Elterliche Aufsichtspflicht

Hallo!

Im Versicherungsbrett findet derzeit eine Diskussion zum Thema „9-jähr. Kind hat Schaden verursacht“ statt.

Unter der Annahme , dass Folgendes wahr ist…

  • Ein neunjähriges Kind hat unbeabsichtigt ein parkendes Auto beschädigt.
  • Es steht fest, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

… habe ich zwei Fragen:

  1. Hat der Geschädigte trotzdem das Recht auf Schadensersatz (egal, ob eine Privathaftpflichtversicherung vorhanden ist oder nicht)?

  2. Grundsätzlich (und falls in diesem Fall nicht): Würde sich unter vergleichbaren Annahmen daran prinzipiell mit steigender Schadenshöhe - materiell bis hin zu schweren körperlichen Schäden des Betroffenen (Ich trag jetzt mal ganz dick auf: Bis hin zum Todesfall) - etwas ändern?

Danke für Antworten,
Andreas

Für diejenigen, die die ursprüngliche Frage lesen möchten:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Hi,

ich habe den Thread in Versicherungen gelesen und eigentlich ist dort schon alles richtig wiedergegeben. Aber ich bestätige das gerne noch mal…

  1. Hat der Geschädigte trotzdem das Recht auf Schadensersatz
    (egal, ob eine Privathaftpflichtversicherung vorhanden ist
    oder nicht)?

Nein. Genausowenig wie in dem Fall das ein Marder seine Elektrik zerlegt. Die Frage ob eine Privathaftpflicht besteht ist dabei übrigens völlig ohne Belang.

  1. Grundsätzlich (und falls in diesem Fall nicht): Würde sich
    unter vergleichbaren Annahmen daran prinzipiell mit steigender
    Schadenshöhe - materiell bis hin zu schweren körperlichen
    Schäden des Betroffenen (Ich trag jetzt mal ganz dick auf: Bis
    hin zum Todesfall) - etwas ändern?

Nein, natürlich nicht. Warum sollte die Schadenshöhe etwas mit der Verantwortung für die Regulierung zu tun haben?
Die Fragen Schadenshöhe und Verursacher (mit zivilrechtlicher Verantwortung zur Regulierung) haben nichts miteinander zu tun.

Und für alle, deren Rechtsempfinden eh schon verletzt ist, setze ich noch einen drauf:
Das selbe Kind nimmt dem KFZ die Vorfahrt. Dem Fahrer ist nach menschlichem Ermessen kein Vorwurf zu machen. Er ist vorbildlich gefahren (z.B. Schrittempo obwohl keine Spielstraße) konnte den Unfall aber beim besten Willen nicht abwenden.
Er bleibt dann nicht nur auf seinem eigenen Schaden sitzen, sondern muß dem Kind auch alle Schäden ersetzen (alle materiellen + Schmerzensgeld)…
Ich bin mir nicht sicher, ob dieses Szenario auch bei geparkten Fahrzeugen denkbar ist, aber für möglich halte ich es.

Die Denkweise hinter diesen Geschichten ist eigentlich einfach und (in meinen Augen) auch sehr einsichtig:
Kinder können erst ab einer gewissen Reife für ihre Taten verantwortlich gemacht werden. Um nicht immer wieder neu Gutachten darüber anfertigen zu müssen, wie weit das konkrete Kind ist, hat der Gesetzgeber eine Altersgrenze definiert (im Strassenverkehr z.Zt. 10 Jahre).
Eltern können ihre Kinder nicht permanent beaufsichtigen. Und den Kindern muß auch ein gewisser Freiraum gewährt werden, damit sie sich entwickeln können. Haftbar werden sie demnach nur, wenn sie dem Kind zu viel Freireum lassen (=Aufsichtspflicht verletzen).
Daß ein KFZ-Halter auch dann haftbar ist, wenn ihm kein Fehlverhalten vorwerfbar ist, begründet man (in meinen Augen richtigerweise) mit der „Betriebsgefahr“ des KFZ. Kurz, die Gefahren die ein KFZ durch seinen einfachen Gebrauch hervorruft werden dem Halter aufgebürdet.
Im Zusammenhang mit Kindern gibt es eine solche verschuldensunabhängige Haftung natürlich nicht. Das würde letzlich bedeuten, daß man allein aufgrund der Tatsache, daß man ein Kind in die Welt setzt, für die Gefahren die von diesem ausgehen haftbar ist. Das würde aber Kinder zu „gefährlichen Gegenständen“ degradieren - was natürlich mit unserer Verfassung unvereinbar wäre.
Das Kind ist ein eigener Mensch und prinzipiell kann niemand für die Handlungen eines anderen zur Verantwortung gezogen werden, auch nicht die Eltern/Erziehungsberechtigten.
Nur wenn sie selbst „falsch“ handeln (indem sie das Kind nicht ausreichend beaufsichtigen) sind sie auch haftbar.

Aber um die Gemüter wieder etwas zu beruhigen:
Die Eltern könnten (wenn sie um die Probleme wüßten) den Schaden so darstellen (ohne zu lügen), daß der Versicherer von einer Aufsichtspflichtverletzung ausgehen muß.
Es gibt aber auch Haftpflichtpolicen, die ausdrücklich darauf verzichten die Regulierung von durch Kinder verursachte Schäden von einer Pflichtverletzung der Eltern abhängig zu machen.

Gruß Stefan

Hallo, Stefan,

vielen Dank für die Antwort.

  1. Hat der Geschädigte trotzdem das Recht auf Schadensersatz? […]

Nein. Genausowenig wie in dem Fall das ein Marder seine
Elektrik zerlegt. […]

Das die Sache versicherungsunabhängig ist, ist klar. Was das leicht einsehbare Beispiel mit dem Marder angeht: Ich hatte selbst überlegt, Vergleiche mit einem Haustier zu bringen. Aber hier gilt die Sache mit der Aufsichtspflicht (durch den Tierhalter) wohl analog.

  1. Grundsätzlich: Würde sich unter vergleichbaren Annahmen
    daran prinzipiell mit steigender Schadenshöhe […] etwas ändern?

Nein, natürlich nicht. […]

War wohl auch ein naiver Gedankengang von mir. Verständlich, dass bei „Nichtschuld“ der Eltern die Schadenshöhe unerheblich ist.

Und für alle, deren Rechtsempfinden eh schon verletzt ist,
setze ich noch einen drauf:
Das selbe Kind nimmt dem KFZ die Vorfahrt. Dem Fahrer ist nach
menschlichem Ermessen kein Vorwurf zu machen. Er ist
vorbildlich gefahren (z.B. Schrittempo obwohl keine
Spielstraße) konnte den Unfall aber beim besten Willen nicht
abwenden.
Er bleibt dann nicht nur auf seinem eigenen Schaden sitzen,
sondern muß dem Kind auch alle Schäden ersetzen (alle
materiellen + Schmerzensgeld)…

Danke, Du ersparst mir die Konstruktion eines Falles, der genau darauf abgezielt hätte. (Das Kopfschütteln bleibt…)

Die Denkweise hinter diesen Geschichten ist eigentlich einfach
und (in meinen Augen) auch sehr einsichtig:
Kinder können erst ab einer gewissen Reife für ihre Taten
verantwortlich gemacht werden. Um nicht immer wieder neu
Gutachten darüber anfertigen zu müssen, wie weit das konkrete
Kind ist, hat der Gesetzgeber eine Altersgrenze definiert (im
Strassenverkehr z.Zt. 10 Jahre).
Eltern können ihre Kinder nicht permanent beaufsichtigen. Und
den Kindern muß auch ein gewisser Freiraum gewährt werden,
damit sie sich entwickeln können. Haftbar werden sie demnach
nur, wenn sie dem Kind zu viel Freireum lassen
(=Aufsichtspflicht verletzen).

Auch für mich eine Selbstverständlichkeit. Kein klar denkenden Mensch würde diese Zusammenhänge bestreiten.

Daß ein KFZ-Halter auch dann haftbar ist, wenn ihm kein
Fehlverhalten vorwerfbar ist, begründet man (in meinen Augen
richtigerweise) mit der „Betriebsgefahr“ des KFZ. Kurz, die
Gefahren die ein KFZ durch seinen einfachen Gebrauch
hervorruft werden dem Halter aufgebürdet.

Schon schwieriger, aber im Bereich Strassenverkehr auch noch einsehbar. - Würde man jetzt, bei gleichen Rahmenbedingungen (Keine Aufsichtspflichtverletzung!), den Fall auf ein anderes Gebiet übertragen: Gibt es dann irgendwo Vergleichbares? - Sozusagen „Allgemeine Lebensgefahr“? (Bitte, soll natürlich nicht polemisch rüberkommen!)

Im Zusammenhang mit Kindern gibt es eine solche
verschuldensunabhängige Haftung natürlich nicht. Das würde
letzlich bedeuten, daß man allein aufgrund der Tatsache, daß
man ein Kind in die Welt setzt, für die Gefahren die von
diesem ausgehen haftbar ist. Das würde aber Kinder zu
„gefährlichen Gegenständen“ degradieren - was natürlich mit
unserer Verfassung unvereinbar wäre.
Das Kind ist ein eigener Mensch und prinzipiell kann niemand
für die Handlungen eines anderen zur Verantwortung gezogen
werden, auch nicht die Eltern/Erziehungsberechtigten.

DAS ist eigentlich das stärkste Argument. Eben wird mein Rechtsempfinden der -wirklichkeit ein grosses Stück angenähert.

Aber um die Gemüter wieder etwas zu beruhigen:
Die Eltern könnten (wenn sie um die Probleme wüßten) den
Schaden so darstellen (ohne zu lügen), daß der Versicherer von
einer Aufsichtspflichtverletzung ausgehen muß.

Wollen wir da mal nicht weiter drüber spekulieren…

Nochmals vielen Dank für Deine Antwort. Ich gebe zu, ich habe neue Einsichten gewonnen.

Gruss,
Andreas

Hallo!

Im Versicherungsbrett findet derzeit eine Diskussion zum Thema
„9-jähr. Kind hat Schaden verursacht“ statt.

Unter der Annahme , dass Folgendes wahr ist…

  • Ein neunjähriges Kind hat unbeabsichtigt ein parkendes Auto
    beschädigt.
  • Es steht fest, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht
    nicht verletzt haben.

… habe ich zwei Fragen:

  1. Hat der Geschädigte trotzdem das Recht auf Schadensersatz
    (egal, ob eine Privathaftpflichtversicherung vorhanden ist
    oder nicht)?

Nein.

  1. Grundsätzlich (und falls in diesem Fall nicht): Würde sich
    unter vergleichbaren Annahmen daran prinzipiell mit steigender
    Schadenshöhe - materiell bis hin zu schweren körperlichen
    Schäden des Betroffenen (Ich trag jetzt mal ganz dick auf: Bis
    hin zum Todesfall) - etwas ändern?

Nein.

Gruß Tom

Zusatz
Genau so ist es :wink:

Es gibt jedoch den Zusatz (hab leider gerade kein BGB zur Hand), dass für den Fall, dass die dargelegte Überlegung grob ungerecht erschiene (millionenreiches Kind zerstört Eigentum einer armen Familie etc.) einen §, nachdem in solchen Fällen das Kind dennoch zur Verantwortung gezogen werden kann.

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Hallo!

Hinter diesen völlig richtigen Gedanken von Stefan steht auch noch ein ganz allgemeines Prinzip des Zivilrechts:

Für Schäden für die niemand etwas kann, kann man einen anderen nicht verantwortlich machen (casum sentit dominus). Daher gibt es Schadenersatz eben nur bei Verschulden des Schädigers.

Dieses Prinzip wird nur in Sonderfällen durchbrochen (zB Gefährdungshaftung des KFZ Halters -> diese greift aber zB nicht mehr, sobald Fremdverschulden vorliegt).

Gruß
Tom

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Hallo nochmal,

Das die Sache versicherungsunabhängig ist, ist klar. Was das
leicht einsehbare Beispiel mit dem Marder angeht: Ich hatte
selbst überlegt, Vergleiche mit einem Haustier zu bringen.
Aber hier gilt die Sache mit der Aufsichtspflicht (durch den
Tierhalter) wohl analog.

Da bin ich mir nicht sicher, aber wenn ich mich recht erinnere gilt die Gefährdungshaftung auch im Hinblick auf Haustiere. Dann wäre der Halter unabhängig von eigenem Verschulden haftbar.

Schon schwieriger, aber im Bereich Strassenverkehr auch noch
einsehbar. - Würde man jetzt, bei gleichen Rahmenbedingungen
(Keine Aufsichtspflichtverletzung!), den Fall auf ein anderes
Gebiet übertragen: Gibt es dann irgendwo Vergleichbares? -
Sozusagen „Allgemeine Lebensgefahr“? (Bitte, soll natürlich
nicht polemisch rüberkommen!)

Ja, eine Gefährdungshaftung gibt es in vielen Bereichen. Eigentlich immer, wenn man eine Sache (oder Tier) besitzt/benutzt, von dem erhebliche Gefahren ausgehen. Zu nennen wären z.B. gefährliche Industrieanlagen aber auch der Besitz eines Hauses (Bsp. ein Sturm holt Dachziegel vom Dach - hier haftet der Hauseigentümer auch ohne schuldhaftes Verhalten).
Anderes Beispiel: Der Halter eines KFZ mit Sondersignalanlage (Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr ect.) haftet aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr seiner Fahrzeuge auch bei unverschuldeten Unfällen mit anderen KFZ (i.d.R. mit Teilschuld - obwohl dem Unfallgegner die Schuld allein zuzurechnen ist)

Gruß Stefan

Auch nochmal Hallo (an alle)!

…Vergleiche mit einem Haustier…

…Gefährdungshaftung auch im Hinblick auf Haustiere.

Dazu vielleicht ein anderes Mal, danke. Viel wichtiger wäre mir wirklich noch einmal der nächste Punkt:

Würde man jetzt, bei gleichen Rahmenbedingungen
(Keine Aufsichtspflichtverletzung!), den Fall auf ein anderes
Gebiet übertragen: Gibt es dann irgendwo Vergleichbares? -
Sozusagen „Allgemeine Lebensgefahr“? (Bitte, soll natürlich
nicht polemisch rüberkommen!)

Ja, eine Gefährdungshaftung gibt es in vielen Bereichen.
Eigentlich immer, wenn man eine Sache (oder Tier)
besitzt/benutzt, von dem erhebliche Gefahren ausgehen.

Missverständnis. Ich meinte das immer noch bezogen auf die Sachbeschädigung durch ein Kind. - Beispiel: Die Eltern sind zu Besuch in Nachbars Garten. Sie haben ihr spielendes Kind fast durchgängig im Blick, rufen es ggf. auch „zur Ordnung“, und trotzdem passiert dem Kind ein (teures) Missgeschick mit Nachbars Eigentum. - Auch hier würde ich immer noch vom Erfüllen der Aufsichtspflicht ausgehen. Aber von „Betriebsgefahr“ durch das Führen eines KFZ kann ja mehr nicht die Rede sein. Gibt es also in diesen anderen Bereichen eine vergleichbare Begründung, wodurch der Nachbar (in diesem Beispiel) auf seinen Kosten sitzen bleibt?

Und der Vollständigkeit halber:
Gibt es im Bezug auf die Aufsichtsplicht der Eltern bestimmte Altersgrenzen beim Kind? Anders ausgedrückt: Müssen die Eltern z.B. beim Zehnjährigen weniger aufpassen als beim Neunjährigen? Steigt dadurch die Mitverantwortung des Kindes für einen Schaden - und der „Kostendruck“ (= mögliche Schadensersatzzahlung) auf die Eltern?

Wann kann man schliesslich von elterlicher Aufsichtspflicht im bisher diskutierten Sinn überhaupt nicht mehr reden? Wenn das Kind 14 geworden ist?

Danke und Gruss,
Andreas

Ausnahmen?

Es gibt jedoch den Zusatz (hab leider gerade kein BGB zur
Hand), dass für den Fall, dass die dargelegte Überlegung grob
ungerecht erschiene (millionenreiches Kind zerstört Eigentum
einer armen Familie etc.) einen §, nachdem in solchen Fällen
das Kind dennoch zur Verantwortung gezogen werden kann.

Hallo,

das deutet nun aber doch auf Ausnahmen hin… Möglicherweise jede Menge?

Gruss,
Andreas

Hallo Marc,

Es gibt jedoch den Zusatz (hab leider gerade kein BGB zur
Hand), dass für den Fall, dass die dargelegte Überlegung grob
ungerecht erschiene (millionenreiches Kind zerstört Eigentum
einer armen Familie etc.) einen §, nachdem in solchen Fällen
das Kind dennoch zur Verantwortung gezogen werden kann.

Meinst Du § 829 BGB: Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen ?
Würde der dann auch für Kinder gelten oder ist eine Deliktsfähigkeit vorausgesetzt?

Schöne Grüße
Kerstin

Hi Andreas,

Dazu vielleicht ein anderes Mal, danke. Viel wichtiger wäre
mir wirklich noch einmal der nächste Punkt:

Missverständnis. Ich meinte das immer noch bezogen auf die
Sachbeschädigung durch ein Kind. - Beispiel: Die Eltern sind
zu Besuch in Nachbars Garten. Sie haben ihr spielendes Kind
fast durchgängig im Blick, rufen es ggf. auch „zur Ordnung“,
und trotzdem passiert dem Kind ein (teures) Missgeschick mit
Nachbars Eigentum. - Auch hier würde ich immer noch vom
Erfüllen der Aufsichtspflicht ausgehen. Aber von
„Betriebsgefahr“ durch das Führen eines KFZ kann ja mehr nicht
die Rede sein. Gibt es also in diesen anderen Bereichen eine
vergleichbare Begründung, wodurch der Nachbar (in diesem
Beispiel) auf seinen Kosten sitzen bleibt?

Mit Ausnahme der Altersgrenze gilt hier das gleiche wie im Verkehr. „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“
Nachzulesen im BGB: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__828.html
Auch hier ist die Frage der Schadensersatzpflicht der Eltern einzig an die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gebunden.

Und der Vollständigkeit halber:
Gibt es im Bezug auf die Aufsichtsplicht der Eltern bestimmte
Altersgrenzen beim Kind? Anders ausgedrückt: Müssen die Eltern
z.B. beim Zehnjährigen weniger aufpassen als beim
Neunjährigen? Steigt dadurch die Mitverantwortung des Kindes
für einen Schaden - und der „Kostendruck“ (= mögliche
Schadensersatzzahlung) auf die Eltern?

Hier gibt es keine gesetzlich definierten Altersgrenzen. Es wird dann im Einzelfall entschieden, ob die Eltern ausreichend/angemessen ihr Kind beaufsichtigt haben.
Aber natürlich muss ich als Vater auf meinen Zweijährigen sehr viel besser aufpassen als auf meinen Sechsjährigen. Wie es dann in einem evtl. Verfahren ausgeht? Auf hoher See und vor Gericht…

Wann kann man schliesslich von elterlicher Aufsichtspflicht im
bisher diskutierten Sinn überhaupt nicht mehr reden? Wenn das
Kind 14 geworden ist?

Hmmmm…ich denke Du spielst hier auch auf den Schadensersatz ab. Da ist eigentlich mit sieben Jahren (im Allgemeinen) bzw. mit 10 Jahren (Verkehr) Schluß, da das Kind dann selbst schadensersatzpflichtig wird. Allerdings muss man etwas relativieren: Da die Aufsichtspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit geht, könnten sie u.U. in Mithaftung genommen werden… Aber hier wird es sehr speziell und da hören meine Grundkenntnisse auf :wink:)

Gruß Stefan

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Vielen Dank (o.w.T.)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo beieinander,

Hmmmm…ich denke Du spielst hier auch auf den Schadensersatz
ab. Da ist eigentlich mit sieben Jahren (im Allgemeinen) bzw.
mit 10 Jahren (Verkehr) Schluß, da das Kind dann selbst
schadensersatzpflichtig wird. Allerdings muss man etwas
relativieren: Da die Aufsichtspflicht der Eltern bis zur
Volljährigkeit geht, könnten sie u.U. in Mithaftung genommen
werden… Aber hier wird es sehr speziell und da hören meine
Grundkenntnisse auf :wink:)

Das ist dann wichtig, wenn keine Privathaftpflicht für die ganze Familie abgeschlossen ist: Wenn den Eltern keine Ajufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann, darf man hinter evtl. Ersatzleistungen herlaufen, bis das „Kind“ eigene Einkünfte hat.

Gruß, Karin

Hallo Stefan,

die Gefährdungshaftung gibt es nur bei Luxustieren, wie z.B. Hund und Pferd. Katze, Hamster etc. sind normal versichert.

Gruß
Marco

Hallo Karin,
liegt hier dann nicht gemeinschaftliche Haftung vor?

Gruß
Marco

Hallo beieinander,

Hallo Karin,

Das ist dann wichtig, wenn keine Privathaftpflicht für die
ganze Familie abgeschlossen ist: Wenn den Eltern keine
Ajufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann, darf man
hinter evtl. Ersatzleistungen herlaufen, bis das „Kind“ eigene
Einkünfte hat.

Ist eigentlich egal:
Wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht: keine Haftung
Auch eine Haftplfichversicherung könnte sich hier weigern, zu zahlen.
(kommt etwas auf die Versicherung und die Höhe des Schadens an, wie „kulant“ das gesehen wird.)

Gruß
HaWeThie

Hallo Hawethie

Das ist dann wichtig, wenn keine Privathaftpflicht für die
ganze Familie abgeschlossen ist: Wenn den Eltern keine
Ajufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann, darf man
hinter evtl. Ersatzleistungen herlaufen, bis das „Kind“ eigene
Einkünfte hat.

Ist eigentlich egal:
Wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht: keine Haftung
Auch eine Haftplfichversicherung könnte sich hier weigern, zu
zahlen.

Falls es handelte sich um eine 14-jährige (ein von mir erlebter Fall) handelt, dann würde die HV zahlen. Nicht jedoch müssen die Eltern zahlen. Damit sitzst Du auf einem Anspruch, dem Du hinterher laufen musst.

Das wollte ich ausdrücken, nicht erneut die Frage vom Verschulden aufwerfen.

Gruß, Karin

Hallo Marco,

liegt hier dann nicht gemeinschaftliche Haftung vor?

Nimm mal an, Du wirst von einem 14-jährigen Mädchen, das auf den Radweg rennt ohne zu schauen, vom Fahrrad geholt. Verletzung, ins Krankenhaus zum Nähen, zwei Tage arbeitsunfähig krank.

Wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, hast Du Chancen, ans Geld zu kommen, wenn nicht, müsstest Du den Eltern nachweisen können, dass sie ihrer Tochter nicht beigebracht haben, vor einem Radweg zu schauen, bevor sie diesen betritt. Leider ist das bei bis dato völlig unbekannten Menschen ausgesprochen schwer.

Ansonsten ist nur das Mäddchen mit seinem Einkommen und Eigentum ersatzpflichtig.

Gruß, Karin