Elterngeld- selbständig und geringfügig Beschäftig

Hallo,

ich habe da mal eine Frage.
Wie viel Elterngeld bekommt man, wenn man selbständig (Existensgründer)ist und geringfügig Beschäftigt angestellt ist? Wird der Gründungszuschuss und der Lohn mit angerechnet bei den 67 Prozent?
Und wie hat sich das mit dem Mutterschaftsgeld?
Ich habe kein Krankentagegeld.
Bekommen im Juni unser erstes Kind und ich bin seit dem 01.10.2010 selbständig- leider läuft es noch überhaupt nicht. So das ich, wenn der Grünsungszuschuss nicht mit engerechnet wird nur auf die 300 € kommen würde…

Ich hoffe ihr könnt mir helfen…

Ich danke euch schon mal im vorraus!!

Gruß
schnuffelschatz84

Hallo Schnuffelschatz84,

bei Selbstständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67 Prozent ersetzt.

Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes wird an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft, wenn die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während des Veranlagungszeitraums als auch während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist.

Liegt der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen, wie beispielsweise

  • den Steuerbescheid des vorletzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums,
  • den Steuervorauszahlungsbescheid des letzten Veranlagungszeitraums,
  • eine vorhandene Einnahmenüberschussrechnung oder
  • durch eine Bilanz

glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des Steuerbescheids für das Jahr vor der Geburt gezahlt.

ACHTUNG! Wenn zuviel bezahlt wurde, mußt du das wieder zurückbezahlen.

Der Gründerzuschuß wird sicherlich nicht mit eingerechnet. Hierzu kannst du aber nochmal beim Arbeitsamt oder bei der L-Bank nachfragen.

Der Gehalt wird einberechnet. Jedoch kann es sein, daß nicht alles berücksichtigt wird. Kommt darauf an wie das mit deiner Selbstständigkeit angerechnet wird, da es ja nicht sooo gut läuft, wie du schreibst.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld hast du nicht. Das bekommen nur Arbeitnehmer. Manche privaten Krankenkassen bieten etwas ähnliches an, daß hängt allerdings von deinem Vertrag ab.

Soviele Vorteile die Selbstständigkeit hat… gerade bei der Familienplanung ist man im Nachteil. Man benötigt große Reserven.

Ich persönlich würde dir raten, beantrage das Elterngeld für 1 Jahr und bleib diese 12 Monate auch zu Hause bei deinem Kind. Danach kannst du dein Geschäft als Teilzeitunternehmen weiterführen. Das hilft vielleicht auch beim Start, da die ersten 2 Jahre i. d. R. als Anlaufzeit und somit als „Durststrecke“ einzuplanen sind.

Falls euch die 300€ Elterngeld nicht ausreichen, die du auf jeden Fall bekommst, kannst du z. B. Wohngeld beantragen. Ansonsten natürlich auch Hartz 4. Kommt natürlich alles auf den Gehalt deines Mannes an.

Noch ein kleiner Tipp! Entsprechend nach eurem Einkommen bekommt man bis zu 50% Zuschüsse für die Kleinkindbetreuung. Also z. B. für eine Tagesmutter.

Ich wünsche dir und deiner kleinen Familie alles Gute.
Viel Erfolg naütrlich auch für deine berufliche Zukunft.

Gruß Lore

Der Gründungszuschuß ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, der zählt nicht. Es zählt aber die geringfügige Beschäftigung und es gibt dann den Geringverdienerbonus.

Mutterschaftsgeld gibts höchstens einmalig 210 Euro, das wäre unter www.mutterschaftsgeld.de zu prüfen.

Hej,
dir werden vermutlich nur die 300 Eur zustehen. Sorry…

Liebe Grüsse
Hari

Hallo,

leider kann ich nichts genaues dazu sagen, aber ich habe mal ein bisschen „gegoogelt“ und das gefunden, vielleicht hilft es dir ja weiter!

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet.

Im entschiedenen Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin Elterngeld in Höhe von 1.400 EUR. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von nur 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden, so das Sozialgericht (SG Dresden, S 30 EG 1/09 ER).

Liebe Grüße,
Nicole