Elternhaus kaufen ohne Pflichtteil an Geschwister?

Angenommen ein Ehepaar besitzt ein Haus inklusive Grundstück, Scheune etc. auf dem Land. Wert ca. 150.000 bis 200.00 €. Restschuld auf dem Ganzen ca. 50.000 €.
Die Frau hat 2 Kinder aus erster Ehe, der Mann hat ein Kind aus erster Ehe.

Wenn es später ums Erben geht erhalten die beiden Kinder der Frau je 1/4 des Ganzen und das Kind des Mannes 1/2 des Ganzen.

Aktuelle Situation: Das Ehepaar kämpft seit Jahren um das Haus etc. zu halten da immer wieder Arbeitslosigkeit ins Spiel kommt.
Es gibt und gab nie richtigen Kontakt zum Kind des Mannes.
Laut dem Wunsch des Ehepaares soll das Kind des Mannes später nichts vom Erbe erhalten da es sowieso nichts mit der Familie zu tun haben wollte.

Das Ehepaar möchte das Haus inklusive allem an ein Kind der Frau verkaufen. Allerdings nur für ca. 50.000 €. Somit könnten Sie die Schulden begleichen und wären Schuldenfrei.
Das Kind würde somit den Kredit begleichen, und müsste noch ca. 50.000 in das Haus stecken da es etwas renovierungsbedürftig ist.
Das zweite Kind der Frau ist damit einversanden, verzichtet also auf seinen Pflichtanteil.

Meine Frage: Ist das so einfach möglich? Kann ein Kind der Frau das Ganze für „nur“ 50.000 € abkaufen?
Muss das zweite Kind der Frau eine Art Verzichtserklärung ausfüllen damit es später nicht doch den Pflichtanteil einklagen kann?
Was ist mit der Tochter des Mannes? Kann sie ihren Pflichtanteil einklagen?
Oder gibt es gar keine „Erbe“ mehr wenn es ja sowieso „verkauft“ wird?

Angenommen ein Ehepaar besitzt ein Haus inklusive Grundstück,
Scheune etc. auf dem Land. Wert ca. 150.000 bis 200.00 €.
Restschuld auf dem Ganzen ca. 50.000 €.
Die Frau hat 2 Kinder aus erster Ehe, der Mann hat ein Kind
aus erster Ehe.

Wenn es später ums Erben geht erhalten die beiden Kinder der
Frau je 1/4 des Ganzen und das Kind des Mannes 1/2 des Ganzen.

Aktuelle Situation: Das Ehepaar kämpft seit Jahren um das Haus
etc. zu halten da immer wieder Arbeitslosigkeit ins Spiel
kommt.
Es gibt und gab nie richtigen Kontakt zum Kind des Mannes.
Laut dem Wunsch des Ehepaares soll das Kind des Mannes später
nichts vom Erbe erhalten da es sowieso nichts mit der Familie
zu tun haben wollte.

Das Ehepaar möchte das Haus inklusive allem an ein Kind der
Frau verkaufen. Allerdings nur für ca. 50.000 €. Somit könnten
Sie die Schulden begleichen und wären Schuldenfrei.
Das Kind würde somit den Kredit begleichen, und müsste noch
ca. 50.000 in das Haus stecken da es etwas
renovierungsbedürftig ist.
Das zweite Kind der Frau ist damit einversanden, verzichtet
also auf seinen Pflichtanteil.

Meine Frage: Ist das so einfach möglich? Kann ein Kind der
Frau das Ganze für „nur“ 50.000 € abkaufen?

natürlich geht das. es ist eine gemischte schenkung, bestehend aus einem entgeltlichen (50’ €) und einem unentgeltlichen teil (150’ bis 100’€). der entgeltliche teil wird wie sonst auch als schenkung behandelt, d.h. das enterbte kind hat einen pflichtteilsanspruch, der sich nach dem wert des nachlasses im zeitpunkt des erbfalls richtet und zusätzlich einen pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 bgb) bzgl. des „verschenkten teils“. je mehr zeit zwischen schenkung und erbfall verstreicht, umso geringer wird der ergänzungsanspruch bzw. beträgt 0 nach 10 jahren.

bei dem vorgetragenen fall ist natürlich vieles offen. so ist die eigentumslage am grundstück unklar, außerdem was passiert, wenn der erste ehegatte verstirbt…

Muss das zweite Kind der Frau eine Art Verzichtserklärung
ausfüllen damit es später nicht doch den Pflichtanteil
einklagen kann?

der pflichtteilsverzicht ist nur bei notarieller beurkundung wirksam, §§ 2346 abs.2, 2348 bgb. zudem ist damit nicht das gesetzliche erbrecht ausgeschlossen, das kind sollte also ausdrücklich enterbt werden.

Was ist mit der Tochter des Mannes? Kann sie ihren
Pflichtanteil einklagen?

da sie enterbt werden soll, pflichtteilsberechtigt ist und auf ihren pflichttei nicht verzichtet, hat sie einen (geld-)anspruch gegen die erben.
insofern wäre es sinnvoll, dass beim tod der ehefrau ihr vermögen nicht auf den ehemann übergeht, da sich aus dem wert des nachlasses (des mannes) der wert des pflichtteils berechnet.

Oder gibt es gar keine „Erbe“ mehr wenn es ja sowieso
„verkauft“ wird?

wenn das vermögen im zeitpunkt des erbfalls 0 ist, dann ist der pflichtteilsanspruch ebenfalls 0. ein pflichtteilsergänzungsanspruch aus der schenkung zu lebzeiten bleibt natürlich bestehen…

Wenn es später ums Erben geht …

Dann vergessen viele Leute, dass nicht immer Eltern eher sterben als Kinder. Und auch andere verrückte Dinge sind denkbar (man verliebt sich neu, der vorzeitige Erbe überschuldet sich oder „fällt in Ungnade“, der, der vormals damit einverstanden war, leer auszugehen, braucht plötzlich selber Geld und besinnt sich auf die Angelegenheit von damals,…).

Wenn man diese Dinge „angehen“ will, dann schreibt man sich mal in aller Ruhe auf, was das Ziel der Aktion sein soll.

Mit diesem Wunschzettel marschiert man dann zum Anwalt und lässt sich beraten.

Hallo,

Angenommen ein Ehepaar besitzt ein Haus inklusive Grundstück, Scheune etc. auf dem Land. Wert ca. 150.000 bis 200.00 €. Restschuld auf dem Ganzen ca. 50.000 €.
Die Frau hat 2 Kinder aus erster Ehe, der Mann hat ein Kind aus erster Ehe.

Wenn es später ums Erben geht erhalten die beiden Kinder der Frau je 1/4 des Ganzen und das Kind des Mannes 1/2 des Ganzen.

Nö, es spielt zunächst eine Rolle, was im Testamnet steht und dann auch noch in welcher Reihenfolge die beiden sterben. Die Kinder sind ja jeweils nur bei Tod ihres Elternteils in der Erbfolge. Stirbt also die Frau, dann erbt der Ehegatte die Hälfte und die Kinder teilen sich jeweils die andere Hälfte, womit jedes dieser beiden 1/8 hätte. Stirbt dann der Mann,e rbt dessen Kind alls, womit es 3/4 hätte. Andersrum hat dessen Kind 1/4 und die anderen Kinder dann jeweils 3/8.

Aktuelle Situation: Das Ehepaar kämpft seit Jahren um das Haus etc. zu halten da immer wieder Arbeitslosigkeit ins Spiel kommt.
Es gibt und gab nie richtigen Kontakt zum Kind des Mannes.
Laut dem Wunsch des Ehepaares soll das Kind des Mannes später nichts vom Erbe erhalten da es sowieso nichts mit der Familie zu tun haben wollte.

Das Ehepaar möchte das Haus inklusive allem an ein Kind der Frau verkaufen. Allerdings nur für ca. 50.000 €. Somit könnten Sie die Schulden begleichen und wären Schuldenfrei.
Das Kind würde somit den Kredit begleichen, und müsste noch ca. 50.000 in das Haus stecken da es etwas renovierungsbedürftig ist.

Das ist aber bei der Berechnung des Wertes bereits berücksichtigt? Bleiben die Eltern wohnen und haben ein lebenslanges (kostenloses) Wohnrecht? Sowas würde den Wert naturgemäß senken.

Das zweite Kind der Frau ist damit einversanden, verzichtet also auf seinen Pflichtanteil.

Das sollte dann auch wasserdicht gemacht werden.

Meine Frage: Ist das so einfach möglich? Kann ein Kind der Frau das Ganze für „nur“ 50.000 € abkaufen?

Ja.

Muss das zweite Kind der Frau eine Art Verzichtserklärung ausfüllen damit es später nicht doch den Pflichtanteil einklagen kann?

Ja, der Weg wurde bereits beschrieben.

Was ist mit der Tochter des Mannes? Kann sie ihren Pflichtanteil einklagen?

Ja.

Oder gibt es gar keine „Erbe“ mehr wenn es ja sowieso „verkauft“ wird?

Jein. Die Schenkung wird fiktiv dem Nachlass zugerechnet. Allerdings auch nur, wenn sie noch nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Mit jedem Jahr, dass die Schenkung zurückliegt, reduziert sich der daraus resultierende Pflichteilsanspruch um jeweils 10%.

Grüße

Moin!

So mal als Frage:
Was hat der Verkauf des Hauses mit dem Erbe zu tun? Zu lebzeiten können die Eigentümer doch mit ihrem Eigentum machen was sie wollen.

Gruß
Andreas

Moin!

So mal als Frage:
Was hat der Verkauf des Hauses mit dem Erbe zu tun? Zu
lebzeiten können die Eigentümer doch mit ihrem Eigentum machen
was sie wollen.

natürlich kann der eigentümer machen was er will. das heißt aber nicht, dass er das gesetzlich vorgesehene pflichtteilsrecht aushebeln kann.

es geht hier gerade nicht um einen normalen kaufvertrag, sondern eine gemischt schenkung, bestehend aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen teil, da der wert der leistung (immobilie) nicht der tatsächlichen gegenleistung in geld entspricht.

ansonsten könnte man § 2325 bgb (pflichtteilsergänzungsanspruch) leicht aushebeln bzw. den pflichtteil faktisch entziehen, indem zu lebzeiten jeder vermögensgegenstand für 1 cent an das „lieblingskind“ veräußert wird. das „ungeliebte kind“ hat dann einen pflichtteilsanspruch iHv 0.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html
Abs.3 lese ich so, dass nach 10 Jahren aber auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch Null ist. Lese ich da falsch?

vnA

nein, das liest du richtig. das habe ich auch vorher so geschrieben:

je mehr zeit zwischen schenkung und erbfall verstreicht, umso geringer wird der ergänzungsanspruch bzw. beträgt 0 nach 10 jahren.

Hallo!

natürlich kann der eigentümer machen was er will. das heißt
aber nicht, dass er das gesetzlich vorgesehene
pflichtteilsrecht aushebeln kann.

Das sehe ich auch so.

es geht hier gerade nicht um einen normalen kaufvertrag,
sondern eine gemischt schenkung, bestehend aus einem
entgeltlichen und unentgeltlichen teil, da der wert der
leistung (immobilie) nicht der tatsächlichen gegenleistung in
geld entspricht.

Verstehe ich das dann richtig, dass wenn die Immobilie zum „normalen“ Preis verkauft wird es keine Probleme mit dem Pflichtteil gibt?

ansonsten könnte man § 2325 bgb
(pflichtteilsergänzungsanspruch) leicht aushebeln bzw. den
pflichtteil faktisch entziehen, indem zu lebzeiten jeder
vermögensgegenstand für 1 cent an das „lieblingskind“
veräußert wird. das „ungeliebte kind“ hat dann einen
pflichtteilsanspruch iHv 0.

Zu guter letzt: Dies betrifft doch nur die Verkäufe innerhalb der Erbfolge?

es geht hier gerade nicht um einen normalen kaufvertrag,
sondern eine gemischt schenkung, bestehend aus einem
entgeltlichen und unentgeltlichen teil, da der wert der
leistung (immobilie) nicht der tatsächlichen gegenleistung in
geld entspricht.

Verstehe ich das dann richtig, dass wenn die Immobilie zum
„normalen“ Preis verkauft wird es keine Probleme mit dem
Pflichtteil gibt?

dann gibt es keinen pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 bgb, da leistung und gegenleistung einander entsprechen und somit keine (gemischte) schenkung vorliegt.

ansonsten könnte man § 2325 bgb
(pflichtteilsergänzungsanspruch) leicht aushebeln bzw. den
pflichtteil faktisch entziehen, indem zu lebzeiten jeder
vermögensgegenstand für 1 cent an das „lieblingskind“
veräußert wird. das „ungeliebte kind“ hat dann einen
pflichtteilsanspruch iHv 0.

Zu guter letzt: Dies betrifft doch nur die Verkäufe innerhalb
der Erbfolge?

nein, das war nur das beispiel, wie es am häufigsten vorkommt.
jede schenkung des erblassers zu lebzeiten ist für den pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2525 bgb relevant. wortlaut: § 2325 abs.1 : Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht,…

Ich hatte dein Post
ansonsten könnte man § 2325 bgb (pflichtteilsergänzungsanspruch) leicht aushebeln bzw. den pflichtteil faktisch entziehen, indem zu lebzeiten jeder vermögensgegenstand für 1 cent an das „lieblingskind“ veräußert wird. das „ungeliebte kind“ hat dann einen pflichtteilsanspruch iHv 0.
da falsch verstanden. Für mich bleibt: 10 Jahre nach der Schenkung ist alles bei 0,- und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht erst im Erbfall und nich zu Lebzeiten der zukünftigen Erblasser.

vnA