ich und meine Frau stecken in einer Bürokratisch nicht so ganz einfachen Situation.
Ich arbeite und Lebe in China, sie wird ab 05.2011 auch nach China kommen. Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis wird dann „ruhend“ gelegt. D.h. sie wird am 01.05.2012 dort weiter Arbeiten.
Wir sind beide noch in D gemeldet aber haben den dauerhaften Aufenthalt in China.
Jetzt die Frage.
Wenn meine Frau schon schwanger nach D zurück gehen würde und Arbeitet bis es das Gesetz verbietet (ca. 6-8 Monate), kann sie dann Elterngeld beziehen wenn sie das Kind in China zur Welt bringt und den Dauerhaften Aufenthalt nochmals dort hin verlagert aber in D gemeldet bleibt?
D.h. ab wann ist sie berechtigt Elterngeld buw. Kindergeld zu beziehen?
Könnte mein Plan hier aufgehen?
Also, eine Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Elterngeld in den ersten max. 14 Lebensmonaten ist, dass entweder ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Zu beachten ist weiterhin, dass ab dem 01.01.2011 nur noch das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes aus Deutschland für die Bemessung des Elterngeldes zu Grunde gelegt wird. In Deinem geschilderten Fall könnte also Erwerbseinkommen aus China von Deiner Frau nicht berücksichtigt werden. Sollte der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nach der Geburt des Kindes während des Elterngeldbezuges in Deutschland wieder entfallen entsprechend Deiner Schilderung, dann könnte auch kein Elterngeld mehr gezahlt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nicht mehr vorliegen.
Hallo Flo,
wirklich nicht einfach… Voraussetzung für Elterngeldbezug ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt. Wäre ja hier nicht der Fall, da Sie und Ihre Frau während des EG-Bezuges in China leben werden. Evtl. besteht ein Anspruch, wenn Sie aufgrund eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses befristet nach China entsandt wurden. Ich empfehle Ihnen in diesem Fall Kontakt zur Elterngeldstelle aufzunehmen und das dort prüfen zu lassen. Kindergeldberechtigt ist nur, wer in Deutschland (trotz Wohnsitz China) voll einkommensteuerpflichtig ist. Das wird wohl nicht so sein, oder…?
Falls Sie doch Elterngeld oder Kindergeld erhalten, würde ich mich über eine Rückmeldung freuen. Wäre doch interessant… Herzliche Grüße, SAM