Wird das Mindestelterngeld von 300 € für den Progressionsvorbehalt mit einbezogen?
Ich habe gehört das beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig ist,das das klären soll.
1.Ist da schon eine Entscheidung gefallen,und wenn nein,wann wird diese erwartet?
2.Sollte man im Falle eines erhaltenen Steuerbescheides Widerspruch gegen den Bescheid einlegen,falls eine erhöhte Nachzahlung aufgrund der Miteinbeziehung des Elterngeldes zustande gekommen ist.
Ja, es wird mit einbezogen. Entgültig ist es noch cniht geklärt was passiert, aber alle Fiananzämter sind angewiesen es mit einzubeziehen. Sollte das geändert werden, müßte der Bescheid wohl eigentlich von alleine verändert werden.
Sollte man nicht sicher sein oder nichts entsprechendes auf dem Steuerbescheid finden, dann einfach Einspruch mit der Bitte um Rückstellung bis zur entgültigen Entscheidung einlegen.
Betroffene Eltern sollten gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und auf das Aktenzeichen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens (2 BvR 2604/09) verweisen, um später von einem möglicherweise positiven Urteil der Richter profitieren zu können. (vgl. Konz Steuertipps)
ja leider, der Mindestbetrag von 300€ wird in die Steuerprogression einbezogen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist letztes Jahr im November gefallen.
leider kann ich dir bei diesen Fragen nicht helfen! Sorry! Diese Fragen kann, glaube ich ein Steuerfachanwalt besser beantworten und er kann auch bestimmt Widerspruch (unser Anwalt sagt:„Immer Widerspruch einlegen!“) einlegen, mit den richtigen Gesetzen und Paragraphen, die den Widerspruch stützen!
Ich drück die Daumen, dass deine Fragen von Jemandem beantwortet werden können!
du hast recht, ich hab mich schon so damit abgefunden…
„Das letzte Wort wird jetzt das Bundesverfassungsgericht haben. Betroffene Eltern sollten gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und auf das Aktenzeichen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens (2 BvR 2604/09) verweisen, um später von einem möglicherweise positiven Urteil der Richter profitieren zu können.“
Ich denke jedoch nicht, daß das Verfassungsgericht das Urteil vom Bundesfinanzhof verwerfen wird.
das BvR hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (20.10.2010).
Es bleibt also dabei, dass das Mindestelterngeld in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist.