Es gibt ja die Möglichkeit, sich das Elterngeld „halbieren“ zu lassen. Also, man verdoppelt den Auszahlungszeitraum und bekommt dann monatlich 50 % vom eigentlichen Elterngeld.
Die 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt gelten ja als verwirkte Elternzeitmonate.
Wie verhält es sich dann aber beim Halbieren? Bekommt man dann in den Lebensmonaten 1 – 2 Mutterschaftsgeld, 3 – 12 Elterngeld und dann für 13 – 14 wieder nichts; weil da das mutterschaftsgeld bezogen wurde und in den Monaten 15 – 24 dann wieder die Hälfte?
Also gibt es zwischendurch einen Zeitraum von zwei Monaten, wo es keine Bezüge gibt? Oder wird das anders aufgeteilt?
Die Sachbearbeiterin vom zuständigen Versorgungsamt war nicht in der Lage, diese Frage zu beantworten. Aus den Broschüren wird man leider auch nicht wirklich schlau.
Kann mir wer helfen oder eine Anlaufstelle nennen, wo man verbindliche Aussagen bekommt?
so wie ich die Ausführungen des BMFSFJ verstehe (vgl. hier: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereich…) gibt es bei Halbierung des Elterngeldes keine „Leermonate“ ohne Zahlung. Dort steht, dass max. 24 bzw. mit Partnermonaten 28 Monate halbes Elterngeld bezogen werden können.
Dann würde eben auf die ersten 8 Wochen des Mutterschaftsgeldbezugs nur das halbe Elterngeld angerechnet werden. Danach blieben noch 22 Monate (ggf. plus 4 weitere Monate) Elterngeld.
Also, ich finde die Ausführungen des BMFSFJ hier eigentlich ganz einleuchtend und unproblematisch. D. h. natürlich nicht, dass es nicht vielleicht doch problematisch ist…
Im Zweifelsfall wirst Du eine rechtsverbindliche Antwort nur von Deiner zuständigen Elterngeldstelle erhalten. Die findest Du hier: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereich…
Wenn Deine zuständige Stelle Dir nicht helfen kann, findest Du in diesem Link auch die entsprechende Aufsichtsbehörde.
Und diese Entscheidung (wenn sie denn zu Deinen Ungunsten ausfällt) kannst Du dann im Widerspruchs- (sofern es das bei Euch noch gibt) und/oder Sozialgerichtsverfahren klären lassen. Wo genau, kannst Du der Rechtsbehelfsbelehrung des zu erlassenden Bescheids entnehmen.
gerade lese ich mir noch mal die Seite des BMFSFJ durch und muss mal wieder feststellen: Wer lesen kann ist klar im Vorteil
Irgendwie habe ich gestern den nachstehenden Satz völlig überlesen:
„Im Fall der Alleinerziehenden würden bei acht Wochen Mutterschaftsgeld nach den zwei ersten vollen Elterngeldmonaten noch 24 halbe Monate zur Verfügung stehen.“
Das scheint also zu heißen, dass die ersten beiden Monate immer der Mutter zugerechnet (unstrittig) und außerdem immer voll genommen werden und nicht halbiert werden dürfen (sonst müsste ja die o. g. Alleinerziehende nach meiner ersten Lesart auf weitere 26 Monate kommen…)
Dann würde eben auf die ersten 8 Wochen des Mutterschaftsgeldbezugs nur das halbe Elterngeld angerechnet werden. Danach blieben noch 22 Monate (ggf. plus 4 weitere Monate) Elterngeld.
Diese Ausführungen sind demnach also falsch.
Sorry für die erste falsche Antwort. (Fair finde ich diese Rechenweise allerdings nicht: Richtigerweise wird gesagt, dass Mutterschafts- und Elterngeld nicht nebeneinander bezogen werden können, weil sie demselben Zweck dienen. In den Monaten 23 und 24 bzw. 27 und 28 (bei Halbierung) wird aber keine Entgeltersatzleistung mehr gezahlt, also warum dann nicht das halbe Elterngeld? Vergleichbar mit anderen Eltern ist der Bezug des Elterngeldes sowieso nicht, weil eben nicht darauf abgestellt wird, dass alle gleich sind, sondern das Elterngeld abhängig vom Verdienst bezahlt wird.)