Hallo Wolfgang,
nochmal kurz zu dem Thema Bestandsschutz.
Im Internet fand ich folgendes. ICh zitiere einmal.
2.1 Bestandsschutz
Maßgebend für den ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage sind die Bestimmungen, die zum
Zeitpunkt ihrer Errichtung galten. Haben sich die Anforderungen zwischenzeitlich geändert
(das ist in der Regel der Fall), so ist in der Regel keine Anpassung der bestehenden Anlagen
an die neuen Normen erforderlich
(Bestandsschutz), es sei denn, in den neuen Normen wird dies ausdrücklich gefordert.
Zur Klärung dieses Sachverhaltes wurde in [1.17] die Entscheidung des Komitees 221 der
Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE (DKE) zur Einführung der
Normenreihe DIN VDE 0100 in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins
(Beitrittsgebiet) veröffentlicht. Darin vertritt das K 221 folgende Auffassung:
- Planungen sind auf DIN VDE-Basis auszuführen.
- Bei Erweiterungen einer nach TGL ausgeführten elektrotechnischen Anlage muß der
Erweiterungsteil nach DIN VDE-Normen ausgeführt werden, während der bestehende
Teil unverändert bleiben darf. Bei Änderungen muß der geänderte Teil einer Anlage
DIN VDE-Normen entsprechen.
- Nach TGL errichtete Anlagen dürfen nach TGL repariert und geprüft werden, es sei denn,
es wurde in DIN VDE 0100 bisher eine Anpassung gefordert. Dabei dürfen nach TGL
hergestellte Betriebsmittel im Rahmen des Ersatzbedarfs verwendet werden.
- Die feste Verlegung von Kabeln und Leitungen aus Aluminium mit Querschnitten von
mindestens 2,5 qmm verstößt im allgemeinen nicht gegen DIN VDE-Normen. Sie darf
erfolgen, sofern nicht in besonderen Fällen ein anderer Leiterwerkstoff gefordert ist. Auf
die Eignung der Klemmen oder sonstigen Anschluß- und Verbindungsmittel für
Aluminiumleiter ist zu achten. Die Eigenschaften des Aluminiums sind durch
entsprechende Vorbehandlung zu berücksichtigen, sofern sich das nicht durch die
Ausführung der Klemmen oder sonstigen Anschluß- und Verbindungsmittel erübrigt. Da
es für Anschluß- und Verbindungsmittel für Leiter aus Aluminium keine einschlägigen
DIN-Normen gibt, wird auf die erhöhte Eigenverantwortung hingewiesen.
- Nach TGL hergestellte Betriebsmittel dürfen, außer zur Deckung des Ersatzbedarfs
bestehender Anlagen, eingesetzt werden, wenn der Hersteller bescheinigt, daß sie
gleichwertig mit Betriebsmitteln nach DIN VDE- oder DIN-Normen sind.
In Ergänzung dazu wurde in [1.16] die Entscheidung des Komitees 221 zur Anpassung
bestehender elektrischer Anlagen in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins
(Beitrittsgebiet) mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
In der Vergangenheit wurde in den alten Bundesländern bei Notwendigkeit die
Anpassung bestehender Anlagen an DIN VDE-Normen innerhalb einer vorgegebenen
Frist (Anpassungsfrist) und in einem vorgegebenen Umfang gefordert
(Anpassungsforderung). Zur Sicherstellung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im
vereinten Deutschland werden folgende Anpassungen in den angegebenen Fristen vom
DKE-Komitee 221 für das Beitrittsgebiet gefordert:
- Hausinstallationen in Räumen mit isolierendem Fußboden, in denen sich ursprünglich
keine zufällig berührbaren mit Erde in Verbindung stehenden Einrichtungen befanden,
die jedoch in der Vergangenheit durch nachträglichen Einbau von zufällig berührbaren,
mit Erde in Verbindung stehenden Einrichtungen, wie Wasser-, Gas- oder
Heizungsanlagen ihre frühere isolierende Beschaffenheit verloren haben, müssen
unverzüglich mit einem Schutz bei direktem Berühren nachgerüstet werden.
- Als vorübergehende provisorische Verbesserung des Schutzes wird bis zur nächsten
Änderung der Anlage oder der Modernisierung oder Renovierung des Gebäudes/der
Wohnung/des Wohnraumes der Einsatz von RCD (Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen/
Differenzstrom-Schutzeinrichtungen) mit einem Nennfehlerstrom/Nenndifferenzstrom
von höchstens 30 mA im Zweileitersystem ohne Verlegung eines Schutzleiters zur
Erfüllung der Anpassungsforderung zugelassen.
- Als Termin für das Ende der provisorischen Verbesserung des Schutzes gilt der
Zeitpunkt der zuerst vorkommenden Maßnahme (Änderung.../Modernisierung.../
Renovierung...), spätestens jedoch bis 1. März 2002.
(Ursprüngliche Anpassungsforderung: VDE 0100/05.73, § 6a) 1.3).
Hieraus ist ersichtlich das im diskutierten Fall doch der Bestandsschutz in Kraft tritt.
- Bei Erweiterungen einer nach TGL ausgeführten elektrotechnischen Anlage muß der
Erweiterungsteil nach DIN VDE-Normen ausgeführt werden, während der bestehende
Teil unverändert bleiben darf. Bei Änderungen muß der geänderte Teil einer Anlage
DIN VDE-Normen entsprechen. - Nach TGL errichtete Anlagen dürfen nach TGL repariert und geprüft werden, es sei denn,
es wurde in DIN VDE 0100 bisher eine Anpassung gefordert. Dabei dürfen nach TGL
hergestellte Betriebsmittel im Rahmen des Ersatzbedarfs verwendet werden.
MfG Alex