschale scheint zu hoch.
  3. Die zweite Rechnung dürfte unberechtigt sein.

Auch wenn ich mich als Elektriker schwer tue (und selber einen Fehlanschluss als URsache ausschließen würde):
Wenn ich den Auftrag bekomme, den Anschluss eines Schalters zu prüfen, dann mache ich das auch. Wenn ich „Prüfen des Schalters“ berechne, dann doch wohl kaum für ein zweimaliges Ein-/Ausschalten (wie es der Laie wohl selber machen kann!!!), sondern doch nur für eine Prüfung, wie sie ausschließlich von einem Fachmann durchzuführen wäre.

Hi

Wenn wir mit unserer Firma für einen Privatkunden arbeiten haben wir Arbeitsnachweise wo die genaue Uhrzeit Arbeitsanfang und die genaue Uhrzeit Arbeitszeitende einzutragen ist.
da steht dann schon mal Beginn 14.25 Uhr bis 15.55 Uhr und es gibt ein Kreuz für eine Anfahrtspauschale , sowie die Spalte mit den Techniker(n) Namen .
sowie eine Spalte für eine Kurzfassung der ausgeführten Tätigkeit und eine Kurzbezeichnung des benötigten Materials
Der Durchschlag bleibt beim Kunden
Dem Kunde wird dieser Arbeitsnachweis erklärt und dann erst wird Unterschrieben.
d.h. der Kunde bemerkt sofort wenn etwas nicht stimmen sollte .

Was mich an dieser Sache hier stört , es liest sich als wäre ein handelsüblicher Lichtschalter an der Wand gemeint .
selbst bei den Widrigsten Umständen , verkantet , Fliesenleger hat gemurkst , Kabel zu knapp und und und was man so manchmal so antrifft , braucht man für einen tausch eines Lichtschalters kaum 1 Std .

so wie mir das vorkommt , liest sich das nicht gerade wie eine Seriöse Firma

gruss

Toni

Moin,

es handelt sich hier um einen ausgedachten Fall, weshalb das ganze aus technischer Sicht nicht unbedingt nachvollziehbar sein muss.

Mir geht es um die Rechtslage, die hier eindeutig zu sein scheint.

Die jetzige Frage ist jedoch, wie ein Gericht auf Basis der aktuellen Beweislage entscheiden würde.

Hätte der I. eine Chance, aufgrund der Arbeitsnachweise den zweiten Rechnungsbetrag einzuklagen? Der Kunde wird schließlich kaum das Gegenteil beweisen können.

Oder muss der I. nachweisen, dass er den ersten Auftrag korrekt ausgeführt und tatsächlich die berechnete Zeit benötigt hat?

Mir sieht es so aus, als wenn der I. durch die Arbeitsnachweise auf der sicheren Seite ist und wenn der Kunde das Gegenteil nicht beweisen kann, wird der I. vor Gericht ohne Mühe gewinnen.

Was mich an dieser Sache hier stört , es liest sich als wäre
ein handelsüblicher Lichtschalter an der Wand gemeint .
selbst bei den Widrigsten Umständen , verkantet , Fliesenleger
hat gemurkst , Kabel zu knapp und und und was man so manchmal
so antrifft , braucht man für einen tausch eines
Lichtschalters kaum 1 Std .

Hi,

so wie ich das verstanden habe, waren die 3,5 Std. nicht nur für den Lichtschalter, es wurde irgendeine Anlage installiert und da der Monteur schon einmal da war, hat man ihn gebeten auch den Schalter anzusehen.

Gruß
Tina

Moin auch,

…auf Basis der aktuellen Beweislage …

Hätte der I. eine Chance, aufgrund der Arbeitsnachweise den zweiten Rechnungsbetrag einzuklagen?

Nein.

Denn der erste Auftrag wurde nicht vollständig erfüllt, es lag ein Mangel vor. Von einem Privatkunden kann man nicht verlangen, dass er die vollständige und ordnungsgemäße Ausführung der ersten Prüfung des Schalter selbst fachlich prüfen kann. Er kann sich nur auf die Aussage und Angabe des Fachinstallateurs verlassen.

Oder muss der I. nachweisen, dass er den ersten Auftrag korrekt ausgeführt … hat?

Dies müsste er. Durch sein erneutes Erscheinen hat er jedoch die unvollständige erste Prüfung inhaltlich quasi schon bestätigt.

Der Zeitaufwand der zweiten Prüfung liegt innerhalb des bereits abgerechneten Zeitumfangs der ersten Rechnung. Anders wäre es, wenn die zweite Prüfung beispielsweise 1 Std. in Anspruch genommen hätte. Dann wäre die Differenz abrechenbar (und einklagbar).

Franz

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Hmmm

Oder muss der I. nachweisen, dass er den ersten Auftrag korrekt ausgeführt … hat?

Dies müsste er. Durch sein erneutes Erscheinen hat er jedoch
die unvollständige erste Prüfung inhaltlich quasi schon
bestätigt.

Meines Wissens gibt es beim Werkvertrag keine Beweislastumkehr im Sinne der Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen. Da der Kunde die Erfüllung des Werkvertrages bereits nach der ersten „Prüfung“ angenommen hat, müsste also er beweisen, dass die Prüfung unvollständig erfolgte, das Werk also mangelhaft war.

Oder irre ich mich da?

Ob ein erneutes Kommen des I. bereits als Beweis für einen Mangel an der ersten Auftragserfüllung zu werten ist, möchte ich bezweifeln. Man kann dies ja durchaus als erneute Auftragsannahme ansehen.

Für mich sieht es so aus: Der I. klagt den Rechnungsbetrag ein und führt den Beweis mit den unterschriebenen Arbeitsnachweisen. Der Kunde erzählt zwar, wie es wirklich war, jedoch kann er nichts belegen. Der I. streitet einen Mangel sowie eine Vereinbarung über eine Kostenfreiheit für den zweiten Auftrag ab. Somit gibt es meines Erachtens keinerlei zweifelsfrei erkennbare Fakten, die den Kunden von einer Zahlungspflicht vor Gericht entbinden könnten.

Oder sehe ich das falsch?

Hi,

Meines Wissens gibt es beim Werkvertrag keine Beweislastumkehr im Sinne der Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen.

Doch. Die Beweislastumkehr ist eine Folge des Gefahrenübergangs (§644 BGB), welcher zum Zeitpunkt der Abnahme (§640 BGB) eintritt.

Da der Kunde die Erfüllung des Werkvertrages bereits nach der ersten „Prüfung“ angenommen hat, müsste also er beweisen, dass die Prüfung unvollständig erfolgte, das Werk also mangelhaft war.

Zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs lag der Mangel „unvollständige Prüfung“ nach den bisherigen Darstellungen vor. Er war für den Privatkunden als Laie zuerst nicht erkennbar, da er den Umfang/technischen Inhalt einer derartigen Prüfung nicht kennen muss/kann. Später, auf NAchfrage bei Dritten, stellte sich der Mangel jedoch heraus. Im Rahmen der Gewährleistungszeit immer möglich.

Ob ein erneutes Kommen des I. bereits als Beweis für einen Mangel an der ersten Auftragserfüllung zu werten ist, möchte ich bezweifeln. Man kann dies ja durchaus als erneute Auftragsannahme ansehen.

In der entsprechenden Passage deines UPs steht:

Er verlangt, dass dies kostenfrei nachgeholt wird, …
Der I. ist einverstanden und kommt.

Zudem führt Installateur dann eine weitere/andere Prüfung durch, und kann dann erst sicher feststellen, dass es nur an einem fehlerhaften Schalter liegen kann. *

Für mich sieht es so aus: Der I. klagt den Rechnungsbetrag ein und führt den Beweis mit den unterschriebenen Arbeitsnachweisen.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitsnachweis ist nur eine Bestätigung, dass Arbeiten durchgeführt wurden. Er listet Art der erbrachten Leistungen und Höhe von Aufwendungen (Material und Lohn) auf. Mehr nicht.

Ein Arbeitsnachweis bedeutet weder Bestätigung einer Vergütungsverpflichtung noch Abnahme noch Bestätigung einer mängelfreien oder vollständig erbrachten Leistung.

Sinnvoll wäre sicherlich bei Unterzeichnung durch den Kunden ein Vermerk der „vereinbarten“ kostenfreien Arbeiten, da erste Leistung sich als unvollständig erwiesen hat.

Der Kunde erzählt zwar, wie es wirklich war, jedoch kann er nichts belegen.
Der I. streitet einen Mangel sowie eine Vereinbarung über eine Kostenfreiheit für den zweiten Auftrag ab.

Es steht Aussage gegen Aussage. Nun, wie beweist I. seine Behauptung? Und seinen Anspruch auf Vergütung? Er hat nicht einmal einen schriftlichen Auftrag. Das ist wichtig, denn

Als Vollkaufmann hat I. gegenüber einem Privatkunden besondere Pflichten. Im Zweifelsfall werden an ihn höhere Anforderungen bezüglich Nachweisführung gestellt.

Der Kunde dagegen hat doch nur eine Aufforderung zur Nacherfüllung ausgesprochen, oder?

Somit gibt es meines Erachtens keinerlei zweifelsfrei erkennbare Fakten, die den Kunden von einer Zahlungspflicht vor Gericht entbinden könnten.

Ich denke, dass der Kunde die Vorgänge sehr schlüssig darlegen kann und als Privatperson besonderen Schutz genießt.

100% sicher ist die Sachlage in den allerwenigsten Fällen. Wenn hier jedoch ein Richter anders urteilen würde oder gar noch einen Sachverständigen hinzuziehen müsste…

Franz

* Im Grunde genommen provoziert I. durch seine nachlässige oberflächliche Prüfung möglicherweise einen unnötigen höheren Schaden für den Kunden. Wenn nur ein fehlerhafter Anschluss des Schalters die Ursache gewesen wäre.

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Na dann mal vielen Dank für die schnelle Hilfe!!!

Gruß

Martin