Nur ganz fix zur strafrechtlichen Seite: die 17jährige daruf aus juristischer Sicht „treiben“ was sie will (sie sollte nur keine Minderjährigen dafür aussuchen); zumindest ist sie kein Fall für den Staatswanwalt. Das StGB kümmert sich nur um sexuelle Handlungen AN Minderjährigen. Diese kommen also v.a. als Opfer in Frage, nicht so als Täter (ausser, sie suchen sich ausgerechnet andere Minderjährige aus).
Der ganze Katalog steht in Abschnitt 13 StGB
http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#…
Die beiden vielleicht wichtigsten Bestimmungen:
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
- eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
- an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
- an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 174 is für den E. wohl kaum einschlägig (da müßten X oder der StiefV ran); ist die Tocher unter 14, dann greifen die ersten beiden Paragraphen (wenn E schon über 14 ist). Ich kann hier nicht alle Fallkonstellationen durchdeklinieren, bitee einfach nachlesen.
Ach ja, die Altersgrenze 16 Jahre kommt nochmal bei §180 dran:
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
- durch seine Vermittlung oder
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hiernach wären die Eltern einer unter-16-Jährigen evtl. belangbar, wenn sie den E hereinlassen… kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an, deswegen immer den § fertiglesen! X und ihr Neuer haben also ggf. gute Gründe, den E besser gar nicht erst ins Haus zu lassen. Da braucht’s gar keine Ausländerfeindlichkeit, um etwas Vorsicht walten zu lassen. Aus juristischer Sicht ist es evtl. keine gute Idee, seiner 13jährigen Tochter die Pille, ein Kondom und eine sturmfreie Bude zu überlassen, siehe Satz 2 des § 180(1):
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht
gröblich verletzt.
Fazit: X und Stevie hätten zwar den Kopf in der Schlinge, wenn Sie E hereinliessen, aber sie wird evtl. nicht zugezogen…
Beste Grüße und dann viel Spaß im Unterricht,
scionescire