Elektrozaun in Eigentumswohnanlage

Hallo Zusammen,
mal angenommen, jemand besitzt eine Eigentumswohnung im vierten Stock in einem Gebäude mit ca. 30 Wohneinheiten. Plötzlich würde sich sich ein Mitbewohner (ebenfalls Eigentümer) im Erdgeschoss einen Elektrozaun auf den bereits vorhandenen Gartenzaun der betreffenden Sondernutzungsflächemontieren. An diesem Zaun müsste vorbei, wenn man zum Hauseingang will, wäre also nicht irgendwo hinten am Rande. Die Hausverwaltung würde den Herrschaften fernmündlich die Genehmigung dazu erteilen.
Nun folgende Fragen:

  1. Dürfte die Hausverwaltung sowas genehmigen, ohne das Einverständnis der übrigen Eigentümer einzuholen?
  2. Das betreffende Gartengrundstück wäre Bestandteil des Gesamtgrundstücks der Wohnanlage und somit Gemeinschaftseigentum; der Wohnungseigentümer hätte aber das Sondernutzungsrecht darauf. Wäre dann der Zaun drumherum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
  3. Was würde man mit solchen Nachbarn anstellen?

Hallo,

Sondernutzungsfläche

(…)

Gemeinschaftseigentum

das ist ein nicht auflösbarer Widerspruch. Wenn es Sondernutzungsfläche ist, kann der Berechtigte im Rahmen der Teilungserklärung damit anfangen, was er will (solange er gegen kein Gesetz verstößt, bspw. dort ballistische Raketen stationiert). Ist es Gemeinschaftseigentum, kann dort niemand ohne Beschluß der Eigentümergemeinschaft eine bauliche Veränderung herbeiführen.

Gruß,
Christian

Hallo,

das ganze WEG kann etwas widersprüchlich sein. In der Tat wäre nach der geltenden Teilungserklärung das gesamte! Grundstück Gemeinschaftseigentum unbeschadet des Sondernutzungsrechts der Erdgeschossler auf ihrer zugewiesenen Fläche. Ich denke, dass Ganze wäre wirklich eine harte Nuss.

Hallo,

das ganze WEG kann etwas widersprüchlich sein.

eigentlich ist es das nicht.

In der Tat wäre
nach der geltenden Teilungserklärung das gesamte! Grundstück
Gemeinschaftseigentum unbeschadet des Sondernutzungsrechts der
Erdgeschossler auf ihrer zugewiesenen Fläche.

Das paßt nicht zusammen.

Gruß,
Christian

Hallo Zusammen,
mal angenommen, jemand besitzt eine Eigentumswohnung im
vierten Stock in einem Gebäude mit ca. 30 Wohneinheiten.
Plötzlich würde sich sich ein Mitbewohner (ebenfalls
Eigentümer) im Erdgeschoss einen Elektrozaun auf den bereits
vorhandenen Gartenzaun der betreffenden
Sondernutzungsflächemontieren. An diesem Zaun müsste vorbei,
wenn man zum Hauseingang will, wäre also nicht irgendwo hinten
am Rande. Die Hausverwaltung würde den Herrschaften
fernmündlich die Genehmigung dazu erteilen.
Nun folgende Fragen:

  1. Dürfte die Hausverwaltung sowas genehmigen, ohne das
    Einverständnis der übrigen Eigentümer einzuholen?

Nein! Hier handelt es sich um eine bauliche Veränderung und nicht um ordnungsgemäße Verwaltung.

  1. Das betreffende Gartengrundstück wäre Bestandteil des
    Gesamtgrundstücks der Wohnanlage und somit
    Gemeinschaftseigentum; der Wohnungseigentümer hätte aber das
    Sondernutzungsrecht darauf. Wäre dann der Zaun drumherum
    Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Der Zaun ist zwangsläufig Gemeinschaftseigentum.

  1. Was würde man mit solchen Nachbarn anstellen?

Ich gehe mal davon aus, das in der Teilungserklärung dem Sondernutzungsinhaber nicht das Recht eingeräumt wurde, den Zaun nach Belieben zu gestalten, zu verändern.

  • man würde die Hausverwaltung darauf aufmerksam machen, dass hier jmd. das Gemeinschaftseigentum unzulässig baulich verändert hat.
  • man würde die Hausverwaltung auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah (mit Frist) der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist.

dann bleiben einem mehrere Möglichkeiten:
nette:

  • man spricht mit dem Beirat und fordert ihn auf, dafür Sorge zu tragen.
  • man bringt einen entsprechenden Tagesordnungspunkt für die nächste Eigentümerversammlung ein.

nicht ganz so nett:

  • man wendet sich an das zuständige Amtsgericht und verklagt die Eigentümergemeinschaft (vertreten durch die Hausverwaltung) auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Hilfreich ist es immer mit anderen Eigentümern gemeinsam aufzutreten.
Gruß n.

PS. Ich finde gar nicht, dass das WEG-Recht hier irgendwelche Unklarheiten läßt.

Hallo,

Sondernutzungsfläche

(…)

Gemeinschaftseigentum

das ist ein nicht auflösbarer Widerspruch.

Nein!

Wenn es
Sondernutzungsfläche ist,

Garten kann nie Sondereigentum sein.

kann der Berechtigte im Rahmen der
Teilungserklärung damit anfangen, was er will (solange er
gegen kein Gesetz verstößt, bspw. dort ballistische Raketen
stationiert).

Am Garten kann ein Sondernutzungsrecht bestehen, das scheint hier der Fall zu sein und dann kann den Garten zu dem in der Teilungserklärung stehenden Zweck nutzen!
Wenn es ein Garten ist, darf er keinen Parkplatz daraus machen. Er darf kein Gartenhäuschen aufstellen, er darf keine Mauer darauf errichten, und darf keine Terrasse errichten!
Es sei denn, diese Dinge sind explizit in der Teilungserklärung erlaubt. Und das ist i.d.R. nur der Fall, wenn Reihenhäuser nach dem WEG geteilt sind. Bei MFH steht in der Teilungserklärung meist nur der lapidare Satz…: Das Gartenstück C1 ist dem Wohnungseigentum 12 als Sondernutzungsrecht zugeordnet. o.ä.

Ist es Gemeinschaftseigentum, kann dort niemand
ohne Beschluß der Eigentümergemeinschaft eine bauliche
Veränderung herbeiführen.

Der Garten ist doch Gemeinschaftseigentum…nur von der Nutzung, und nur von der, sind die anderen Miteigentümer ausgeschlossen.

Gruß n.

Doch, tut es leider!
siehe oben!
Steht leider so in der Teilungserklärung. Aber wenn alles so glasklar wäre, bräuchte man wohl keine Anwälte und Gerichte mehr.
Gruss

Eckehard

Garten kann nie Sondereigentum sein.

Hab ich nie behauptet.

kann der Berechtigte im Rahmen der
Teilungserklärung damit anfangen, was er will (solange er
gegen kein Gesetz verstößt, bspw. dort ballistische Raketen
stationiert).

Am Garten kann ein Sondernutzungsrecht bestehen, das scheint
hier der Fall zu sein und dann kann den Garten zu dem in der
Teilungserklärung stehenden Zweck nutzen!
Wenn es ein Garten ist, darf er keinen Parkplatz daraus
machen. Er darf kein Gartenhäuschen aufstellen, er darf keine
Mauer darauf errichten, und darf keine Terrasse errichten!
Es sei denn, diese Dinge sind explizit in der
Teilungserklärung erlaubt. Und das ist i.d.R. nur der Fall,
wenn Reihenhäuser nach dem WEG geteilt sind. Bei MFH steht in
der Teilungserklärung meist nur der lapidare Satz…: Das
Gartenstück C1 ist dem Wohnungseigentum 12 als
Sondernutzungsrecht zugeordnet. o.ä.

Eigentlich steht da im Zweifel sinngemäß: Für die Fläche steht der Wohnungseinheit X ein Sondernutzungsrecht zu. Dem Inhaber des Rechtes obliegt das alleinige Nutzungsrecht. Ihm obliegt weiterhin die Unterhaltung, Instandhaltung und Verkehrssicherheit.

Gruß,
Christian