Elternteilzeit

Ich nehme einmal an, dass ein männlicher Arbeitnehmer zur Zeit einen Teilzeitarbeitsvertrag mit 29 Wochenstunden hat. Nun wurde er vor einer Woche Vater. Ganz aufhören mit Arbeiten ist aus finanziellen Gründen nicht drin und mit der aktuellen Wochenarbeitszeit ist er eigentlich ganz zufrieden und die Betreuung der Kindes ist geregelt. Trotzdem möchte er bei seinem Arbeitgeber Elternteilzeit anmelden, mit den einzigen Hintergrund: Kündigungsschutz für diese Zeit.

  1. Grundlegend: ist dies möglich?
  2. wie sollte der Antrag formliert werden?
  3. Hätte der AN als Nebenerwerb eine freiberufliche Tätigkeit, wie würde die das auf Wochenstunden auswirken (lt. Gesetz max. 30 Wochenstunden während Elternteilzeit)? Muss er bei seinem AG die Wochenarbeitszeit reduzieren? (die freiberufliche Tätigkeit ist nicht regelmäßig und in geringem Umfang - und der AG wieß nichts davon)

Danke für eine Antwort.

Hallo

  1. Grundlegend: ist dies möglich?

Was macht denn die Frau?

  1. Hätte der AN als Nebenerwerb eine freiberufliche Tätigkeit,
    wie würde die das auf Wochenstunden auswirken (lt. Gesetz max.
    30 Wochenstunden während Elternteilzeit)? Muss er bei seinem
    AG die Wochenarbeitszeit reduzieren? (die freiberufliche
    Tätigkeit ist nicht regelmäßig und in geringem Umfang - und
    der AG wieß nichts davon)

Würde der AG dem ganzen denn überhaupt zustimmen?

Gruß,
LeoLo

Hallo

  1. Grundlegend: ist dies möglich?

Was macht denn die Frau?

Die Mutter arbeitet nach dem Mutterschutz theoretisch wieder 100%, durch Urlaub faktisch aber nur 2 Tage pro Woche.

  1. Hätte der AN als Nebenerwerb eine freiberufliche Tätigkeit,
    wie würde die das auf Wochenstunden auswirken (lt. Gesetz max.
    30 Wochenstunden während Elternteilzeit)? Muss er bei seinem
    AG die Wochenarbeitszeit reduzieren? (die freiberufliche
    Tätigkeit ist nicht regelmäßig und in geringem Umfang - und
    der AG wieß nichts davon)

Würde der AG dem ganzen denn überhaupt zustimmen?

Dadurch dass die freiberufliche Tätigkeit mit der Tätigkeit als Angestellter nichts zu tun hat (fachlich und zeitlich gibt es keine Berührungspunkte), denke ich dass der AG zustimmen würde (Frage: schlafende Hunde wecken?.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Die Mutter arbeitet nach dem Mutterschutz theoretisch wieder
100%, durch Urlaub faktisch aber nur 2 Tage pro Woche.

Dann hast Du auch Anspruch auf Elternzeit. Um den besonderen Küschutz zu genießen, mußt Du übrigens nicht zwingend in die „offizielle Elternzeit“ gehen.

BErzGG § 18 Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur
deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5
Abs. 3) übersteigt.

Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht,
solange kein Anspruch auf Elternzeit nach § 15 besteht.

Dadurch dass die freiberufliche Tätigkeit mit der Tätigkeit
als Angestellter nichts zu tun hat (fachlich und zeitlich gibt
es keine Berührungspunkte), denke ich dass der AG zustimmen
würde (Frage: schlafende Hunde wecken?.

Du mußt ihn schon um Erlaubnis fragen.

BErzGG § 15 Anspruch auf Elternzeit
(…)
(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Es wird übrigens beides zusammen addiert.

Gruß,
LeoLo