Elektroinstallation korrekt

Hallo Wolfgang,

nochmal kurz zu dem Thema Bestandsschutz.
Im Internet fand ich folgendes. ICh zitiere einmal.

2.1 Bestandsschutz

Maßgebend für den ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage sind die Bestimmungen, die zum 
Zeitpunkt ihrer Errichtung galten. Haben sich die Anforderungen zwischenzeitlich geändert 
(das ist in der Regel der Fall), so ist in der Regel keine Anpassung der bestehenden Anlagen 
an die neuen Normen erforderlich
(Bestandsschutz), es sei denn, in den neuen Normen wird dies ausdrücklich gefordert. 

Zur Klärung dieses Sachverhaltes wurde in [1.17] die Entscheidung des Komitees 221 der 
Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE) zur Einführung der 
Normenreihe DIN VDE 0100 in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins
(Beitrittsgebiet) veröffentlicht. Darin vertritt das K 221 folgende Auffassung:
- Planungen sind auf DIN VDE-Basis auszuführen.
- Bei Erweiterungen einer nach TGL ausgeführten elektrotechnischen Anlage muß der
 Erweiterungsteil nach DIN VDE-Normen ausgeführt werden, während der bestehende
 Teil unverändert bleiben darf. Bei Änderungen muß der geänderte Teil einer Anlage
 DIN VDE-Normen entsprechen.
- Nach TGL errichtete Anlagen dürfen nach TGL repariert und geprüft werden, es sei denn,
 es wurde in DIN VDE 0100 bisher eine Anpassung gefordert. Dabei dürfen nach TGL
 hergestellte Betriebsmittel im Rahmen des Ersatzbedarfs verwendet werden.
- Die feste Verlegung von Kabeln und Leitungen aus Aluminium mit Querschnitten von
 mindestens 2,5 qmm verstößt im allgemeinen nicht gegen DIN VDE-Normen. Sie darf
 erfolgen, sofern nicht in besonderen Fällen ein anderer Leiterwerkstoff gefordert ist. Auf
 die Eignung der Klemmen oder sonstigen Anschluß- und Verbindungsmittel für
 Aluminiumleiter ist zu achten. Die Eigenschaften des Aluminiums sind durch
 entsprechende Vorbehandlung zu berücksichtigen, sofern sich das nicht durch die
 Ausführung der Klemmen oder sonstigen Anschluß- und Verbindungsmittel erübrigt. Da
 es für Anschluß- und Verbindungsmittel für Leiter aus Aluminium keine einschlägigen
 DIN-Normen gibt, wird auf die erhöhte Eigenverantwortung hingewiesen.
- Nach TGL hergestellte Betriebsmittel dürfen, außer zur Deckung des Ersatzbedarfs
 bestehender Anlagen, eingesetzt werden, wenn der Hersteller bescheinigt, daß sie
 gleichwertig mit Betriebsmitteln nach DIN VDE- oder DIN-Normen sind.

In Ergänzung dazu wurde in [1.16] die Entscheidung des Komitees 221 zur Anpassung 
bestehender elektrischer Anlagen in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins
(Beitrittsgebiet) mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
In der Vergangenheit wurde in den alten Bundesländern bei Notwendigkeit die
Anpassung bestehender Anlagen an DIN VDE-Normen innerhalb einer vorgegebenen
Frist (Anpassungsfrist) und in einem vorgegebenen Umfang gefordert
(Anpassungsforderung). Zur Sicherstellung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im
vereinten Deutschland werden folgende Anpassungen in den angegebenen Fristen vom
DKE-Komitee 221 für das Beitrittsgebiet gefordert:
 - Hausinstallationen in Räumen mit isolierendem Fußboden, in denen sich ursprünglich
 keine zufällig berührbaren mit Erde in Verbindung stehenden Einrichtungen befanden,
 die jedoch in der Vergangenheit durch nachträglichen Einbau von zufällig berührbaren,
 mit Erde in Verbindung stehenden Einrichtungen, wie Wasser-, Gas- oder
 Heizungsanlagen ihre frühere isolierende Beschaffenheit verloren haben, müssen
 unverzüglich mit einem Schutz bei direktem Berühren nachgerüstet werden.
 - Als vorübergehende provisorische Verbesserung des Schutzes wird bis zur nächsten
 Änderung der Anlage oder der Modernisierung oder Renovierung des Gebäudes/der
 Wohnung/des Wohnraumes der Einsatz von RCD (Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen/
 Differenzstrom-Schutzeinrichtungen) mit einem Nennfehlerstrom/Nenndifferenzstrom
 von höchstens 30 mA im Zweileitersystem ohne Verlegung eines Schutzleiters zur
 Erfüllung der Anpassungsforderung zugelassen.
 - Als Termin für das Ende der provisorischen Verbesserung des Schutzes gilt der
 Zeitpunkt der zuerst vorkommenden Maßnahme (Änderung.../Modernisierung.../
 Renovierung...), spätestens jedoch bis 1. März 2002.
 (Ursprüngliche Anpassungsforderung: VDE 0100/05.73, § 6a) 1.3).

Hieraus ist ersichtlich das im diskutierten Fall doch der Bestandsschutz in Kraft tritt.

  • Bei Erweiterungen einer nach TGL ausgeführten elektrotechnischen Anlage muß der
    Erweiterungsteil nach DIN VDE-Normen ausgeführt werden, während der bestehende
    Teil unverändert bleiben darf.
    Bei Änderungen muß der geänderte Teil einer Anlage
    DIN VDE-Normen entsprechen.
  • Nach TGL errichtete Anlagen dürfen nach TGL repariert und geprüft werden, es sei denn,
    es wurde in DIN VDE 0100 bisher eine Anpassung gefordert. Dabei dürfen nach TGL
    hergestellte Betriebsmittel im Rahmen des Ersatzbedarfs verwendet werden.

MfG Alex

1 „Gefällt mir“

Hallo Wolfgang,

nochmal kurz zu dem Thema Bestandsschutz.
Im Internet fand ich folgendes. ICh zitiere einmal.

2.1 Bestandsschutz

Maßgebend für den ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage sind
die Bestimmungen, die zum
Zeitpunkt ihrer Errichtung galten. Haben sich die
Anforderungen zwischenzeitlich geändert
(das ist in der Regel der Fall), so ist in der Regel keine
Anpassung der bestehenden Anlagen
an die neuen Normen erforderlich
(Bestandsschutz), es sei denn, in den neuen Normen wird dies
ausdrücklich gefordert.

In Ergänzung dazu wurde in [1.16] die Entscheidung des
Komitees 221 zur Anpassung bestehender elektrischer Anlagen in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins(Beitrittsgebiet) mit folgendem Inhalt veröffentlicht:

In der Vergangenheit wurde in den alten Bundesländern bei
Notwendigkeit die
Anpassung bestehender Anlagen an DIN VDE-Normen innerhalb
einer vorgegebenen Frist (Anpassungsfrist) und in einem vorgegebenen Umfang gefordert (Anpassungsforderung).

Zur Sicherstellung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im vereinten Deutschland werden folgende Anpassungen in den angegebenen Fristen vom DKE-Komitee 221 für das Beitrittsgebiet gefordert:

  • Hausinstallationen in Räumen mit isolierendem Fußboden, in
    denen sich ursprünglich
    keine zufällig berührbaren mit Erde in Verbindung
    stehenden Einrichtungen befanden,
    die jedoch in der Vergangenheit durch nachträglichen
    Einbau von zufällig berührbaren,
    mit Erde in Verbindung stehenden Einrichtungen, wie
    Wasser-, Gas- oder
    Heizungsanlagen ihre frühere isolierende Beschaffenheit
    verloren haben, müssen
    unverzüglich mit einem Schutz bei direktem Berühren
    nachgerüstet werden.
  • Als vorübergehende provisorische Verbesserung des Schutzes
    wird bis zur nächsten
    Änderung der Anlage oder der Modernisierung oder
    Renovierung des Gebäudes/der
    Wohnung/des Wohnraumes der Einsatz von RCD
    (Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen/
    Differenzstrom-Schutzeinrichtungen) mit einem
    Nennfehlerstrom/Nenndifferenzstrom
    von höchstens 30 mA im Zweileitersystem ohne Verlegung
    eines Schutzleiters zur
    Erfüllung der Anpassungsforderung zugelassen.
  • Als Termin für das Ende der provisorischen Verbesserung des Schutzes gilt der Zeitpunkt der zuerst vorkommenden Maßnahme
    (*)(Änderung…/Modernisierung…/ Renovierung…), spätestens jedoch bis 1. März 2002.

(Ursprüngliche Anpassungsforderung: VDE 0100/05.73, § 6a)
1.3).

Hieraus ist ersichtlich das im diskutierten Fall doch der
Bestandsschutz in Kraft tritt.

Nur für die Neuen Bundesländer, in der Form noch gültig, bis (*).

  • Bei Erweiterungen einer nach TGL ausgeführten elektrotechnischen
    Anlage muß der Erweiterungsteil nach
    DIN VDE-Normen ausgeführt werden,
    während der bestehende Teil unverändert bleiben darf.

    Bei Änderungen muß der geänderte Teil einer Anlage
    DIN VDE-Normen entsprechen.
  • Nach TGL errichtete Anlagen dürfen nach TGL repariert und
    geprüft werden, es sei denn,
    es wurde in DIN VDE 0100 bisher eine Anpassung gefordert.

Ist ein Gäste-WC, ein „Isolierter Raum“? Nicht zugängliche Dose in die Küche? Das reicht, meiner Meinung nach nicht aus, um den Bestandsschutz zu erreichen, schon garnicht, wenn im Gäste-WC doch eine Änderung(Nullung), Nachträglich erfolgt.

Dabei dürfen nach TGL hergestellte Betriebsmittel
im Rahmen des Ersatzbedarfs verwendet werden.

MfG Alex

mfg
W.

1 „Gefällt mir“

Tag,

  1. Du hast Dir anscheinend den Artikel nicht durchgelesen !

  2. Diskussionen über dieses Thema gibt es nicht weil die Vorschriften eindeutig sind.

  3. Aufputzinstallation ist Unsinn.

  4. Es handelt sich hier nicht um eine Mischung eines Nullungssystems (das sowieso aus den angeführten Gründen verboten ist) sondern um eine groben Fehler.

  5. Bezüglich der Gefärdung würde ich forschlagen das Du Dir die von mir beschriebene Situation aufzeichnest ( Strichmännchen genügen )dann wirst Du sicher erkennen das das nicht so 0hne ist.

  6. Ich brauche nicht zugeben das Erdung und Nulleiter irgendwo zusammenkommen weil es einfach in den verschiedenen Leitungsnetzen so ist und eine Diskussion über deren Vor und Nachteile kann man immer führen. Aber da wo diese beiden zusammenkommen ist es für den Menschen der in den Sromkreis gekommen ist schon zu spät.
    Und darum geht es wohl in diesem Artikel.

MfG Sigi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Tag,

mit Dir möcht ich mich mal näher unterhalten.

Ich hoffe nur das Du nichts mit der Elektrotechnik beruflich zu tun hast.

Mfg Sigi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Guten Tag zusammen,

ich habe mir mal alle AW durchgelesen und möcht die Leute die

Ob Du es auch verstanden hast hm…

Ich bin fest überzeugt das ich verstanden habe worum es hier geht. Danke der Nachfrage.

keine Ahnung von der Sache haben bitten draußen zu bleiben.

gib den Lehrlingen doch auch ne Möglichkeit

Ganz meine Meinung.
Alle Macht und alles Wissen den Jungen ! Aber wenn dann bitte richtig.

  1. Sollte die E-Installation wirklich soweit erneuert worden
    sein, warum wurde dann nicht gleich ein FI-Schutzschalter mit
    eingebaut ???

Das ist nicht die Frage gewesen.

In einem gewissen Zusammenhang schon. Wäre für diesen Anlagenteil ein FI eingebaut würde sich die Diskussion erübrigen, weil finster in der Wohnung.

  1. Die Erklärung mit den YM-J, YM-O und Elektriker machen es
    sich leicht, ist Unsinn !!!

Sicher macht der Elektriker sich das Leben leicht, sonst würde
er ja an dieser Stelle den N und PE nicht wider
zusammernführen.
Vorschriften zu umgehen bedeutet nichts anderes als daß man
sich das Leben leicht macht- und das in jeder Beziehung zur
UVV.

Über gewisse Fachleute kann man immer diskutieren das betrifft eben auch Automechaniker,Klemptner, Zuckerbäcker… eben alle. Und es macht jeder irgendwie mal Fehler.Aber um diese möglichst gering zu halten, sind wir in diesem Forum zusammen und ich schreibe Antworten nur dort wo mein Gebiet liegt und diskutiere z.B. nicht in der Medizinischen Abteiung rum.

Es ist zwingend vorgeschrieben bei jedem Lichtauslaß auch wenn
Schutzisolierte Leuchten angeschlossen sind einen Schutz- (PE)

Und hier Irrst Du Dich gewaltig, ansonsten sage wo genau diese
Vorschrift herkommt

Kauf Dir die VDE 0100 oder TAEV oder EN oder, oder, oder und lese !!!

leiter mit zuverlegen. Er ist jedoch nicht anzuschließen.
Hat den Grund, wenn die Leucht einmal gewechselt wird und eine
mit Erdungsanschluß montiert wird, diese auch angeschlossen
werden kann.

Das ist doch kein Grund sondern lächerlich und bei den Haaren
herbeigezogen.

Tut mir leid. Du hast es wirklich nicht verstanden und ich weiß nicht
wie ich es Dir noch erklären soll für was ein Erdungsdraht ( PE Leiter) zuständig ist

Tatsache ist, sofern Deine Leitung/Kabel einen gn/ge Draht
besitzt, so bietet Dir die Leitung/Kabel eine Schutzmaßnahme
mit Schutzleiter an. Es gibt keine Auskunft da drüber wie
diese Schutzmaßnahmen realisiert wird. Hat Deine Leitung/Kabel
keinen gr/ge Leiter so muß Du dann eine Schutzmaßnahme ohne
Schutzleiter anbieten. Dieses währe dann hier
dieSchutzisolierung.

Unsinn: Hier geht es nicht darum was ein Kabel anbietet sondern das eine Schutzmaßnahme herzustellen und einzuhalten ist.

Danke
F.-M.

Gruß Sigi

Nachtrag:

In Gebäuden mit Steckvorrichtungen bis 16A ist ein Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösenennfehlerstrom von max. 30 mA vorgeschrieben. (nachzulesen in der Fachliteratur, erspart mir bitte das heraussuchen von Beweisen )
Definition von Gebäuden ? Ist doch wohl klar, obwohl es hier auch schon Diskussionen gegeben hat.

Das bei Beleuchtungsanlagen kein FI vorgeschrieben ist, ist richtig.
Aber wenn ich in einer Wohnung schon die Möglichkeit habe diesen sehr guten Personenschutz einzubauen, sollte ich diese Möglichkeit auch nutzen. Da es gerade beim „Lampenanklemmen“, das sich in der Regel wohl jeder selber macht, zu unliebsamen Überraschungen kommt kann ein simpler FI ungeahnte Vorteile entwickeln.

In diesem Sinne

Sigi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]