Hallo
Die Mutter arbeitet nach dem Mutterschutz theoretisch wieder
100%, durch Urlaub faktisch aber nur 2 Tage pro Woche.
Dann hast Du auch Anspruch auf Elternzeit. Um den besonderen Küschutz zu genießen, mußt Du übrigens nicht zwingend in die „offizielle Elternzeit“ gehen.
BErzGG § 18 Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur
deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5
Abs. 3) übersteigt.
Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht,
solange kein Anspruch auf Elternzeit nach § 15 besteht.
Dadurch dass die freiberufliche Tätigkeit mit der Tätigkeit
als Angestellter nichts zu tun hat (fachlich und zeitlich gibt
es keine Berührungspunkte), denke ich dass der AG zustimmen
würde (Frage: schlafende Hunde wecken?.
Du mußt ihn schon um Erlaubnis fragen.
BErzGG § 15 Anspruch auf Elternzeit
(…)
(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Es wird übrigens beides zusammen addiert.
Gruß,
LeoLo