Hallo, Stefan,
vielen Dank für die Antwort.
- Hat der Geschädigte trotzdem das Recht auf Schadensersatz? […]
Nein. Genausowenig wie in dem Fall das ein Marder seine
Elektrik zerlegt. […]
Das die Sache versicherungsunabhängig ist, ist klar. Was das leicht einsehbare Beispiel mit dem Marder angeht: Ich hatte selbst überlegt, Vergleiche mit einem Haustier zu bringen. Aber hier gilt die Sache mit der Aufsichtspflicht (durch den Tierhalter) wohl analog.
- Grundsätzlich: Würde sich unter vergleichbaren Annahmen
daran prinzipiell mit steigender Schadenshöhe […] etwas ändern?
Nein, natürlich nicht. […]
War wohl auch ein naiver Gedankengang von mir. Verständlich, dass bei „Nichtschuld“ der Eltern die Schadenshöhe unerheblich ist.
Und für alle, deren Rechtsempfinden eh schon verletzt ist,
setze ich noch einen drauf:
Das selbe Kind nimmt dem KFZ die Vorfahrt. Dem Fahrer ist nach
menschlichem Ermessen kein Vorwurf zu machen. Er ist
vorbildlich gefahren (z.B. Schrittempo obwohl keine
Spielstraße) konnte den Unfall aber beim besten Willen nicht
abwenden.
Er bleibt dann nicht nur auf seinem eigenen Schaden sitzen,
sondern muß dem Kind auch alle Schäden ersetzen (alle
materiellen + Schmerzensgeld)…
Danke, Du ersparst mir die Konstruktion eines Falles, der genau darauf abgezielt hätte. (Das Kopfschütteln bleibt…)
Die Denkweise hinter diesen Geschichten ist eigentlich einfach
und (in meinen Augen) auch sehr einsichtig:
Kinder können erst ab einer gewissen Reife für ihre Taten
verantwortlich gemacht werden. Um nicht immer wieder neu
Gutachten darüber anfertigen zu müssen, wie weit das konkrete
Kind ist, hat der Gesetzgeber eine Altersgrenze definiert (im
Strassenverkehr z.Zt. 10 Jahre).
Eltern können ihre Kinder nicht permanent beaufsichtigen. Und
den Kindern muß auch ein gewisser Freiraum gewährt werden,
damit sie sich entwickeln können. Haftbar werden sie demnach
nur, wenn sie dem Kind zu viel Freireum lassen
(=Aufsichtspflicht verletzen).
Auch für mich eine Selbstverständlichkeit. Kein klar denkenden Mensch würde diese Zusammenhänge bestreiten.
Daß ein KFZ-Halter auch dann haftbar ist, wenn ihm kein
Fehlverhalten vorwerfbar ist, begründet man (in meinen Augen
richtigerweise) mit der „Betriebsgefahr“ des KFZ. Kurz, die
Gefahren die ein KFZ durch seinen einfachen Gebrauch
hervorruft werden dem Halter aufgebürdet.
Schon schwieriger, aber im Bereich Strassenverkehr auch noch einsehbar. - Würde man jetzt, bei gleichen Rahmenbedingungen (Keine Aufsichtspflichtverletzung!), den Fall auf ein anderes Gebiet übertragen: Gibt es dann irgendwo Vergleichbares? - Sozusagen „Allgemeine Lebensgefahr“? (Bitte, soll natürlich nicht polemisch rüberkommen!)
Im Zusammenhang mit Kindern gibt es eine solche
verschuldensunabhängige Haftung natürlich nicht. Das würde
letzlich bedeuten, daß man allein aufgrund der Tatsache, daß
man ein Kind in die Welt setzt, für die Gefahren die von
diesem ausgehen haftbar ist. Das würde aber Kinder zu
„gefährlichen Gegenständen“ degradieren - was natürlich mit
unserer Verfassung unvereinbar wäre.
Das Kind ist ein eigener Mensch und prinzipiell kann niemand
für die Handlungen eines anderen zur Verantwortung gezogen
werden, auch nicht die Eltern/Erziehungsberechtigten.
DAS ist eigentlich das stärkste Argument. Eben wird mein Rechtsempfinden der -wirklichkeit ein grosses Stück angenähert.
Aber um die Gemüter wieder etwas zu beruhigen:
Die Eltern könnten (wenn sie um die Probleme wüßten) den
Schaden so darstellen (ohne zu lügen), daß der Versicherer von
einer Aufsichtspflichtverletzung ausgehen muß.
Wollen wir da mal nicht weiter drüber spekulieren…
Nochmals vielen Dank für Deine Antwort. Ich gebe zu, ich habe neue Einsichten gewonnen.
Gruss,
Andreas