'Eltern' verbieten Tochter Umgang mit ihrem Freund

Hallo,
als Ethiklehrer möchte ich mit einer Schulklasse folgenden Fall besprechen:

Marina ist erst 17. Ihr Stiefvater Thomas sagt:“ Dieser Erdan kommt mir nicht ins Haus. Und ich verbiete dir, dass du mit ihm herummachst. Am Ende wirst du noch schwanger. Marinas Mutter Xenia stimmt ihm zu. Marina ist wütend: „Das dürft ihr gar nicht. Ich darf mitbringen, wen ich will, schließlich wohne ich hier. Und ich kann mit ihm auch so viel rummachen, wie ich will.“ „Wenn ich ihn mit dir sehe, hole ich die Polizei.“, schimpft ihr Stiefvater Thomas.
Was hältst du davon? Was müsste die Polizei wohl machen?

Ich weiß aber selbst nicht genau, was Marinas Stiefvater, oder ihre leibliche Mutter ihr verbieten können. Meine Vermutung wäre: Erdan darf nicht ins Haus. Aber als Freund kann er Marina nicht verboten werden. Besteht ab 16 sexuelle Selbstbestimmtheit? Was wäre, wenn Mutter und Stiefvater sich nicht einig wären? Was wäre wenn Marina erst 15 jahre alt wäre?

Außerdem würde ich noch gerne wissen, ob gleichgeschlechtliche „Verheiratete“, heterosexuellen Ehen zu 100% gleichgestellt sind? Wenn nein, welche Unterschiede gibt es?

Hallo zurück,

unabhängig von der rechtlichen Seite würde ich vermeiden, den Freund „Erdan“ zu nennen. Das könnte in der Schülerdiskussion auf eine ganz andere Sache herauslaufen, nämlich Fremdenfeindlichkeit. Oder bin ich die einzige, die sich „Erdan“ als einen jungen Mann mit türkischem Migrationshintergrund vorstellt?

Daher würde ich diesen Aspekt (aus didaktischen Gründen) herauslassen, wenn es Dir eher um die gesetzlich-moralische Sicht geht. Ein Jonas tut’s doch auch, oder nicht?

Gruß sannah

Hallo, vielleicht ist der NAme Erdan ja gerade wegen Didaktischen Gründen genannt worden, um deutlich zu machen das Vater Thomas nicht nur Angst um eine mögliche Schwangerschaft hat, sondern eben auch oder gar nur Fremdenfeindliche Gründe.
„Jonas“ würde vermutlich ebenfalls als potentieller Schwängerer in frage kommen, aber dazu gehören ja immer 2, ebenso auch bei Erdan und MArina. Und ob das Mädel Jonas oder Erdan ranlässt hat nicht unwesentlich auch was mit der Erziehung durch die Freundablehnenden Eltern zu tun. Und damit wären sie womöglich mitverantwortlich für den befürchteten Supergau Schwangerschaft. Und wenn Jonas nicht noch ausgesprochen arm, hässlich oder sonstwie irgendwelche Gründe hat, um einfach aus seiner PErson heraus abgeleht zu werden (die man in der Aufgabenstellung dann erst darstellen muss), dann geht der Fall in eine andere Richtung. Jonas würde vermutlich gar nicht abgelehnt.

Erdan dagegen ist vermutlich gar nicht an einer Schwängerung interessiert, vielleicht noch nicht mal an Sex vor der Ehe, jedenfalls nicht mehr und nicht wenger als ein Jonas und wird dennoch einfach nur wegen seines NAmens/HErkunft von Vater Thomas abgelehnt.
Und die Angst vor Schwängerung ist nur ein vorgeschobener Grund weil Vater Thomas ja offenbar genau weiß, dass „die“ alle nur hinter der Jungfräulichkeit unschuldiger deutscher Mädels her sind (*dies ist nur eine Anspielung auf ein Klischee/bekanntesVorurteil und keinesfalls meine Meinung*)

Sollte sich womöglich ein Teil Schüler aus einem ähnlichen Kulturkreis stammen(es geht um Religionsersetzenden Ethikunterricht den oftmals gerade Schüler anderer Religionen, zB. der moslemischen), können die womöglich gleich den wahren Grund für die Ablehnung erkennen, was natürlich auch gleich weiterführen kann zur Frage „DArf der Vater auch den Umgang verbieten, wenn es Marina eine Aise als Freundin mitbringt, also keine GEfahr der Schwängerung besteht“
Womit man dann umgehend bei Frage 2 wäre, was wenn die beiden Mädels dennoch ein Liebespaar wären?
Gruß Susanne

Huhu!

Oder bin ich die einzige, die sich
„Erdan“ als einen jungen Mann mit türkischem
Migrationshintergrund vorstellt?

Und wenn? Ist Marina etwa keine Italienerin?

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Hoi

Find ich klasse soweit…

jedenfalls nicht mehr und nicht wenger als ein Jonas und wird
dennoch einfach nur wegen seines NAmens/HErkunft von Vater
Thomas abgelehnt.

Wobei wir da nicht Mutter Xenia außer Acht lassen dürfen. Irgendwie kann ich mir so gar nichts unter Xenia vorstellen außer Xena die Kriegerin und Vater Thomas - nunja der hört sich so nach Busfahrer oder Geschichtenerzähler an; was kann er schon einer Kriegerin entgegensetzen.
Wenn es also zu einem schweren Meinungskonflikt zwischen Thomas und Xenia kommt weil Erdan auf türkische Abstammung hinweist und nicht auf griechische, dann kann man Thomas Todessehnsucht unterstellen sich mit Xena anzulegen.
Bei dieser zerrütteten Familienkonstellation ist Erdan also gar nicht das Problem sondern nur das i-Tüpfelchen was die ganze Situation zum eskalieren bringt.

„DArf der Vater auch den Umgang
verbieten, wenn es Marina eine Aise als Freundin mitbringt,
also keine GEfahr der Schwängerung besteht“
Womit man dann umgehend bei Frage 2 wäre, was wenn die beiden
Mädels dennoch ein Liebespaar wären?

Xena hat grundsätzlich kein Problem damit und Thomas hat eh nix zu sagen.

MfG
Lilly

Bin ich der Einzige, der mal auf eine rechtsperspektivische Antwort hofft? Geht es hier tatsächlich um die Frage nach Migrationshintergrund bzw. Namen? Oder nicht doch eher um die Frage, ob der Umgang/Besuch verboten werden können? Ist das hier nicht das RECHTS-Forum? Ich weiß die Antwort nicht. Wenn Ihr sie auch nicht wisst, lasst doch bitte diese Off-Topic Diskussion hier…

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Hallo,

die Namen sind doch schön mulitkulti, insbesondere Xenia (altgriechisch „die Fremde“). Aber egal: ob Stief- oder leibliche Eltern ist rechtlich nicht so relevant, weil es eher auf Erziehungsberechtigung ankäme (und die liegt nur im Normalfall bei den leiblichen Eltern…). Hier ist der Fall aber noch einfacher: Als Hausherren/Hauptmieter haben Stiefvater bzw. Mutter das Recht, unerwünschten Personen den Zutritt zum eigenen Haus/zur Wohnung zu verbieten. Darüber hinaus sind ihre rechtlichen Möglichkeiten arg begrenzt.

Die Erziehungsberechtigten können ihren Schützlingen zwar im Grunde auch den Umgang mit bestimmten Personen untersagen, aber dafür gibt es wohl kaum eine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten.

Bleiben noch die mögliche Strafbarkeit sexueller Handlungen an Minderjährigen. Die Altersgrenzen (14 und 16) kann man ja im StGB im Klartext nachlesen. Die Durchsetzung des StGB obliegt aber nicht den (Stief-)Eltern, sondern dem Staatsanaalt.

Für den Ethikunterricht wären dann vielleicht doch die Fragen nach latenter Fremdenfeindlichkeit (lustigerweise: Xenophopie) interessant - und, wie denn Eltern sinnvoll auf die Geschicke ihrer Kinder Einfluß nehmen können, ohne auf die Hilfe des Staatswanwalts und der Polizei zu bauen. Vielleicht haben die besorgten (Steif-)Eltern ja einen guten Grund für ihre Sorge und suchen noch nach einem Weg, der Tochter ihre echte Sorge zu kommunizieren, ohne vorher Gesetzbücher zu wälzen? Vielleicht wollen sie ihre Tochter zu selbstbestimmter, verantwortungsvoller Entscheidung befähigen, bei der sie allerdings einbeziehen sollte, dass ihre Eltern besorgt und über ihre Beziehung zu dem Bub’ nicht glücklich sind? Immerhin geht es um Ethik, also die Lehre vom „guten Handeln“ - damit kann ja auch etwas anderes als Teeniesex gemeint sein…

Hände weg von Juristen, wenn es um Erziehung geht!
Herzlichst, scionescire

Hallo zusammen,

ich habe ja gleich darauf hingewiesen, dass mein Beitrag offtopic geht. Mir persönlich ist es auch ziemlich egal, ob es ein Erdan oder ein Jonas ist und wie der wie-auch-immer kulturelle Hintergrund von Familie oder vorgestelltem Freund ist.

Wahrscheinlich prägt das Referendariat ein wenig zu sehr auf Antizipation und da hab ich vielleicht ein wenig zu viel antizipiert, dass Schüler bei der Diskussion zu sehr auf den „Erdan“ eingehen, der vom Stiefvater nicht gemocht wird, und weniger auf die rechtlichen Aspekte.

Aber vielleicht war das vom Fragenden ja auch beabsichtigt und er braucht die rechtlichen Belange nur als Hintergrundinfo.

Überbildete Grüße,
sannah

‚Eltern‘ verbieten Tochter Umgang mit ihrem Freund
Hallo,
der Mensch heißt Erdan, weil das vor einer Klasse mit 80% Ausländern ganz normal ist. Zum Fall gibt es eine ausführliche Vorgeschichte mit Patchworkfamilie. Denn letztlich geht es um das Thema Lebensgemeinschaften und Partnerschaften.

Allerdings möchte ich Thules Beitrag zitieren:

„Bin ich der Einzige, der mal auf eine rechtsperspektivische Antwort hofft? Geht es hier tatsächlich um die Frage nach Migrationshintergrund bzw. Namen? Oder nicht doch eher um die Frage, ob der Umgang/Besuch verboten werden können? Ist das hier nicht das RECHTS-Forum? Ich weiß die Antwort nicht. Wenn Ihr sie auch nicht wisst, lasst doch bitte diese Off-Topic Diskussion hier…“

Nein Thule du bist nicht der Einzige, zumindest mich interessiert hier die rechtliche Seite, sonst stände die Anfrage bei Kultur und Gesellschaft. Die sozialen Implikationen können die Schüler selbst erörtern, ob da Fremdenfeindlichkeit oder was auch immer dabei sein wird oder nicht liegt an deren Interesse, das nehme ich nicht vorweg.
Ich will lediglich wissen, was sich aus juristischer Sicht zu der Problematik sagen lässt:

Können die Hausherren tatsächlich Erdan jeden Zutritt verwehren wie scionescire schreibt:.
„Als Hausherren/Hauptmieter haben Stiefvater bzw. Mutter das Recht, unerwünschten Personen den Zutritt zum eigenen Haus/zur Wohnung zu verbieten.“
Heißt das die Eltern können grundsätzlich verbieten, dass die 17-jährige Marina überhaupt irgendwen ins Haus lassen darf? Wenn ja, was wäre dann wenn sie 18 wird? (Man berücksichtige dass ALG II -Empfänger bis 25 Jahre gezwungen werden können, bei ihren Eltern zu wohnen.) Und wenn nur einer der beiden Hausherren Erdan nicht im Haus haben will? Verstehe ich es richtig, dass für das Hausrecht nicht der Status als Erziehungsberechtigter zählt?

Die Frage von der sexuellen Selbstbestimmtheit ist mir auch noch nicht ganz klar.
scionescire: “Bleiben noch die mögliche Strafbarkeit sexueller Handlungen an Minderjährigen. Die Altersgrenzen (14 und 16) kann man ja im StGB im Klartext nachlesen. Die Durchsetzung des StGB obliegt aber nicht den (Stief-)Eltern, sondern dem Staatsanwalt.
Darf nun eine 17 – Jährige „treiben“ was sie will, oder gibt es da irgendwelche Einschränkungen. Und wenn die Durchsetzung auch beim Staatsanwalt liegt, hätten die Eltern zumindest theoretisch eine Pflicht zur Anzeige (z.B.: wenn das Mädchen erst 13 wäre)?

Außerdem möchte ich noch mal meine Zusatzfrage stellen, die mit dem obigen Fall nichts zu tun hat:
Sind gleichgeschlechtliche „Verheiratete“, heterosexuellen Ehen zu 100% gleichgestellt? Wenn nein, welche Unterschiede gibt es?

Vielen Dank für eure Beiträge und alle juristischen Auskünfte,
Stefantu

Nur ganz fix zur strafrechtlichen Seite: die 17jährige daruf aus juristischer Sicht „treiben“ was sie will (sie sollte nur keine Minderjährigen dafür aussuchen); zumindest ist sie kein Fall für den Staatswanwalt. Das StGB kümmert sich nur um sexuelle Handlungen AN Minderjährigen. Diese kommen also v.a. als Opfer in Frage, nicht so als Täter (ausser, sie suchen sich ausgerechnet andere Minderjährige aus).

Der ganze Katalog steht in Abschnitt 13 StGB
http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#…

Die beiden vielleicht wichtigsten Bestimmungen:

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

  1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
    vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 174 is für den E. wohl kaum einschlägig (da müßten X oder der StiefV ran); ist die Tocher unter 14, dann greifen die ersten beiden Paragraphen (wenn E schon über 14 ist). Ich kann hier nicht alle Fallkonstellationen durchdeklinieren, bitee einfach nachlesen.

Ach ja, die Altersgrenze 16 Jahre kommt nochmal bei §180 dran:

§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
    Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hiernach wären die Eltern einer unter-16-Jährigen evtl. belangbar, wenn sie den E hereinlassen… kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an, deswegen immer den § fertiglesen! X und ihr Neuer haben also ggf. gute Gründe, den E besser gar nicht erst ins Haus zu lassen. Da braucht’s gar keine Ausländerfeindlichkeit, um etwas Vorsicht walten zu lassen. Aus juristischer Sicht ist es evtl. keine gute Idee, seiner 13jährigen Tochter die Pille, ein Kondom und eine sturmfreie Bude zu überlassen, siehe Satz 2 des § 180(1):

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht
gröblich verletzt.

Fazit: X und Stevie hätten zwar den Kopf in der Schlinge, wenn Sie E hereinliessen, aber sie wird evtl. nicht zugezogen…

Beste Grüße und dann viel Spaß im Unterricht,
scionescire

Hallo,
als Ethiklehrer möchte ich mit einer Schulklasse folgenden
Fall besprechen:

Marina ist erst 17. Ihr Stiefvater Thomas sagt:“ Dieser Erdan
kommt mir nicht ins Haus. Und ich verbiete dir, dass du mit
ihm herummachst. Am Ende wirst du noch schwanger. Marinas
Mutter Xenia stimmt ihm zu. Marina ist wütend: „Das dürft ihr
gar nicht. Ich darf mitbringen, wen ich will, schließlich
wohne ich hier. Und ich kann mit ihm auch so viel rummachen,
wie ich will.“ „Wenn ich ihn mit dir sehe, hole ich die
Polizei.“, schimpft ihr Stiefvater Thomas.
Was hältst du davon? Was müsste die Polizei wohl machen?

wegen Hausfriedensbruch ermitteln.

Ich weiß aber selbst nicht genau, was Marinas Stiefvater, oder
ihre leibliche Mutter ihr verbieten können. Meine Vermutung
wäre: Erdan darf nicht ins Haus. Aber als Freund kann er
Marina nicht verboten werden.

Das Hausrecht haben die Eltern, ein Recht, den Freund auch in die Wohnung der Eltern zu bringen, ist nicht gegeben. Im Übrigen kann man das aber so eindeutig nicht beantworten. Grundsätzlich haben die Eltern das Sorgerecht und das schließt eben auch ein, den Kindern Ge- und Verbote aufzuerlegen. Da ist nicht alles justiziabel, da gibt es erhebliche Beurteilungsspielräume.

http://www.deine-rechte.de/html/das-duerfen-meine-el…

Besteht ab 16 sexuelle
Selbstbestimmtheit? Was wäre, wenn Mutter und Stiefvater sich
nicht einig wären? Was wäre wenn Marina erst 15 jahre alt
wäre?

Wie gesagt, weder mit 15 noch mit 16.

Außerdem würde ich noch gerne wissen, ob gleichgeschlechtliche
„Verheiratete“, heterosexuellen Ehen zu 100% gleichgestellt
sind? Wenn nein, welche Unterschiede gibt es?

http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz

VG
EK