Elterngeld - welches rückwirkende Einkommen?

Hallo!

Mal angenommen die selbstständige Person X bekommt Anfang Oktober 2007 ein Kind und ist demnach Elterngeld-berechtigt.

Die Selbstständigkeit besteht erst seit November 05 und ab diesem Zeitpunkt wurde für 6 Monate (bis April 2006) ein Überbrückungsgeld gezahlt. Somit ist das Einkommen 2006 insgesamt sehr gering bzw sind die ersten Monate 2006 ohne Gewinn (auch durch das gering aktive Arbeitsaufkommen - da beruflicher Neuanfang) erfasst wurden.

Im Elterngeld-Antrag wurde daher der Einkommensbescheid (Gewinnermittlung) der rückwirkenden 12 Monate vor der Geburt - also September 06-September 07 als Berechnungsgrundlage eingereicht. Dieses Einkommen entspricht dem aktivsten Arbeitszeitraum und dem aktuellen lebenswichtigen Unterhalt der Familie.

Das Amt möchte aber nun laut $2Abs 9 BEEG den Gewinn 2006 als Elterngeld-Grundlage haben, da die Selbstständigkeit seit November 2005 besteht.

Welche rechtliche Möglichkeit besteht, den aktivsten Einkommenzeitraum - also 12 Monate vor der Geburt - einzureichen?

Vielen Dank für die Antworten.

Hallo Katrin,

in § 2 Abs. 9 BEEG steht, dass der Gewinn des gesamten vorherigen abgeschlossenen Veranlagungszeitraums (in Deinem Falle 01.01. bis 31.12.2006) durch 12 zu teilen und das als Grundlage des Elterngeldes zu nehmen ist, es sei denn, es wäre noch Elterngeld für ein anderes Kind oder Mutterschaftsgeld in diesem Zeitraum gezahlt worden, was wohl nicht der Fall ist.

Das ist doch eindeutig? Ausnahmen für Existenzgründer etc. gibt es da nicht. Wäre das Jahr 2006 besser als das laufende Jahr 2007, gäbe es kein Problem. Der Gesetzgeber scheint zu denken, dass ein vollständiges Geschäftsjahr aussagekräftiger ist als ein Rumpfgeschäftsjahr und ignoriert bis auf die o.g. Ausnahmen alle anderen Besonderheiten in diesem vollständigen Geschäftsjahr.

Grüße
EK

Danke für die Antwort.

  1. Im Geschäftsjahr 2006 wurde z. B. über den Vater Elterngeld für das 1. Kind (3 Jahre ab 04.09.04) bezogen. Wirkt sich das auf den Antrag aus?

  2. Leider fand ich diesen Punkt mit dem Vorjahreseinkommen für Selbstständige nur schwer erkennbar. Wenn ich ihn fand (Wikipedia + Elterngeldantrag), dann aber mit der „KANN“-Option:

(Wikipedia: „Für Selbstständige kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein…“)
(Antrag: „…kann der durchschnittliche monatliche Gewinn aus dem für den letzten abgeschlossenen…“)

Warum verschleiert man denn so die Gesetze?

  1. Finde ich aber sehr unlogisch, da ja Personen mit einem festen Einkommen stabil bleiben und es für sie demnach egal wäre, welches Einkommensjahr in Betracht gezogen wird.

Freiberufler dagegen werden hier bestraft, da sie ja zunehmend bestrebt sind ihr Einkommen an ihre aktuellen Lebensumstände anzupassen bzw zu verbessern. Daher müssten für sie ja eher die allerletzten 12 Monate gelten. Es bringt der Familie hier doch gar nichts, ein fast 1-Jahr-altes zurückliegendes Gehalt zu berücksichtigen, was gar nicht mehr dem aktuellen Lebensunterhalt angemessen ist.

  1. Also hat man für fast ein Jahr (Jan07-Sept07) erfolgreich gearbeitet und dem Staat Abgaben geleistet, was aber nicht für die Kinderunterstützung anerkannt wird. Jedoch muss das 0 - bzw. Minus-Einkommen bei Selbstständigkeitsstart (2006) zählen, was aber der Kinderunterstützung weniger zu Gute kommt…

Sehr logisch…

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Danke für die Antwort.

  1. Im Geschäftsjahr 2006 wurde z. B. über den Vater Elterngeld
    für das 1. Kind (3 Jahre ab 04.09.04) bezogen. Wirkt sich das
    auf den Antrag aus?

Nein, es geht ja um den Selbständigen, der Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, was Auswirkungen auf seinen Geschäftsbetrieb gehabt haben kann, so dass das Abstellen auf den Gewinn unbillig wäre.

  1. Leider fand ich diesen Punkt mit dem Vorjahreseinkommen für
    Selbstständige nur schwer erkennbar. Wenn ich ihn fand
    (Wikipedia + Elterngeldantrag), dann aber mit der
    „KANN“-Option:

(Wikipedia: „Für Selbstständige kann auch ein größerer
Zeitraum maßgeblich sein…“)
(Antrag: „…kann der durchschnittliche monatliche Gewinn aus
dem für den letzten abgeschlossenen…“)
Warum verschleiert man denn so die Gesetze?

„Kann“, weil das nur gilt, wenn im ganzen vorherigen Veranlagungszeitraum die Selbständigkeit bestanden hat - was aber bei Dir der Fall ist.

  1. Finde ich aber sehr unlogisch, da ja Personen mit einem
    festen Einkommen stabil bleiben und es für sie demnach egal
    wäre, welches Einkommensjahr in Betracht gezogen wird.

Hmm, da gibt es Millionen von Leuten, die von einem Job zum anderen hoppen, vielleicht von einer befristeten Festanstellung in ein Leiharbeitsverhältnis wechseln etc.

Freiberufler dagegen werden hier bestraft, da sie ja zunehmend
bestrebt sind ihr Einkommen an ihre aktuellen Lebensumstände
anzupassen bzw zu verbessern. Daher müssten für sie ja eher
die allerletzten 12 Monate gelten. Es bringt der Familie hier
doch gar nichts, ein fast 1-Jahr-altes zurückliegendes Gehalt
zu berücksichtigen, was gar nicht mehr dem aktuellen
Lebensunterhalt angemessen ist.

Selbständige können im Gegensatz zu Arbeitnehmern ihren Gewinn steuern, z.B. indem sie Ausgaben erhöhen oder verringern, z.B. Investitionen verschieben. Dass dies nicht wegen des Elterngeldes geschieht, will das Gesetz verhindern, wie man auch an Absatz 8 sieht. Sogar bei Arbeitnehmern werden nur „pauschale“ Abzüge vom Brutto gestattet, also Steuerungen über Werbungskosten stark eingeschränkt.

Hingegen besteht bei Selbständigen mit einem vorliegenden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor dem Jahr der Geburt die Wahrscheinlichkeit, dass der Verdienst und die Ausgaben „typisch“ sind.

  1. Also hat man für fast ein Jahr (Jan07-Sept07) erfolgreich
    gearbeitet und dem Staat Abgaben geleistet, was aber nicht für
    die Kinderunterstützung anerkannt wird. Jedoch muss das 0 -
    bzw. Minus-Einkommen bei Selbstständigkeitsstart (2006)
    zählen, was aber der Kinderunterstützung weniger zu Gute
    kommt…

Kleiner Trost: Abgerechnet wird am Schluss. Da ein Quartal mit Gewinn wegfällt, wird die Steuervorauszahlung wahrscheinlich zu hoch gewesen sein.

Sehr logisch…

Absolute Gerechtigkeit wird es bei Steuern und Sozialleistungen nun nie geben.

Grüße
EK