Elterngeld und Außergewöhnliche Belastungen

Hallo allerseits,

mal wieder eine Frage, zu der ich im Netz keine Antwort finden kann…

Eine (Teil-)Selbstständige beantragt Elterngeld. Für die Berechnungsgrundlage dient der letzte Einkommenssteuerbescheid (zwingend doch, oder?).

Im Vorjahr der Geburt hatte sie ziemlich hohe außergewöhnliche Belastungen, die sie abgesetzt hat.

Verringert sich nun das Elterngeld wegen dieser abgesetzten Belastungen (die ja das zu versteuernde Einkommen im Vorjahr gemindert haben)?

Wo genau kann ich eine Regelung dazu finden?

Danke für Eure Hilfe!
Viele Grüße, Véronique

Hallo,

außergewöhnliche Belastungen spielen bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle.
Entscheidend ist nur die Summe der Einkünfte § 2 Abs. 1 BEEG.

Gruß
Lawrence

Hallo Lawrence,

danke für Deine Antwort!

Entscheidend ist nur die Summe der Einkünfte § 2 Abs. 1 BEEG.

Darin heißt es aber doch: „Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte“
Die abgesetzten Belastungen mindern doch nun diese zu versteuernden Einkünfte…

Angenommen, besagte Frau hatte 2010 10.000,- Euro Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt bekommen. 2011 bekam sie dann das Kind. Ihr Einkommen vor Steuern war 2010 18.000,-.

Hätte sie die Kinderwunschkosten nicht gelten gemacht, bekäme sie ca. 800,- Euro Elterngeld im Monat (durchschnittliches Monatseinkommen in 2010 von 1.500,- Euro abzüglich Steuern).

Da ihr zu versteuerndes Einkommen 2010 aber nun durch die Kinderwusnchbehandlungskosten nur noch 8.000,- Euro betrug (Einkünfte minus außergewöhnliche Belastugen), würde sie doch jetzt nur noch ca. 450,- Euro bekommen?!

In Absatz 9 steht:
„gilt… der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt.“

Oder habe ich da einen Denkfehler?

Vielen Dank für Eure Geduld!
Véronique

Hallo,

du schmeißt hier, als Laie verständlich, Fachbegriffe durcheinander.

Entscheidend ist die Summe der Einkünfte.

NACH Ermittlung der Summe der Einkünfte werdene erst die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen und man erhält das zu versteuernde Einkommen.

Das Elterngeld berechnet sich aber nur aus der Summe der Einkünfte. Alles, was im Steuerbescheid erst unterhalb dieses Begriffes aufgeführt st, spielt für das Elterngeld keine Rolle.

Gruß
Lawrence

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