Elternteilzeit = neuer Arbeitsvertrag?

Folgende hypothetische Situation:
Eine Mutter hat ein 9 Monate altes Kind. War 8 Monate durchgehend zuhause und arbeitet nun seit einem Monat 20 Stunden pro Woche in
Elternteilzeit. Nun hat die Personalabteilung ihrer Firma ein Problem ihre Lohnabrechnung zu erstellen. Auf Nachfrage, wo diese denn wohl bliebe, erhielt sie die Antwort, man könne keine Abrechnung erstellen, da ihr ja kein neuer Teilzeit-Vertrag vorliege. Auch der Hinweis, dass es sich hier um vorrübergehende Elternteilzeit handelt, blieb unbeachtet.

Nun meine Frage:
Soweit mir bekannt ist, muss sie Elterteilzeit schriftlich
beantragen. Wenn sie mit ihrem Abteilungsleiter bereits vor der Geburt des Kindes alles abgeklärt und auch den Umfang der Teilzeitarbeit festgelegt und das schriftlich festgehalten hat, ist das doch ausreichend. Oder?

Einen neuen Vertrag muss sie doch deshalb nicht machen, oder???
Sie hat ja bereits einen unbefristeten Vollzeit-Vertrag. Den muss man
doch nicht durch einen neuen Teilzeitvertrag ersetzen, oder? Wer
garantiert einem denn dann, dass man nach 2 Jahren wieder Vollzeit
arbeiten kann, wenn man nur noch einen Teilzeit-Vertrag hat?

Kennt sich da jemand aus und kann mir ggf. auch Gesetz und Paragraph
nennen, damit ich das mal nachlesen kann?

Hallo erstmal…
… und allen einen schönen guten Morgen.

Ganz Recht, gewisse Umgangsformen sollte man hier im Forum schon wahren.
Sorry, dass ich mit meiner Frage so reingeplatzt bin. Aber sie brennt mir gar sehr unter den Nägeln. Dann wurde sie im Forum gelöscht, weil sie wohl am falschen Brett hing, dann musste ich sie noch umformulieren und den ursprünglichen Text „verstümmeln“… da ist mir dann irgendwann das „Guten Morgen“ abhanden gekommen…

Über kompetente Antworten wäre ich dennoch sehr dankbar!

Hallo

Der Teilzeitvertrag muß nicht schriftlich geschlossen werden, sofern dies vertraglich im Ursprungsvertrag bzgl der Änderungen nicht zwingend vorgegeben ist. Allerdings würde ich insbesondere aus Sicht der Arbeitnehmerin eine schriftliche Fixierung vorantreiebn, damit der AG nicht in zwei Jahren auf den Trichter kommt, es hätte sich um eine generelle Reduzierung der Arbeitszeiten gehandelt und eine Aufstockung auf die vorherige Vollzeitbeschäftigung verneint…

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo.

Danke für deine Antwort.
Wie schon erwähnt, gibt es ja eine schriftliche Vereinbarung über Beginn und Umfang der Elternteilzeit.

Aber wenn sie nun einen neuen unbefristeten Teilzeit-Arbeitsvertrag unterschreibt, würde sie doch daraus eine dauerhafte Teilzeitstelle machen.
Da sie nach 2 Jahren wieder Vollzeit arbeiten will, dürfte bzw. müsste sie nicht den neuen Teilzeit-Vertrag unterschreiben, oder?

Gruß, Baumili

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Hallo

Der Teilzeitvertrag müsste für die Elternzeit befristet sein. Zudem müsste daraus hervorgehen, daß nach Ablauf des TZ-Vertrages die vorherigen Vereinbarungen aus dem Vollzeit-AV inkl Arbeitszeit wieder voll zur Geltung kommen. Die Arbeitszeiten sollten inkl evtl Mehrarbeit klar und eindeutig geregelt sein.

Es ist gar nicht mal so falsch, so etwas von einem Fachanwalt wasserdicht aufsetzen (bzw prüfen) zu lassen.

Gruß,
LeoLo

Was ich nicht so recht verstehe ist Folgendes:
Sie hätte doch dann in besagtem Zeitraum 2 Arbeitsverträge mit ihrem AG, die sie ja nicht beide erfüllen kann.
Klingt für mich als Laie rechtlich irgendwie „unsauber“.
Oder muss in dem Teilzeit-AV dann auch stehen, dass der Vollzeit-AV in der Zeit ruht oder etwas Ähnliches?

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Es macht nichts, wenn ein AN zwei Verträge hat. Bei uns ist es nicht anders - Beschäftigte hat einen unbefristeten Vertrag in Vollzeit. Diejenige beantragt Elterzeit… und informiert uns schriftlich darüber wann sie mit wievielen Wochenstunden zurückkehren möchte innerhalb der Elternzeit. Somit wird ein neuer (zweiter) Arbeitsvertrag abgeschlossen, der befristet ist (meistens bis Ende Elternzeit). Danach läuft der unbefristete Vertrag (auf Vollzeitbasis) weiter.

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Hi!

Sie hätte doch dann in besagtem Zeitraum 2 Arbeitsverträge mit
ihrem AG, die sie ja nicht beide erfüllen kann.

Naja, eigentlich hat sie EIENEN Vetrag - nur die Vertragsbedingungen ändern sich für den Zeitraum der Elternzeit.

Klingt für mich als Laie rechtlich irgendwie „unsauber“.

Nee, passt schon.
Kleines Schmankerl: Abrechnungstechnisch muss bei einigen Programmen sogar dieselbe Person doppelt geführt werden…

Gruß
Guido

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