Elektroschock-Halsband zulässig?

Zwingerhaltung pro&kontra, Gesetzeslage in D
Hallo,

Das Halten von Hunden im Zwinger ist eine Artgerechte Haltung

hier stimme ich Dir zu. Ob der Hund nun allein in der Wohnung ist, oder allein im geeigneten Zwinger, ist wurscht. Wichtig ist, dass er genug Auslauf und genug Kontakt mit Menschen und Artgenossen hat. Auch muss der Hund von Alter, Verfassung und Temperament her für eine solche Haltung geeignet sein. Ich weiß leider von Schäferhundprüglern, die sich einen Welpen mit 8 Wochen holen und ihn dann gleich über Nacht in den Zwinger sperren, der noch nichtmal auf dem gleichen Grundstück ist (Kleingarten). Wenn ich die Namen von denen rauskriege, ist was los!

Die Vorschriften für die Zwingerhaltung habe ich ja bereits verlinkt, da das hier irgendwie jeder ignoriert, schreibe ich sie nochmal hin.

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Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)"
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 19.4.2006 I 900

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der
Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

§6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss

  1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe bis 50cm = 6 qm
über 50cm bis 65cm = 8 qm
über 65cm = 10 qm

  1. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
  2. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden
sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

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Gruß,

Myriam

[MOD: Text der Verordnung leicht geändert, da versehentlich die Verordnung aus Österreich zitiert wurde]

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