mal angenommen der Ehemann befindet sich in einer Privatinsolvenz. Unterhaltspflichtige Personen sind meines Wissens nach nicht nur Kinder, sondern auch Ehepartner ohne Einkommen.
Zählt die Ehefrau, welche ab Januar Elterngeld bezieht (Geburt unseres Kindes im Oktober), als unterhaltspflichtige Person? Oder ist das Elterngeld einem „Einkommen“ gleichzusetzen?
Hallo Frank,
da kann ich leider nicht weiterhelfen. Klar ist das Elterngeld ein Einkommen, aber mit Unterhalt und Insolvenz kenne ich mich nicht aus. Aber bei der Unterhaltsberechnung wird ja jedes Einkommen, sei es Rente, Gehalt oder andere Einkünfte berechnet.
Elterngeld müsste sie aber ab Oktober bekommen, es sei denn, der Ehemann nimmt ab dem Tag der Geburt zwei Vätermonate, Elterngeld gibts nämlich nur ab dem Tag der Geburt.
Gruß Verena
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steuerrechtlich gilt das Elterngeld (> Sockelbetrag von 300 EUR) als Einkommen, bzw. als Einkommensersatzleistung wie zB auch ALG 1. Wenn Deine Frau also vor der Geburt gearbeitet hat und mehr als die 300 EUR bekommt ist das steuerrechtlich ein Einkommen (für die Familienversicherung zB nicht). Bekommt sie nur die 300 EUR handelt es sich, meines Wissens nach nicht um Einkommen.
Grundsätzlich zählt Deine Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person, ausser sie hat ein eigenes Einkommen aus dem sie sich selbst unterhalten kann. Wenn sie also z.B. 1.000 EUR Elterngeld bekommt werden die Gläubiger einen Antrag nach § 850c IV ZPO auf Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigen. Ob sie von dem Betrag leben kann entscheidet das Gericht, da gibt es keinen festgelegten Betrag. Ich kenn leider keine Gerichtsentscheidungen hierzu.
Ich bin nicht so fit im Insolvenzrecht, mach mich aber mal schlau und korrigiere oder ergänze meine Antwort später noch.
Grüße
Barbara
mal angenommen der Ehemann befindet sich in einer
Privatinsolvenz. Unterhaltspflichtige Personen sind meines
Wissens nach nicht nur Kinder, sondern auch Ehepartner ohne
Einkommen.
Zählt die Ehefrau, welche ab Januar Elterngeld bezieht (Geburt
unseres Kindes im Oktober), als unterhaltspflichtige Person?
Oder ist das Elterngeld einem „Einkommen“ gleichzusetzen?
Danke für die schnelle Antwort. Die Ehefrau bekommt doch aber noch zwei Monate (respektive 8 Wochen) „Mutterschaftsgeld“, also von ihrem Arbeitgeber und erst danach Elterngeld und dieses ist ja gleichwertig dem bisherigen Gehalt (nur trägt die Krankenkasse einen Anteil von 13EUR/Tag).
Also bezieht die Ehefrau 2 Monate nach der Geburt definitiv Einkommen. Aber was ist halt mit dem Elterngeld (welches ja nur 67% des Gehaltes beträgt), ist dieses auch als „Einkommen“ zu verstehen?
Hallo Frank,
wenn sie Mutterschaftsgeld bekommt, wird das Elterngeld aber angerechnet, war bei mir auch so. D. H. durch das „Einkommen“ Mutterschutzgeld werden einem die zwei Monate direkt nach Geburt gekürzt, so dass man nur noch zehn Monate Eltergeld bekommt, also nur bis zum ersten Geburtstag des Kindes. War bei mir auch so.
Zur Frage Elterngeld und Einkommen habe ich folgendes gefunden (unten im Text steht, wie das Elterngeld bei der Unterhaltsberechnung angerechnet wird):
das Elterngeld soll ja das Einkommen ersetzen, gilt somit als Verdienst und ist unterhaltspflichtig. Aber erst ab einer Summme von 300 Euro. Bis zu der Summe bleibt es unterhaltsfrei. Der übersteigende Betrag fließt ungekürzt, als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Unterhaltsberechnung ein.
Also musst du damit rechnen, dass das Elterngeld deiner Frau mit in die Berechnung einfließt.
nach Rücksprache bei einer befreundeten Insolvenzverwalterin: Ob der Betrag den die Frau erhält zur Selbstversorgung ausreicht oder nicht, bzw wie viel dafür angesetzt wird, liegt im Ermessen des Insolvenzverwalters. Meine Bekannte sagte bei ihnen werden immer 500 EUR angesetzt. Das würde bedeuten, dass wenn die Frau mehr als 500 EUR an Elterngeld bekommt sich der nichtpfändbare Betrag beim Ehemann um den Betrag veringert der >500EUR ist.
Elterngeld ist einem Einkommen gleichzusetzen, taucht also auch auf der Lohnsteuerkarte auf.
Deine Ehefrau zählt nicht als unterhaltspflichtige Person, wäre sie doch nach dem Mutterschutz in der Lage eine Arbeitsstelle anzunehmen.