Liebe/-r Experte/-in,
die Frage ist sicherlich schon tausendmal diskutiert worden, aber da es kaum eindeutige Hinweise dazu gibt, stellt sich aber doch bei jedem wieder individuell…
Ich bin freiberuflich und habe vor 8 Tagen meine erste Tochter bekommen. Was genau wird als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen? Wie bei den meisten, wäre es auch bei mir besser, wenn die letzten 12 Monate vor der Geburt beachtet würden, statt nur den Einkommensteuerbescheid 2008 zu nehmen. Wird nach Ablauf der Elternzeit nochmal abgerechnet über den tatsächlichen Gewinn (dann eventuell mit Steuerbescheid 2009)???
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Mühen.
Mit vielen Grüßen
Janine Martin
Liebe Frau Martin,
erstmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt! Gerne werde ich versuchen, Ihre Frage zu beantworten.
Sie können grundsätzlich wählen, ob Sie die 12 Kalendermonate vor Geburt oder das Kalenderjahr 2008 als Berechnungsgrundlage wählen. Maßgeblich ist dabei, dass Sie durchgehend selbständig tätig waren. Sollte dabei das Kalenderjahr 2008 Lücken aufweisen, werden die 12 Monate vor Geburt herangezogen. Besser ist aber eigentlich, das Kalenderjahr zu wählen, da hierfür ein Steuerbescheid vorliegt, die Berechnungsgrundlage ist also eindeutig.
Wählen Sie aber die 12 Monate vor Geburt, müssen Sie mit vorläufigen Unterlagen nachweisen, wie hoch Ihr Einkommen war. Am Ende des Bezugszeitraums wird dann geschaut, ob der Steuerbescheid 2009 mit dem übereinstimmt, was prognostiziert war. Gibt es Differenzen, wird angepasst (das heißt, Sie bekommen nachträglich noch Elterngeld, oder aber Sie müssen einen Teil zurückzahlen).
Wollen Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit fortführen, müssen Sie prognostizieren, wie hoch Ihr Einkommen im Bezugszeitraum sein wird. Auch dieser Parameter wird nach Ablauf des Bezugszeitraums nachträglich angepasst.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Viele Grüße
Simon Hönig
Lieber Herr Hönig,
vielen Dank für die prompte Antwort. Das hilft mir wirklich sehr weiter. Könnten Sie mir vielleicht noch verraten auf welchen Artikel / Absatz / aus dem Gesetz oder sonstige Grundlagen Sie sich berufen? Ich hoffe ja nicht, dass die Behörden sich resistent zeigen, aber für alle Fälle…
Mit vielen Grüßen
Janine Martin
Liebe Frau Martin,
maßgeblich ist das BEEG, das Sie unter
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html finden - hier vor allem zu den
oben genannten Sachverhalten der § 2.
Viele Grüße
Simon Hönig
Sehr geehrte Frau Martin,
bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort.
Zu Ihrer Frage:
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gilt bei durchgängiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und im steuerlichen Veranlagungszeitraum der Gewinn aus dem Steuerjahr vor der Geburt.
Wie Sie schon richtig vermuten, wird zunächst nach dem Steuerbescheid 2008 berechnet. Nach Ablauf des Bezugszeitraumes wird auch der Steuerbescheid 2009 herangezogen und es wird neu berechnet. Die Neuberechnung kann zu einer Nachzahlung zu Ihren Gunsten oder aber auch zu einer Rückerstattung in den Staatssäckel führen.
Viele Grüße
a-barbara
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