Nach heutigem Stand der Medizin kann nur eine Frau ein Kind gebären, der Mann kann höchstens bei der Zeugung beteiligt gewesen sein.
Zum Thema alleinerziehend:
Um als alleinerziehender Elternteil einen Anspruch auf Partnermonate
und Partnerschafsbonus zu haben, müsst ihr zunächst einmal alleinstehend
sein. Ihr zählt als alleinstehend, wenn ihr nicht die Voraussetzungen
für die Anwendung des Splittingverfahrens
erfüllt, verwitwet seid und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer
anderen volljährigen Person bildet. Eine Ausnahme bilden hier eure
eigenen Kinder, für die ihr Kindergeld bekommt oder für die ihr den
Kinderfreibetrag in Anspruch nehmt.
Das Splittingverfahren kann bei euch keine Anwendung finden, wenn ihr
entweder unverheiratet oder verheiratet (aber seit Beginn des Jahres
dauernd getrennt lebend) seid.
„Dauernd getrennt lebend“ wird hier definiert bzw. beschrieben: https://taxfix.de/steuertipps/dauernd-getrennt-lebend/
Trifft das zu?
Da du von
schreibst …
https://www.steuerklassen.com/steuererklaerung/familie/trennungsjahr/
Wie wird die Steuererklärung im Trennungsjahr abgegeben?
Da das Jahr der Trennung eigentlich noch Teil der Ehe ist, können die beiden Partner, so sie dies wünschen sollten, ihre Einkommensteuererklärung letztmals gemeinsam abgeben. Alternativ ist es aber auch schon möglich, getrennte Dokumente beim zuständigen Finanzamt einzureichen.Wenn das Paar noch einmal eine gemeinsame Erklärung einreichen möchte, muss allerdings in dem Veranlagungsjahr wenigstens einen Tag zusammen gewohnt haben.
Trifft das zu?
Grundsätzlich kann der Entlastungsbeitrag mit der Steuererklärung beantragt werden, und von der Steuerklasse hängt’s wohl auch nicht ab. Aber auf jeden Fall vom Status „alleinerziehend“ UND „alleinstehend“, und das muss erstmal richtg und im Sinne der Steuergesetze geklärt werden.