Elterngeld: Freiberuflich arbeiten ohne Gewinn möglich ohne Anrechnung?

Liebe/-r Experte/-in,

jemand hat vor der Geburt Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit und aus freiberuflicher Arbeit.
Nach der Geburt geht er in Elternzeit, möchte aber freiberuflich 10h weiterarbeiten, um Kunden nicht zu verlieren. Er berechnet seinen Gewinn über Einnahme-Überschussrechnung und hat vor, seine Rechnungen so zu stellen, dass im Bezugszeitraum des Elterngelds kein Zahlungseingang zu erwarten ist. Ist dies so zulässig, kann also ohne Einkommen 10h die Woche gearbeitet werden? Wird dann im Antrag 10h pro Woche / 0 EUR Gewinn angegeben?

Danke und Gruß,
Rudolf

Es gibt jedenfalls keinen Punkt, der dies verbietet.
Wir haben es auch so gehandhabt!

Lieber Rudolf,
während der Elternzeit und während des Elterngeldbezuges dürfen Sie max. 15 Stunden pro Woche arbeiten. Da hier ein Gewinn / Einkommen zu erwarten ist (auch wenn die Zahlungen nach Ende des Elterngeldes eingehen), wird der Elterngeldbescheid nach § 8 Abs. 3 BEGG nur vorläufig berechnet. Sie müssen der Elterngeldstelle vor Elterngeldbezug mitteilen, wieviel Gewinn Sie ca. erwarten. Wenn dann der Zahlungseingang da ist, erhalten Sie den entgültigen Bescheid. Der Gewinn wird voll vom Eltergeld abgezogen, egal wann der Zahlungseingang erfolgt.
Herzliche Grüße, S.

Hallo Rudolf,

genau so würde ich es machen. 10 Stunden arbeiten sind schließlich erlaubt. Den Gewinn kann man mit 0 Euro angeben, sofern nicht tatsächlich in den entsprechenden Monaten Geld vereinnahmt wird. Maßgebend ist eine gesonderte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, die genau für den Bezugszeitraum anzufertigen ist. Vom Jahresgewinn bzw. dem Gewinn im gesamten Veranlagungszeitraum darf nicht ausgegangen werden. Es dürfen also in Deinem Fall keine Einnahmen im entsprechenden Elterngeldbezugszeitraum erzielt werden.
Die gesonderte Einkommensermittlung erfolgt anhand einer den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden vereinfachten Gewinnermittlung. Somit kann also nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes auch ein Gewinn mit 0 Euro erzielt werden. Die Rechnungen würde ich allerdings auch erst nach dem Bezugszeitraum erstellen und fertig machen, da anderenfalls ggf. Gestaltungsmissbrauch vorliegen könnte. Sicher ist also sicher.

LG

Stefan

Hallo Rudolf Schmidt,

ganz so einfach ist es leider nicht. Die nachfolgenden Steuererklärungen werden geprüft und dann eine Nachzahlung verlangt. Am Besten den Betrag ganz offiziell angeben. Bis zu 30 Stunden in der Woche dürfen gearbeitet werden. Der dabei erwirtschaftete Gewinn bzw. das Gehalt wird aber 1 zu 1 vom Elterngeld abgezogen.

Alles Gute

Lore

Herzlichen Dank, kein Geldeingang, kein Gewinn, kein Abzug, prima.

Es gibt jedenfalls keinen Punkt, der dies verbietet.
Wir haben es auch so gehandhabt!

Herzlichen Dank für die Einschätzung. Bisher bin ich durch einige Quellen davon ausgegangen, dass nur vom Zahlungseingang für die Gewinnermittlung ausgegangen wird. Selbst das Schreiben einer Rechnung (z.B. für Tätigkeiten vor dem Bezugszeitraum) ist unschädlich. Wir wird denn so ein Gewinn berechnet, wenn kein Zahlungseingang da ist?

Hallo Rudolf,
bitte fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Elterngeldstelle nach. Das geht auch unverbindlich per Telefon oder per E-Mail.
Herzliche Grüße und Frohes Fest, S.