Es gibt ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt haben. Es wurde festgehalten, sollte eines der vier Kinder vom Überlebenden den Pflichtteil fordern, wird dieses Kind gleichzeitig beim Tod des weiteren Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen und auf den Pflichtteil gesetzt.
Das Haus waren die einzigen Vermögenswerte der Erblasser.
Hierzu jetzt die erste Frage:
Bedeutet das, dass die Kinder automatisch erben werden, wenn die Eltern verstorben sind?
Innerhalb der 3-Jahresfrist verkaufte der Überlebende das Haus (Wert 700.000 €) an einen der Erben und dessen Frau. Der Kaufpreis 250.000 EUR entspricht in etwa den geschätzten Restschulden vom Haus (bzw. ein Teil der Summe wir mit einem Darlehen verrechnet und der andere überwiesen). Es wird ein lebenslanges Wohnrecht (über die Hälfte der Wohnfläche) vereinbart. Bei Vertragsschluss war der jetzt Verstorbene 64 Jahre alt und konnte sein Wohnrecht ca. 1,5 Jahre nutzen.
Es handelt sich um ein Haus mit zwei Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss.
Im Vertrag wurde weiter vereinbart: soweit der Wert der Zuwendung des Verkäufers an seinen Sohn höher ist als die durch den Sohn erbrachte Gegenleistung so hat sich dieser diesen Differenzbetrag auf seinen Pflichtteil am Nachlass des Veräußerers anrechnen zu lassen. Der Sohn hat den vorgenannten Differenzbetrag im Verhältnis zu weiteren Abkömmlingen des Verkäufers nicht nach §§ 2050 ff. BGB auszugleichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass unentgeltliche Zuwendungen im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Folge haben können.
Es wäre prima, wenn jemand wüsste, ob eine Möglichkeit besteht, den Vertrag anzufechten. Die Lebenspartnerin lebt unendgeltlich im Haus. Anwalt ist insofern schon eingeschaltet, weil wir keine Auskünfte zur Erbmasse etc. erhalten.
Vielen Dank
Suse