Die Kürzung des Elterngeldes ab 01.01.2011 von 67 v.H. auf 65 v.H. wurde bereits geschlossen. Jetzt ergehen neue Elterngeldbescheide ab 2011. Aber ist dies eigentlich rechtmäßig? Angenommen es existieren bereits seit einigen Monaten Elterngeldbescheide bis einschließlich Juni 2011. Diese sind sowohl bestandskräftig, als auch unanfechtbar. Wonach erfolgt also die Änderung ab 2011, wenn der Bescheid nicht mehr geändert werden kann?
Bereits im Grundgesetz ist ein Rechtschutzbedürfnis eines jeden Bürgers gesetzlich verankert. Es gewährt Vertrauenschutz und Rechtssicherheit, wobei ebensfalls ein Rückwirkungsverbot besteht. Auch wird Dispositionsfreiheit gewährt. Als Bürger hat man auf die bisherige Festsetzung vertraut! Man hat das Geld in der festgesetzten Höhe in die Haushaltsplanung einbezogen und sich darauf verlassen!
Zudem heißt es in den Bescheides:
„Sie erhalten folgendes Elterngeld…“
Dann kann doch bitte sehr das Elterngels ab 01.01.2011 nicht einfach gekürzt werden? Oder gibt es eine Änderungsvorschrift bzw. gesetzliche Grundlage, die dies erlaubt?
Die neuen Bescheide sind doch rechtswidrig und sogar nichtig! Oder etwa nicht?
Der Rechtsweg ist bereits vorprogrammiert!
Danke schon mal für etwaige Rückmeldungen und Antworten!
leider können die Herren Politiker machen was sie wollen. Ab 01.01.2011 bekommen alle Elterngeldempfänger, egal ob laufend oder beantragt, nur noch 65%. Wenigstens hält sich die Kürzung in Grenzen. Es geht um maximal 50€ beim Höchstsatz.
Viel ärgerlicher finde ich die nachträgliche Progressionssteuer. Die hat bei mir über 700€ ausgemacht. Dann hätten die doch gleich 1 Monat Elterngeld einbehalten!!
Ich kann dich verstehn, leider kann man wenig dagegen ausrichten!
Das Gesetze stets geändert werden,ist mir schon klar. Ich arbeite ja selbst für die gesetzausführende Gewalt. Ich habe jedoch einen bestandskräftigen und unanfechtbaren Bescheid, der grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann. Als die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, wurden die Zahlungen auch nicht bis auf weiteres eingestellt, sondern alle bisher festgesetzten Zahlungen weiterhin ausgezahlt. Es muss doch eine Rechtsgrundlage geben bzw. eine Änderungsvorschrift, wonach unsere Bescheide geändert werden können!???
Ansonsten bleibt uns wohl wieder einmal nur der Rechtsweg übrig. Aber das sind wir schon gewohnt und bisher haben wir toi, toi, toi noch jede Klage gewonnen.
Das stimmt, eine Rechtsgrundlage gibt es für die Kürzungen noch nicht. Wollen wir hoffen, daß die Ämter sich die Arbeit umsonst gemacht haben und alles, zumindest für bereits bewilligte Anträge, so bleibt wie bisher!
LG
Lore
Hallo zusammen,
uns geht es genauso unser Sohn ist im August´10 geboren und vom Januar bis Juli wollen die uns das Geld kürzen!!! Ich finde das eine riesen Sauerei an den kleinsten und wichtigsten Menschen der Nation zu sparen, ich glaube es wäre effektiver von oben herab zu sparen.
Bei den Renten der Politiker z.B.: wenn man da 10% kürzen würde da würde sich die Haushaltskasse garantiert gut füllen und es würde denen noch nicht einmal weh tun!!!
Als Unternehmer kann ich auch nicht einfach das Geld dem Kunden aus der Tasche ziehen, wenn ich schlecht wirtschafte bzw. haushalte mit meinem Geld. Sondern ich bin selbst dafür verantwortlich!
Dies sollte auch für unsere Damen und Herren Politiker gelten die mit unserem Geld um gehen und wenn Sie das Geld verschwenden und es am Ende nicht mehr reicht dann sollten Sie zuerst bei sich kürzen und Ihren Wohlstandsausgaben wie zum Beispiel Fuhrpark… usw. und nicht bei unserem Nachwuchs und Sozialleistungen.
Dies sollten wir uns nicht mehr gefallen lassen, denn wenn das so weiter geht werden die Geburtenraten noch weiter in den Keller sinken und wir haben in Zukunft kaum noch Geld übrig, weil wir alles doppelt zahlen!
Vielen Dank.
Das mußte jetzt raus!
Hallo,
durch das Haushaltsbegleitgesetz wird das Elterngeldgesetz zum 1.1.2011 auch für laufende Bezieher geändert. Inwieweit das Vorgehen rechtswidrig ist kann ich nicht beurteilen. Dafür empfehle ich Ihnen, sich an einen Juristen spezialisiert auf Sozialrecht, zu wenden.
Herzlichen Gruß und Frohe Weihnachten, S.
In meinem Bescheid steht: „Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der VA mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§48 (1) Satz 1 SGB X)“
Dies ist meiner Ansicht nach keine Grundlage für Änderung dieses Verwaltungsaktes. Denn mit den Verhältnissen sind Umstände gemeint wie z.B. wenn ich eine Erwerbstätigkeit aufnehme (in meinem Bescheid auch unter „Pflichten“ erläutert)
Zum anderen kann ein VA nicht einfach aufgehoben werden, wenn er unanfechtbar geworden ist. Es ist ein Unterschied ob es ein VA ist oder eine VA bei dem Geld gezahlt wird.
§49VwVfG: (3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
Diese Voraussetzungen liegen hier meiner Meinung nach definitiv nicht vor.
Ich werde Widerspruch einlegen und möchte mal wissen wie die das argumentieren wollen… habe fast das Gefühl man will uns verar* - und zahlt nur denen das Geld, die Widerspruch einlegen - die anderen akzeptieren ja einfach den neuen Bescheid! Also auf jedenfall Widerspruch einlegen!!! Bevor die Frist verstreicht!