Elterngeld - Entlastungsbeitrag

Hallo, angenommen eine Frau ist alleinerziehend und wohnt in Bayern und der Ehemann wohnt und arbeitet in Niedersachsen. Angenommen, beide haben gerade ihr gemeinsames Kind geboren.

Angenommen die Frau möchte über die Dauer von 12Monaten Elterngeld beantragen und danach wieder arbeiten, der Mann jedoch kein Elterngeld beantragen.

Frage: Da die Frau alleinerziehend ist, erfüllt sie ja die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Kann in einer Zusammenveranlagung in der Steuererklärung der Entlastungsbeitrag geltend machen? Falls ja, ist es egal, von wem das Kindergeld beantragt wird? Muss die Frau in einer bestimmten Steuerklasse sein?

Gibt es sonst noch irgendetwas zu beachten?

Danke und ich bedanke mich im Voraus über Antworten.

Nach heutigem Stand der Medizin kann nur eine Frau ein Kind gebären, der Mann kann höchstens bei der Zeugung beteiligt gewesen sein.

Zum Thema alleinerziehend:

Um als alleinerziehender Elternteil einen Anspruch auf Partnermonate
und Partnerschafsbonus zu haben, müsst ihr zunächst einmal alleinstehend
sein. Ihr zählt als alleinstehend, wenn ihr nicht die Voraussetzungen
für die Anwendung des Splittingverfahrens
erfüllt, verwitwet seid und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer
anderen volljährigen Person bildet. Eine Ausnahme bilden hier eure
eigenen Kinder, für die ihr Kindergeld bekommt oder für die ihr den
Kinderfreibetrag in Anspruch nehmt.
Das Splittingverfahren kann bei euch keine Anwendung finden, wenn ihr
entweder unverheiratet oder verheiratet (aber seit Beginn des Jahres
dauernd getrennt lebend
) seid.

„Dauernd getrennt lebend“ wird hier definiert bzw. beschrieben: https://taxfix.de/steuertipps/dauernd-getrennt-lebend/

Trifft das zu?

Da du von

schreibst …

https://www.steuerklassen.com/steuererklaerung/familie/trennungsjahr/

Wie wird die Steuererklärung im Trennungsjahr abgegeben?
Da das Jahr der Trennung eigentlich noch Teil der Ehe ist, können die beiden Partner, so sie dies wünschen sollten, ihre Einkommensteuererklärung letztmals gemeinsam abgeben. Alternativ ist es aber auch schon möglich, getrennte Dokumente beim zuständigen Finanzamt einzureichen.Wenn das Paar noch einmal eine gemeinsame Erklärung einreichen möchte, muss allerdings in dem Veranlagungsjahr wenigstens einen Tag zusammen gewohnt haben.

Trifft das zu?


Grundsätzlich kann der Entlastungsbeitrag mit der Steuererklärung beantragt werden, und von der Steuerklasse hängt’s wohl auch nicht ab. Aber auf jeden Fall vom Status „alleinerziehend“ UND „alleinstehend“, und das muss erstmal richtg und im Sinne der Steuergesetze geklärt werden.

Wenn ihr Ehegattensplitting in Anspruch nehmt, dann gibt es keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, auch wenn die Kindsmutter mit dem Kind alleine lebt, so sagt der § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG.

Du kannst alles was du willst mit der Steuererklärung beantragen, auch einen Freiflugschein Ffm-NY, aber ob dein Antrag bewilligt wird, hängt von der Rechtslage ab, und die ist eindeutig, § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG.

Äh, auch wenn ich keine Paragraphen angegeben habe, aber warum habe ich wohl geschrieben, dass es vom Status „alleinerziehend“ und „alleinstehend“ abhängt?

Alleinstehend ist nicht notwendig. Bei Einzelveranlagung von Ehegatten (auf Antrag - hehe) kann der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden.

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Willst du mich vergackeiern? Dein erwähnter

fängt an mit:

Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht
die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26
Absatz 1) erfüllen […]

Und ja, ich habe, wenn auch indirekt, geschrieben, dass auch unklar ist, ob Ehegattensplitting überhaupt möglich ist, weil nicht bekannt ist, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Ehegattensplitting ist natürlich möglich, da R 26 Abs. 1 Satz 2 EStR das Ehegattensplitting für solche Paare, die z. B. aus beruflichen Gründen getrennt leben, zulässt. Und da der Fragesteller dezidiert nach Zusammenveranlagung fragt, ist nicht von einem im Trennungsjahr lebenden Paar auszugehen.

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Hallo.

danke für eure Antworten.

Angenommen dei Frau ist derzeit in Niedersachsen noch angestellt, zieht jedoch nach Bayern, da Sie dort während ihrer Elternzeit bei den Schwiegereltern kostenlos eine eigene separate Wohnung bekommt, wohnt jedoch in der Nähe der Schwiegermutter, wodurch ihr besser mit dem Kind geholfen werden kann. Sie zieht jedoch dann vor Ende des Jahres zurück nach Niedersachsen um ihren Job wieder aufzunehmen.

Dann lebt sie ja nicht dauern getrennt --> gemeinsame Veranlagung möglich
Sie ist jedoch in der Zeit alleinerziehend, richtig?

Wenn ihr zusammen veranlagt (=Ehegattensplitting), dann bekommt die Frau keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Wenn ihr eine getrennte Veranlagung beantrag, dann kann die Frau den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen, aber der macht wahrscheinlich den dann fehlenden Splittingvorteil nicht wett.

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Da der UP erst von der alleinerziehenden (Ehe)Frau schrieb, ging ich davon aus, dass sie noch verheiratet sind aber im Trennung leben. Würde ich aus beruflichen Gründen nicht mit meinem Mann zusammen wohnen, würde ich mich nicht als „alleinerziehend“ bezeichnen. Aber wenn der UP nichts weiter schreibt, ist alles nur Spekulation, die Zeit kann ich mir auch sparen. :wink: