Elternhaus abkaufen bei Demenz des Vaters - Betreuer?

Hallo,
nehmen wir einmal folgende Situation an:
Die Eltern sind beide Pflegebedürftig und kommen gemeinsam in ein Pflegeheim. Es besteht ein Mehrfamilienhaus, indem sie bisher eine Etage bewohnt hatten. Vater hat Demenz im fortgeschrittenen Stadium und Mutter ist nicht mehr mobil, sitzt im Rollstuhl mit Verdacht auf demenzielle Entwicklung. Es gibt zwei Kinder. Eins davon (geschieden, keinen Kontakt mehr zu den eigenen Kindern) wohnt mit im Elternhaus, kümmert sich aber nicht um die Eltern und das andere wohnt mit seiner Familie weiter weg. Das zweite Kind hat nun alles für die Eltern getan, damit sie den Platz in dem Pflegeheim bekommen und regelt alles Weitere. Wie kann nun das Elternhaus der Familie in der Form gerettet werden, dass es nicht fremd verkauft werden muss um die Pflegeplatzkosten zu finanzieren? Das zweite Kind hat nun die Betreuungsverfügung für den demenzkranken Vater beim Amtsgericht beantragt. Die Aussage der Betreuungsstelle lautet: Das Haus muss durch einen Gutachter geschätzt und annähernd zu diesem Preis veräußert werden. Dies soll aber verhindert werden, damit das Haus in der Familie bleibt. Ich bin in dieser theoretischen Situation für jeden Tipp dankbar!
Vielen Dank!!

Also kurz, der Staat( wir alle) soll die Pflege bezahlen aber das Vermögen (Haus) der Eltern nicht angetastet werden, damit die Kinder mal ein Erbe bekommen können ?

Hier ist doch noch viel zu klären.

Mehrfamilienhaus, Eltern bewohnten nur einen Teil. Dieser könnte auch vermietet werden und das sollte doch zusammen mit der übrigen Mieteinnahme schon mal was dauerhaft bringen !
Müsste dann überhaupt das Haus zu Geld gemacht werden ?

Und wenn, dann steht es den Kindern( einem Kind) doch frei das Haus zu kaufen.

Nur stehen die Kinder dann vor dem gleichen Grundproblem, sie müssen, je nach eigenem Einkommen/Vermögen, anteilig für die Pflegekosten aufkommen wenn der Kaufpreis einmal aufgezehrt wurde.
Das müssten sie aber auch jetzt schon.

MfG
duck313

Hallo,

da fehlen jetzt einige Infos, z.B. warum das Haus überhaupt verkauft werden soll/muss. Reicht die Rente nicht für ein Pflegeheim der beiden? Falls doch, und du Betreuer wirst, ändert sich ja nichts bevor der Erbfall eintritt. Falls nicht, könntest das Haus natürlich abkaufen, aber das geht nur unter Beteiligung des Vormundschaftsgerichts (auch, wenn du Betreuer bist). Und das Gericht verlangt natürlich ein Wertgutachten.

Ich habe 2017 das Haus meines dementen Vaters verkauft und spreche daher aus eigener Erfahrung.

Schöne Grüße
Ann da Cava

Hallo,
du machst keine Angaben zur finanziellen Situation der Kinder.
Das ist aber wichtig, da die Kinder zum Elternunterhalt verpflichtet sein können.
Wenn man das Erbe vor einer Verwertung retten möchte, dann bietet sich als Erstes an, den Anteil der Pflegekosten, der nicht von der Versicherung übernommen wird, selber zu tragen.
Wenn man dem „nicht kümmernden“ Bruder klar macht, dass ohne Eigeninitiative verwertbares Vermögen der Eltern zu verwerten ist und er irgendwann mal seine Miete einem Fremden bezahlen muss, oder aber wegen Eigenbedarf gekündigt werden kann und zudem kein Erbe antreten wird, sollte auch dieser sein Engagement bereitstellen.

Ich würde auch prüfen, ob die Mieteinnahmen des MFH nicht eventuell reichen würden, um die Pflege zu finanzieren.

Da geht so einiges durcheinander! Das Haus muss nur dann verkauft werden, wenn die Kosten der Pflege und Unterbringung nicht anderweitig gedeckt werden können. D.h. vorrangig werden hier laufende Einkünfte wie Rente und Mieteinnahmen aus den übrigen Wohnungen verwendet. Dann können Kinder selbstverständlich auch Unterhalt leisten, um eine Lücke zu schließen, die sonst durch die Verwertung des Hauses geschlossen werden müsste, wobei man natürlich auch überlegen kann das Haus nach WEG zu teilen, und ggf. nur eine/einzelne Wohnungen zu verkaufen, und den Rest zu behalten.

Damit man dies steuern kann, macht es natürlich Sinn, selbst die Betreuung der Eltern zu übernehmen. Allerdings ist man dann auch nicht frei in seinen Handlungen, sondern muss z.B. bei Veräußerung der Immobilie sich einen richterlichen Beschluss holen, der dann auf der Wertfeststellung eines Gutachters bzgl. des Preises beruht. Und ganz besonders wird natürlich bei vorgesehenen Insich-Geschäften eines Betreuers hingeschaut, also Geschäften, bei denen der Betreuer auf der einen Seite in seiner Funktion als Betreuer des Betreuten, und auf der anderen Seite als er selbst steht!

Hallo,
die Rente reicht leider nur für einen Platz aus. Da beide Pflegebedürftig sind, muss irgendwie der Platz bezahlt werden. Das Vermieten des Hauses deckt die Kosten leider auch nicht. Das Haus soll aber in der Familie bleiben. Zum aktuellen Marktwert ist ein Kauf durch die Kinder uninteressant. Nun wird eine Lösung für dieses Problem gesucht.
Viele Grüße

Hallo,
nein, der Staat soll nicht eintreten für die Zahlung der Pflegeplätze. Ein Platz kann über die Renten finanziert und der zweite Platz muss über andere Wege bezahlt werden. Hier reichen die Mieteinnahmen bei voller Vermietung des Hauses leider nicht aus. Daher die Frage: Wenn das Kind das Haus irgendwie abkaufen könnte (natürlich nicht zum marktüblichen Wert), würde das Geld für den Pflegeheimplatz eingesetzt. Dies könnte man ja sogar notariell vereinbaren. Das Haus soll halt irgendwie in der Familie bleiben, aber auch nicht zum marktüblichen Preis.
Das ist die Frage!

Hallo,
die Mieteinnahmen und Renten reichen alleine leider nicht aus um die Pflegeplätze zu bezahlen. Wenn nun das eine Kind das Haus den Eltern bzw. einem Elternteil irgendwie abkaufen könnte, wäre das Geld für die Pflegeheimplätze da. Natürlich sollte der Verkauf des Hauses innerhalb der Familie nicht zu marktüblichen Preisen erfolgen.
Viele Grüße

Hallo,
die Mieteinnahmen und Renten reichen alleine leider nicht aus um die Pflegeplätze zu bezahlen. Wenn nun das eine Kind das Haus den Eltern bzw. einem Elternteil irgendwie abkaufen könnte, wäre das Geld für die Pflegeheimplätze da. Natürlich sollte der Verkauf des Hauses innerhalb der Familie nicht zu marktüblichen Preisen erfolgen. Im Grundbuch sind beide Elternteile eingetragen. Mit dem Zusatz „je zur Hälfte“. Kann man hier nur die Hälfte des Hauses der geschäftsfähigen Mutter kaufen und somit die Lücke schließen? Das wäre ja dann ein normaler Kaufvertrag.
Laut Amtsgericht kann man als eingesetzter Betreuer nicht gleichzeitig auch der Käufer des kompletten Hauses sein.
Hier würde ja dann die Mutter und der Betreuer als Verkäufer und der Betreuer alleine als Käufer auftreten.
Viele Grüße

Interessensfrage an dich als Experten:
Anzunehmen ist, dass es der Wille der Eltern ist, dass das Haus „in der Familie bleibt“, nicht nur der Wille des Fragestellers hier.
An diesen Willen, wenn der wie auch immer objektiv darstellbar ist, dürfte doch auch die Betreuung gebunden sein, so dass ein Verkauf an die Kinder auch deutlich unter Verkehrswert möglich scheint. Oder ist das ausgeschlossen?

Gruß
F.

Das kann man durchaus machen. Allerdings muss man beim Preis aufpassen. Die zuständigen Stellen ziehen sich die Hose auch nicht mit der Kneifzange an. „Rabatt“ innerhalb der Familie ist möglich, aber man gerät da gerne in den Bereich der verdeckten Schenkung, wenn man es übertreibt, und dann kann sich der Sozialleistungsträger den Schenkungswiderruf überleiten, weil der Schenker verarmt und in den Leistungsbezug gefallen ist. D.h. wenn man davon ausgehen kann, aus dem Kaufpreis Pflege und Unterhalt dauerhaft decken zu können, ist alles OK, wenn man aufgrund eines zu niedrigen Kaufpreises so einen Leistungsbezug provoziert kann die Sache nach hinten los gehen.

Was den Erwerb des Anteils des zu Betreuenden angeht, so stehen dem §§ 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB entgegen. D.h. der Betreuer darf nicht als er selbst mit sich als Betreuer Geschäfte tätigen (es sei denn die bestehen nur in Erfüllung einer Verbindlichkeit). Und als Betreuer darf er auch keine Geschäfte mit nahen Angehörigen tätigen. D.h. es funktioniert auch nicht, dass die Mutter zunächst den Teil des Vaters (durch die Tochter als Betreuer vertreten) erwirbt, und diesen dann in einem zweiten Schritt an die Tochter (als sie selbst) verkauft.

Gelegentlich spielen Gerichte in so einer Situation insoweit mit, dass sie für das konkret an sich als Insichgeschäft verbotene Geschäft dann einen gesonderten Pfleger bestellen, der statt dem Betreuer dann den Betreuten für genau dieses Geschäft gegenüber dem Betreuer (als er selbst) vertritt, weil das Gesetzt leider keine Ausnahme vom § 181 BGB im Betreuungsrecht vorsieht, die man ansonsten durchaus vertraglich vereinbaren kann. Man kann den zuständigen Richter hierauf mal ansprechen.

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Siehe meine andere Antwort. Dem stehen §§ 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB grundsätzlich entgegen.