Eltern nehmen Grundschuld für meinen Bruder auf

Hallo,

meine Eltern haben ein (bereits belastetes) Haus. Für die Pläne meines etwas mittellosen Bruders (er will sich eine Eigentumswohung kaufen) wollen Sie eine weitere Grundschuld in ihr Grundbuch aufnehmen lassen, so dass die Banken ihm überhaupt einen Kredit gewähren.
Nun ist meine Frage, ob dies Auswirkungen im Erbfalle hat (z.B. wenn mein Bruder den Kredit nicht oder nicht mehr rechtzeitig zurückzahlen kann). Führt die Belastung des elterlichen Grundbuchs zu einer Minderung meines Erbanspruchs?

Vielen Dank für Eure Ratschläge.

Hallo,

ich unterstelle, dass der Bruder Kreditnehmer ist und die Grundschuld nur als (zusätzliche) Sicherung des Kredits dienst.

Wenn der tatsächlich nicht bedient wird, haftet das Haus Deiner Eltern. Gleichzeitig erwerben diese also eine FDorderung gegen den Bruder. Im Erbfall (falls dann überhaupt noch etwas da ist), kann diese Forderung gegen Deinen Bruder verrechnet werden.

Im übrigen ist es selbstverständlich Deinen Eltern unbenommen, zu ihren Lebzeiten über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen, auch wenn damit Deine Erbenstellung beeinträchtigt werden könnte.

Ingeborg

Hallo Uwe-Jan,

ich würde Ihren Eltern dazu raten, einen Vertrag über einen Notar Zu machen, damit es im Ernstfall keine bösen Überraschungen für sie gibt. Der Vertrag sollte beinhalten, das die Grundschuld als vorzeitiges Erbe gilt.

MfG

Michaela Rodemann

Hallo,
die Sache ist ganz einfach.
Wenn die Eltern den Kredit in Anrechnung auf die Erb- und Pflichtteilsansprüche dem Bruder in der Höhe gewähren, in der die Schuld jeweils offen ist, wird Ihr Bruder einen Erbteil bekommen abzüglich der dann noch offenen Schuld. Wenn die Schuld aber höher ist, als der Nachlasswert, dann ist halt für Sie weniger im Topf, als Ihr tatsächlicher Anspruch.
MfG
PB

hallo uwe-jan
wenn sie ein erbe annehmen, übernehmen sie auch die schulden ihrer eltern, egal ob durch ihre eltern verursacht oder durch ihren bruder.
wägen sie genau ab, ob sie im erbfall das erbe annehmen oder ablehnen, denn wie gesagt übernehmen sie bei zusage des erbes auch die zusätzlichen schulden ihres bruders,welche er bei ihren eltern hat.
sie haben die möglichkeit, dass ihre eltern ihnen die gleiche summe im vorraus " vererben ".
denn im todesfall ihrer eltern, werden sie im schlimmsten fall garnichts erben, und wenn ihr bruder mittellos ist, kann er auch keinerlei steuern oder sonstige verpflichtungen bezahlen und die schulden ihrer eltern steigen immer mehr.
ihre eltern sollten sich die sache gründlich überlegen, denn im notfall müssen sie für sämtliche kosten der wohnung aufkommen.
ich hoffe ich konnte weiterhelfen.
viel erfolg
lg sicha

hallo,
das ist in dem fall eine schenkung der eltern.diese wird innerhalb der nä.10 jahre aufs erbe angerechnet.leben die eltern noch mehr als 10 jahre erfolgt keine anrechnung.wenn sie sicher sein wollen könnte ein notar einen vertrag machen,in dem steht,dass der bruder entsprechend weniger erben wird.

Hallo,

wenn dazu nichts weiteres geregelt wird, dann ja.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo!

Ich denke es reicht, wenn ihr in einem Schriftstück festhaltet, dass dein Bruder einen Teil seines zu erwartenden Erbes in Form einer Grundschuld bekommt und diese im Erbfall zuzüglich Zinsen dann in Abzug gebracht wird.

Hallo Uwe- Jan,

es kommt nur darauf an, was im Erbfall geregelt ist. Bekommt Ihr Bruder das Geld als Schenkung, als Kredit, als Vorempfang aufs Erbe usw.
Ich gehe aber davon aus, dass Ihr Bruder das Geld zurück bezahlen muss?! Dann sollte Entsprechendes geregelt sein, damit die Grundschuld nicht „von den Eltern bezahlt“ wird, sondern vom Bruder.
Verstehen Sie wie ich meine? Generell wird also Ihr Erbanspruch nicht gemindert.

Wenn noch Fragen da sind, bitte um Nachricht.

LG aus Stuttgart

Es kommt auf die Vereinbarung zwischen Eltern und Bruder und auf die entsprechende Verfügung in einer Verfügung von Todes wegen (Testament etc.) an. Die Eltern sind völlig frei, darüber etwas zu bestimmen - bis zur gänzlichen Schenkung der Summe! Von Ihnen aus gesehen können Sie nur den Wunsch äussern, dass eine klarstellende Vereinbarung/Verfügung darüber getroffen werden sollte. Fehlt sie später, könnte u.U. Streit über die Behandlung der Grundschuld entstehen. Wobei allerdings gilt: Die G.schuld als solche ist nur ein Sicherungsmittel (ähnlich einer Bürgschaft), die die Erbschaft nur dann belasten könnte, wenn die Bank sie in Anspruch nehmen muss, und der Bruder nicht zahlt.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Nun ja, du erbst den gleichen Anteil am Grundstück der eben mit zwei Grundschulden belastet ist. Das Grundstück haftet als Pfand für den Kredit des Bruders. Das Grundstück kann somit kaum veräußert werden solange der Kredit nicht getilgt ist - oder die Bank verzichtet auf den Pfand, was eher unwahrscheinlich ist.

Du stehst also schlechter da!

ml.

Hallo,ich bin leider kein Experte, aber meiner Meinung nach sollte es so sein:
Die Banken lassen sich ja nicht für umsonst die Grundschuld im Grundbuch eintragen. Somit holen Sie sich im Fall der Fälle das ausstehende Geld vom Erben wieder. Wenn dieser das Geld auch nicht aufbringen kann, könnte es eventuell zu einer Zwangsversteigerung kommen.

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Es ist gut, dass Sie sich bereits über solche Fragen Gedanken machen.

Insoweit kann ich Ihnen auch empfehlen weitere Vorsorgemaßnahmen zu treffen, etwa unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Zunächst ist die Grundschuld nur eine Absicherung der Bank. Wenn also alles gut geht und Ihr Bruder das Darlehen zurückzahlt - und damit die Voraussetzung für die Löschung gegeben sind, gibt es im Erbfall keine Probleme.

Anders sieht es natürlich aus, fall Ihr Bruder nicht zurückzahlt bzw. nicht zurückzahlen kann. Dann würden zunächst wohl Ihre Elter das Darlehen bedienen. Dies hätten dann ber einen Regressanspruch gegenüber Ihren Bruder.
Dieser Regressanspruch für im Todesfall - sofern nicht verjährt etc. - grundsätzlich als Forderung den Nachlass erhöhen. Bei der Teilung des Nachlasses wäre dies also zu berücksichtigen und hätte in dem Fall auch für Sie keine Nachteile.

Sollte die Eltern tatsächlich das Darlehen übernehmen bzw. zurückzahlen, sollte dies schriftlich fixiert bzw. so geregelt werden, dass auch Sie entsprechenden den elterlichen Wunsch erben.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
http://www.dr-erbrecht.de

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Zunächst können die eltern zu ihren Lebzeiten mit ihrem Haus machen was sie für richtig halten.

Ja, das könnte dazu führen, dass bei Nichtrückzahlung des gewährten Darlehens die Bank sich zunächst der Sicherheit bedient.