vielleicht kennt sich der eine oder andere ja mit folgender Frage aus:
Meine Eltern, die drei Töchter und ein relativ großes Grundstück haben, wollen einer meiner Schwestern einen Teil ihres Grundstückes verschenken, damit sie darauf mit ihren eigenen Mitteln ein Haus bauen kann. Nun ist es aber so, dass das Grundstück meiner Eltern selbst mit einer Grundschuld belastet ist. Ich frage mich, ob das fair gegenüber uns anderen beiden ist und welche erbrechtlichen Folgen das hat. Denn vermutlich wird es so sein, dass wir beiden (nicht Beschenkten) dann ein kleineres Grundstück mit einer verhältnismäßig größeren Belastung erben werden. Was können und sollten wir dagegen tun?
Hallo,
solange die Eltern leben, können Sie mit ihrem Vermögen macht was sie wollen. Wenn alle ein gutes Verhältnis zu- und miteinander haben, kann man über diesen Punkt reden und die Eltern bitten, testamentarisch -besser bei einem Notar- zu regeln, dass alle Kinder gleich behandelt werden.
Müssen tun die Eltern gar nichts und Sie können daran auch zu keiner Zeit etwas ändern.
hier ist eine Familienkonferenz angesagt. Wi8e stellen sich die Eltern denn eine Regelung vor? Gibt es ein Testament?
Mein Rat: das Grundstück auf jeden Fall aufteilen mit Vermessungstechniker und allem pipapo, auch wenn das Geld kostet. Wenn noch ein weiteres Grundstück zugeschnitten werden kann, dann alle Grundstücke zum Endstadium aufteilen.
Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die notwendigen Belastungen für den Hausbau auf einem separaten Grundstück erfolgen, also kein weiterer tangiert wird.
Weiter sollte schriftlich VOR der Grundstücklübertragung fixiert werden, dass die Schenkung im Erbfall verrechnet wird. Wenn der Wert des Grundstücks in etwas festliegt, soll der Verrechnungswert festgelegt werden. Ob dann auch noch eine Lebenshaltungsindex verrechnet werden soll, ist Verhandlungssache. Wahrscheinlich wird die Schwester, die „nebenan“ wohnt, auch höheren Betreuungsaufwand für die Eltern im Alter haben, ich würde als den reinen Wert ohne Zurechnung machen. Beißt Euch nicht an dem letzten Punkte fest - es gibt im Leben nie die absolute Gerechtigkeit und Ihr könnt weiter miteinander reden.
eine Handhabe haben Sie selbstverständlich nicht. Ihre Eltern können tun und lassen, was Sie wollen. Sie können Ihre Bedenken nur ansprechen und sollten da auf eine Klärung drängen.
Am sinnvollsten wäre es, alle Beteiligten würden das gemeinsam regeln, insbesondere auch hinsichtlich der erbrechtlichen Folgen.
Hallo,
zuerst stellt sich mal die Frage, ob die Grundschulden noch valutieren, heißt, wie hoch die Darlehensbeträge sind, die noch abgezahlt werden müssen. Diese sollten dann zum Zeitpunkt der Übertragung an die Schwester berechnet werden und ggf. müsste man dann die anderen Geschwister auszahlen. Außerdem könntet ihr beiden anderen ja auch jetzt schon die anderen Grundstücke übertragen bekommen. Was insbesondere dann Sinn macht, wenn später nicht mal Vater Staat für die Pflege auf den Verkauf der Grundstücke drängt, damit die Sozialhilfe nicht zahlen muss. Hier gilt die 10-jahres-Frist, heißt, alles was dann 10 Jahre zuvor übertragen wurde, muss nicht zurückgegeben werden. Aber Achtung, Kinder sind den Eltern gegenüber Unterhaltspflichtig, wenn also nichts mehr bei den Eltern zu holen ist, dann sind die Kinder haftbar zu machen. (das aber nur am Rande). Somit wäre eine Möglichkeit aber eben, jetzt bereits den gesamten Grundbesitz aufzuteilen, zu gucken, wer welche Belastungen (Grundschulden nebst Darlehen) in welcher Höhe zu tragen hat und wer dann noch wen auszahlen muss.
Du schreibst außerdem, dass die Eltern ein Stück des Grundstücks übertragen wollen. Sollte das eine Teilfläche sein, wäre es theoretisch auch möglich ,dass diese OHNE jede Belastung, also lastenfrei an deine Schwester übertragen wird. Dann hätte sie gar keine Verbindlichkeiten von den Eltern gegenüber der Bank zu übernehmen. Dies wiederum würde ein höherer Herauszahlungsbetrag für euch zur Folge haben.
Gruß
i73
Zunächst sollten Sie bedenken, dass Ihre Eltern mit ihrem Vermögen so verfahren können, wie sie es möchten. Jede Diskussion, die diesen Grundsatz in Frage stellen möchte, ist für den Familienfrieden abträglich (ist meine Erfahrung aus jahrzehntelanger Praxis).
Ferner gibt es viele Regelungsmöglichkeiten, die Ihre „Bedenken“ beseitigen und Ihren Interessen entgegen kommen. Sie können allerdings derartige Regelungen nicht „fordern“ - allenfalls erbitten.
Z.B. kann man diese Regelungen in einem Testament (elterlichen) treffen. Ferner im Schenkungsvertrag.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Guten Tag,
vielleicht kennt sich der eine oder and)ere ja mit folgender
Frage aus:
Meine Eltern, die drei Töchter und ein relativ großes
Grundstück haben, wollen einer meiner Schwestern einen Teil
ihres Grundstückes verschenken, damit sie darauf mit ihren
eigenen Mitteln ein Haus bauen kann. Nun ist es aber so, dass
das Grundstück meiner Eltern selbst mit einer Grundschuld
belastet ist. Ich frage mich, ob das fair gegenüber uns
anderen beiden ist und welche erbrechtlichen Folgen das hat.
Denn vermutlich wird es so sein, dass wir beiden (nicht
Beschenkten) dann ein kleineres Grundstück mit einer
verhältnismäßig größeren Belastung erben werden. Was können
und sollten wir dagegen tun?
Zunächst: Ihre Eltern können mit Ihrem Vermögen machen was Sie wollen.
Nur in Ausnahmefällen kann es aufgrund vorzeigtiger Übertragungen zu Ausgleichsansprüchen kommen.
Etwa wenn die Zuwendung ein beeinträchtigende Schenkung darstellt - wenn zuvor ein entsprechendes ehegemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag besteht.
Ansonsten bestehen Ausgleichsansprüche, wenn es sich um eine ausgleichspflichtige Zuwendung handelt.
Hier gilt es wohl die Gelegenheit am Schopf zu ergreifen und mit den Eltern zu besprechen, wie eine faire Teilung jetzt und künftig aussehen kann. Entsprechendes kann dann am Besten notarielle geregelt werden.
Hierbei gibt es viele Möglichkeiten.
Des Weiteren sollte dann neben der Regelung des Nachlasses durch Testament und/oder Erbvertrag an weitere Vorsorgemaßnahmen gedacht werden, wie Vorsorgevollmachten, Patientenvefügung u.a.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie auch unter den kostenlosen online Vorsorgeordner unter http://www.vorsorgeordnung.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Wenn Ihren Eltern etwas darn liegt, dass Sie alle das gleiche Erben, dann werden sie das so auch verfügen und Sie werden noch mit Bargeld o. ä. zu dem kleinen Grundstück dazu hin beerbt. Erbrechtlich sind Sie nachher nicht ärmer dran, denn diese Vorauszuwendung wird im Erbfall Ihrer Schwester angerechnet und dann müssen die anderen zwei Töchter abgefunden werden durch die Schwester, die vorher was bekommen hat, so dass alle gleich bekommen haben.
also ehrlich gesagt wäre es hier besser, wenn sie einen Notar/Rechtsanwalt vor Ort befragen. Da kommen noch andere Fragen auf, wie z.B. wie hoch die Restschuld ist, wie groß das Grundstück sein soll, welches die eine Schwester geschenkt bekommt und ob dieses dann evtl. auf ihr Erbe später angerechnet wird, usw.