Eltern kurz nacheinander gestorben, Haus vorher an Erbe verkauft

Es gibt ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt haben. Es wurde festgehalten, sollte eines der vier Kinder vom Überlebenden den Pflichtteil fordern, wird dieses Kind gleichzeitig beim Tod des weiteren Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen und auf den Pflichtteil gesetzt.

Das Haus waren die einzigen Vermögenswerte der Erblasser.

Hierzu jetzt die erste Frage:
Bedeutet das, dass die Kinder automatisch erben werden, wenn die Eltern verstorben sind?

Innerhalb der 3-Jahresfrist verkaufte der Überlebende das Haus (Wert 700.000 €) an einen der Erben und dessen Frau. Der Kaufpreis 250.000 EUR entspricht in etwa den geschätzten Restschulden vom Haus (bzw. ein Teil der Summe wir mit einem Darlehen verrechnet und der andere überwiesen). Es wird ein lebenslanges Wohnrecht (über die Hälfte der Wohnfläche) vereinbart. Bei Vertragsschluss war der jetzt Verstorbene 64 Jahre alt und konnte sein Wohnrecht ca. 1,5 Jahre nutzen.

Es handelt sich um ein Haus mit zwei Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss.

Im Vertrag wurde weiter vereinbart: soweit der Wert der Zuwendung des Verkäufers an seinen Sohn höher ist als die durch den Sohn erbrachte Gegenleistung so hat sich dieser diesen Differenzbetrag auf seinen Pflichtteil am Nachlass des Veräußerers anrechnen zu lassen. Der Sohn hat den vorgenannten Differenzbetrag im Verhältnis zu weiteren Abkömmlingen des Verkäufers nicht nach §§ 2050 ff. BGB auszugleichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass unentgeltliche Zuwendungen im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Folge haben können.


Es wäre prima, wenn jemand wüsste, ob eine Möglichkeit besteht, den Vertrag anzufechten. Die Lebenspartnerin lebt unendgeltlich im Haus. Anwalt ist insofern schon eingeschaltet, weil wir keine Auskünfte zur Erbmasse etc. erhalten.

Vielen Dank
Suse

Wo kommt da plötzlich die Lebenspartnerin (von wem eigentlich) ganz am Ende her? Und auf welcher Grundlage lebt die im Haus?

Zumindest Frage 1 ist zu beantworten: Wenn die Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament keine Schlusserben eingesetzt haben, gilt insoweit gesetzliche Erbfolge nach dem Letztversterbenden, wodurch dann hier die Kinder Erben werden. Sollte das Testament zudem nicht ausdrücklich eine Öffnungsklausel für den Überlebenden enthalten, wonach der berechtigt ist, abweichend zu testieren, ist dieser an das gemeinschaftliche Testament gebunden.

Also wenn schon ein anwalt eingeschaltet ist, dann sollte der doch am besten Auskunft geben können?
Der Leser hier wird sich schon fragen, welcher Vertrag überhaupt angefochten werden soll und was drin steht.
Wenn der Papa da eine Lebensgefährtin hatte und ihr ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt hat, dann wird da auch ein Käufer oder Erbe dran gebunden sein bzw. hat er das mit Vetragsabschluss ja selbst so akzeptiert.
Wohnte die hingegen nur so mit dem Papa zusammen, wird sie nun wohl die Koffer packen dürfen, wenn die Erben keinen Mietvertrag mit ihr abschließen wollen. Sowas kann man sicher einvernehmlich regeln.
Ansonsten tritt hier für die Kinder erstmal die gesetzliche Erfolge ein. Insofern automatisch. Will man allerdings tatsächlich auch Kohle sehen will, muss man sich eventuell bemüßigen, sie auch zu bekommen. Da passiert nichts automatisch.

Entschuldigung, dass ich wohl etwas unverständlich formuliert habe:
Mutter ist vor drei Jahren gestorben mit einem gemeinschaftlichen Testament, keines der Kinder bekam Geld. Nach zwei Jahren wurde ohne unser Wissen das Haus auf Sohn gegen Schuldenübernahme (250000) gekauft. Die Lebenspartnerin lebt im Haus.

Wir hatten noch die Auskunft über die finanzielle Situation nach Mutters Tod angefordert und bis heute nichts erhalten.

Noch mal: Wessen Lebenspartnerin ist das, und auf welcher Grundlage lebt die in dem Haus?

Ist das denn so schwer, ganz einfache und konkrete Rückfragen zu beantworten?

Mal so ins Blaue geraten: Es ist die Lebensgefährtin des nachverstorbenen Vaters. Vater und Lebensgefährtin wohnte/wohnt da aufgrund eines sauber grundbuchrechtlich abgesicherten Wohn- und/oder sogar Nießbrauchrechtes in einer der Wohnungen. Die Übernahme dieser Rechte durch den erwerbenden Sohn hat somit den Wert des Hauses erheblich gemindert (und dabei spielt es keine Rolle, wie lange dieses Recht tatsächlich ausgeübt werden konnte, sondern wie lange dies typischerweise anhand der Sterbetafel entsprechend dem Alter der Berechtigten bei Vertragsschluss genutzt werden kann).

D.h. Sohn hat angesichts der übernommenen Rechte kein Objekt für € 700,000,-- übernommen, sondern ein Objekt für deutlich weniger.

Zudem war der Erblasser keineswegs verpflichtet, seinem Sohn gegenüber einen bestmöglichen Marktpreis zu erzielen, sondern durfte durchaus auch zu einem niedrigeren Preis verkaufen. Nur bei einem deutlichen Missverhältnis wird irgendwann die Grenze zur versteckten Schenkung überschritten, die hier für die Miterben interessant sein könnte. Denn soweit diese angesichts der Tatsache, dass nichts mehr zu erben ist, das Erbe ausschlagen, und stattdessen den Pflichtteil geltend machen würden, müssten Schenkungen dem Nachlasswert zugerechnet werden, und bestünde ein Anspruch auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Beschenkten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Pflichtteil nur ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. D.h. bei vier Kindern reden wir hier von jeweils 1/8.

Soweit erst einmal zur Auslegung des Vertrages.

Dieser ist lt. den zitierten Passagen auch nicht zu beanstanden. Ob es Anfechtungsgründe außerhalb des Vertrages gibt, kann man aus den gegebenen Informationen selbstverständlich nicht beurteilen.

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