Danke für die Antwort.
- Im Geschäftsjahr 2006 wurde z. B. über den Vater Elterngeld
für das 1. Kind (3 Jahre ab 04.09.04) bezogen. Wirkt sich das
auf den Antrag aus?
Nein, es geht ja um den Selbständigen, der Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, was Auswirkungen auf seinen Geschäftsbetrieb gehabt haben kann, so dass das Abstellen auf den Gewinn unbillig wäre.
- Leider fand ich diesen Punkt mit dem Vorjahreseinkommen für
Selbstständige nur schwer erkennbar. Wenn ich ihn fand
(Wikipedia + Elterngeldantrag), dann aber mit der
„KANN“-Option:
(Wikipedia: „Für Selbstständige kann auch ein größerer
Zeitraum maßgeblich sein…“)
(Antrag: „…kann der durchschnittliche monatliche Gewinn aus
dem für den letzten abgeschlossenen…“)
Warum verschleiert man denn so die Gesetze?
„Kann“, weil das nur gilt, wenn im ganzen vorherigen Veranlagungszeitraum die Selbständigkeit bestanden hat - was aber bei Dir der Fall ist.
- Finde ich aber sehr unlogisch, da ja Personen mit einem
festen Einkommen stabil bleiben und es für sie demnach egal
wäre, welches Einkommensjahr in Betracht gezogen wird.
Hmm, da gibt es Millionen von Leuten, die von einem Job zum anderen hoppen, vielleicht von einer befristeten Festanstellung in ein Leiharbeitsverhältnis wechseln etc.
Freiberufler dagegen werden hier bestraft, da sie ja zunehmend
bestrebt sind ihr Einkommen an ihre aktuellen Lebensumstände
anzupassen bzw zu verbessern. Daher müssten für sie ja eher
die allerletzten 12 Monate gelten. Es bringt der Familie hier
doch gar nichts, ein fast 1-Jahr-altes zurückliegendes Gehalt
zu berücksichtigen, was gar nicht mehr dem aktuellen
Lebensunterhalt angemessen ist.
Selbständige können im Gegensatz zu Arbeitnehmern ihren Gewinn steuern, z.B. indem sie Ausgaben erhöhen oder verringern, z.B. Investitionen verschieben. Dass dies nicht wegen des Elterngeldes geschieht, will das Gesetz verhindern, wie man auch an Absatz 8 sieht. Sogar bei Arbeitnehmern werden nur „pauschale“ Abzüge vom Brutto gestattet, also Steuerungen über Werbungskosten stark eingeschränkt.
Hingegen besteht bei Selbständigen mit einem vorliegenden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor dem Jahr der Geburt die Wahrscheinlichkeit, dass der Verdienst und die Ausgaben „typisch“ sind.
- Also hat man für fast ein Jahr (Jan07-Sept07) erfolgreich
gearbeitet und dem Staat Abgaben geleistet, was aber nicht für
die Kinderunterstützung anerkannt wird. Jedoch muss das 0 -
bzw. Minus-Einkommen bei Selbstständigkeitsstart (2006)
zählen, was aber der Kinderunterstützung weniger zu Gute
kommt…
Kleiner Trost: Abgerechnet wird am Schluss. Da ein Quartal mit Gewinn wegfällt, wird die Steuervorauszahlung wahrscheinlich zu hoch gewesen sein.
Sehr logisch…
Absolute Gerechtigkeit wird es bei Steuern und Sozialleistungen nun nie geben.
Grüße
EK