Elterngeld für angestellte und gleichzeitig selbständige

Liebe/-r Experte/-in,

Ich bin fest angestellt und nebenbei selbständig. In meiner Selbständigkeit habe ich keine festen Einnahmen, sondern erhalte halbjährlich eine Gewinnausschüttung. Diese gebe ich bei der Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Arbeit mit an.

Nun werde ich als Gesellschafter aus dem Unternehmen austreten, sobald ich in Elternzeit gehe, sodass ich KEINE Gewinnauschüttung während der Elternzeit beziehe. Habe ABER dummerweise die letzten 12 Monate (üblicher Berechnungsrahmen für Elterngeld) eine stattliche Summe erhalten.

Wird diese nun mit eingerechnet, auch wenn ich nachweisen kann, dass diese Einkommensquelle versiegt?

Habe aufgrund der Höhe der Gewinnausschüttung angst, nur den Mindestsatz von 300 Euro Elterngeld zu beziehen.

Wer kann mir helfen?

Hallo,

da muss ich leider passen. Elterngeld und Selbstständigkeit - da bin ich leider nicht fit.

Grüße
Barbara

Hallo,

leider kann ich dir dazu nichts sagen, da ich nicht genau weiß, wie es sich mit selbständiger Arbeit und Elterngeld verhält.

Aus deiner Festanstellung beziehst du doch Gehalt oder? Das liegt auf jeden Fall der Berechnung zu Grunde (67% davon auf 12 Monate rückblickend gerechnet)!

Frag doch einfach bei der Elterngeldstelle nach, ich habe die Erfahrung gemacht, dass die da sehr kompetent und freundlich sind. Die können dir sicher sagen, was du tun musst!

Tut mir leid, dass ich dir nicht wirklich weiterhelfen konnte! Ich wünsche dir aber alles gute und drück die Daumen, dass du nicht nur 300 € bekommst!

Gruß, Nicole

Die Frage ist heir erstmal, was ist der Berechnugnszeitraum fürs Elterngeld. Gibt es Mutterschaftsgeld, dann sind es die letzten 12 vollen Monate vor diesm, gibts keines, dann kann es auch das letzte Kalenderjahr sein, wenn dort und in den 12 Monaten vor der ET die Selbstständigkeit durchgängig bestand!

Wenn nachgewiesen werden kann, dass es kein Einkommen nach der Geburt gibt, dann wird das Elterngeld ganz normal gezahlt!

Ansonsten eben wie Teilzeitarbeit berechnet!

Nur darauf achten, dass für das Einkommen vor der Geburt die Grenze bei 2700 Euro liegt, die berücksichtigt werden!

Bei weiteren Fragen einfach melden!

Hallo Antjii,

gut das du deinen „Nebenjob“ während der Elternzeit aussetzt. Denn alles was du in dieser Zeit verdienst wird 1:1 vom Elterngeld abgezogen.

Soweit ich weiß wird deine Provision bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Sondern lediglich der Verdienst deiner Hauptanstellung der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz.
Hierzu kannst du dich aber nochmal bei der L-Bank schlau machen. Mein Nebenverdienst wurde jedenfalls nicht berücksichtigt.

Warum solltest du nur 300,00 € Elterngeld erhalten??? Dir stehen auf jeden Fall 67 % des durchschnittlichen Monatsgehaltes der letzten 12 Monate zu.

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Viele Grüße
Lore

Hi Susannea,

danke für deinen Post

Gibt es Mutterschaftsgeld, dann sind es die
letzten 12 vollen Monate vor diesm…

Wann gibt es denn KEIN Mutterschaftsgeld? Ich denke ich bin schon bezugsberechtigt…

Die Grenze von 2700 Euro (netto nehm ich an) überschreite ich auch nicht.

Wenn nachgewiesen werden kann, dass es kein Einkommen nach der Geburt gibt, dann wird das Elterngeld ganz normal gezahlt!

Hm, ich schätze das kann ich. Steht ja von vornherein im Vertrag so drin, dass man bei Krankheit oder längerem Ausfall „raus ist“. Was auch laut nachfolgendem post von Lore27 scheinbar ganz positiv ist.

Kein Mutterschaftsgeld erhältst du, wenn du freiwillig oder privatversichert bist.

DAmit sollte es dann ekien Probleme geben!

Zur Berechnung des Elterngeldes sind die letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes massgeblich. In diesen 12 Monaten hattest du eine Gewinnausschüttung. Sobald das >Kind geboren ist, startet die Landesbank mit der Zahlung des Elterngeldes. Ob du während der Elternzeit eine Gewinnausschüttung bekommst oder nicht, hat ja mit der Berechnung nichts mehr zu tun. Oder habe ich da was falsch verstanden?

Also auf den Punkt gebracht:
67 % des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate ab Geburt des Kindes. Ob du während der Elternzeit weiterhin eine Gewinnausschüttung erhälst oder nicht, ist egal.

Liebe Grüsse

Hari