Elternunterhalt

Hallo zusammen,

Folgender hypothetischer Fall: Oma (verwitwet, minimale Rente) ist im Pflegeheim, ihr Vermögen ist aufgebraucht und für die Heimkosten soll jetzt das Sozialamt aufkommen. Ihr Sohn (verheiratet, Rentner) hat vor ca. 5 Jahren seine Eigentumswohnung an seine Tochter überschrieben (Schenkung), hat aber Nießbrauchsrecht. Er hat kein besonders hohes Einkommen, aber ein gewisses Vermögen (durch harte Arbeit und viel Verzicht jahrelang angespart als Vorsorge fürs Alter und auch später mal für die Tochter).

Nun stellt sich die Frage, ob das Sozialamt verlangen kann, daß diese Schenkung zurückgefordert wird, und ob dann die Wohnung zusammen mit dem angesparten Vermögen des Sohnes angerechnet wird, so daß der Sohn für die Oma einen höheren monatlichen Betrag zahlen muß.

Außerdem wäre interessant, wie in einem solchen Fall das Schonvermögen des Sohnes berechnet werden würde und ob es da überhaupt verbindliche Richtlinien gibt. Ich habe leider nur Infos dazu gefunden, wenn jemand noch berufstätig ist - da darf dann wohl ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens als Altersvorsorge angespart werden. Aber wie ist das, wenn jemand schon in Rente ist?

Vielen Dank im voraus für die Hilfe!

Gruß
„Raven“

Hallo

Google doch mal ein bisschen mit „Elternunterhalt Schonvermögen“.

Ich habe direkt folgendes gefunden:

„Ein wichtiges Urteil zum Schonvermögen beim Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof am 30. August 2006 gefällt. Danach müssen Kinder mit ihrem Vermögen nicht die Pflegekosten ihrer Eltern finanzieren, wenn das Geld für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird. Zu diesem so genannten Schonvermögen zählen dabei nicht nur selbst genutzte Immobilien, sondern auch Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld in angemessener Höhe.“

http://www.finanztip.de/recht/familie/elternunterhal…

Da ging es um 6-stellige Summen.

Dass übrigens ein Unterhaltspflichtiger eine Schenkung an seine Tochter zurückfordern muss, davon habe ich noch nie gehört.

Viele Grüße
Simsy

Hallo Simsy,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Google doch mal ein bisschen mit „Elternunterhalt
Schonvermögen“.

Hab’ ich schon gemacht, aber nichts wirklich Verbindliches gefunden. Da ist immer von „angemessener“ Altersvorsorge etc. die Rede, aber eine wirkliche Definition gibt’s wohl generell nicht. Ich habe dort alle möglichen Summen zwischen 20.000 und 80.000 gefunden. Hm…

Ich habe direkt folgendes gefunden:

Dieser Link ist mir irgendwie durch die Lappen gegangen… Vielen Dank, daß Du ihn genannt hast, denn da steht einiges Brauchbare drin.

Dass übrigens ein Unterhaltspflichtiger eine Schenkung an
seine Tochter zurückfordern muss, davon habe ich noch nie
gehört.

Ich auch nicht, aber in dem hypothetischen Fall könnte das Sozialamt einen „Fragebogen“ an den unterhaltspflichtigen Sohn geschickt haben, in dem auch nach Schenkungen in den letzten zehn Jahren gefragt werden könnte. Deshalb diese Überlegung… Wenn’s um das jahrelang mühsam angesparte Vermögen inkl. selbst genutzter Immobilie geht, kann man schon mal Bammel kriegen… ;o)

Beim Gugeln ist mir übrigens folgende Passage aus einem Artikel der Berliner Morgenpost untergekommen:
Bevor die Kinder Unterhalt zahlen, sollten diese auf jeden Fall prüfen, ob die Eltern Anspruch auf staatliche Grundsicherung im Alter haben. Das ist dann der Fall, wenn die Rente unter 844 Euro im Monat liegt. Wird den Eltern Grundsicherung gewährt, erfolgt kein Rückgriff auf die Kinder, sofern deren Jahreseinkommen wiederum unter 100 000 Euro liegt.
Weißt Du, ob das wirklich so ist, daß jemand, der unter 844 Euro Rente im Monat bekommt (und, wie ich mal annehme, kein nennenswertes Vermögen hat), immer Anspruch auf Grundsicherung hat? Dann wären ja die Kinder in dem hypothetischen Fall grundsätzlich „aus dem Schneider“…?

Nochmal danke und viele Grüße
„Raven“

Hallo,

doch das geht, dass eine Schenkung zurückgefordert wird. Bis zu zehn Jahre lang, kann das Sozialamt das verlangen. Aber ob das hier geht, bezweifle ich. Die Schenkung hat ja nicht der Hilfeempfänger gemacht, sondern der gedachte Sohn des Hilfeempfängers.

Meist wird als Faustregel 200 Euro pro Lebensjahr als Schonvermögen angenommen. Ist der Sohn des Hilfeempfängers also 68 Jahre alt, lässt man ihm meist 13.600 Euro als Schonvermögen.

Achtung, die unterschiedlichen Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen. Unter Umständen kann die eigengenutzte Immobilie doch irgendwie angerechnet werden.

Gruß
Ingrid

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Hallo Ingrid,

doch das geht, dass eine Schenkung zurückgefordert wird. Bis
zu zehn Jahre lang, kann das Sozialamt das verlangen. Aber ob
das hier geht, bezweifle ich. Die Schenkung hat ja nicht der
Hilfeempfänger gemacht, sondern der gedachte Sohn des
Hilfeempfängers.

Eben, so hatte ich Simsys Antwort auch verstanden. Hätte jetzt die Oma ihrem Sohn eine Immobilie geschenkt, könnte die wohl problemlos bis zu zehn Jahre zurückgefordert werden. In diesem Fall geht das aber hoffentlich nicht…

Meist wird als Faustregel 200 Euro pro Lebensjahr als
Schonvermögen angenommen. Ist der Sohn des Hilfeempfängers
also 68 Jahre alt, lässt man ihm meist 13.600 Euro als
Schonvermögen.

Viel ist das ja nicht gerade - angenommen, der Sohn würde auch pflegebedürftig und müßte ins Heim, dann würden diese 13.600 Euro vielleicht gerade mal ein Jahr lang reichen… Ich habe den Eindruck, daß die Sozialämter da extrem kurzsichtig denken.

Vielen Dank und Gruß
„Raven“

Hallo

Meist wird als Faustregel 200 Euro pro Lebensjahr als
Schonvermögen angenommen.

Das war aber doch bei ALG II, und hier geht es doch um Sozialhilfe oder Grundsicherung. Außerdem ist das auch nicht mehr aktuell. Es wurde irgendwann klammheimlich auf 150,- Euro pro Lebensjahr reduziert.

Schonvermögen zur Alterssicherung sind übrigens bei ALG II 250,- Euro pro Lebensjahr.

Aber es geht hier ja doch sowieso nicht um ALG II, sondern um Sozialhilfe, und da ist das anders.

Viele Grüße
Simsy

Viel ist das ja nicht gerade - angenommen, der Sohn würde auch
pflegebedürftig und müßte ins Heim, dann würden diese 13.600
Euro vielleicht gerade mal ein Jahr lang reichen… Ich habe
den Eindruck, daß die Sozialämter da extrem kurzsichtig
denken.

Hi,
ich habe aber den Eindruck, dass die meisten Leute nicht gerade dafür sparen, dass sie später mal ihre Heimkosten davon bezahlen müssen. Im Gegenteil - wenn Heimbedürftigkeit droht, versuchen viele, ihr Vermögen noch irgendwie anderweitig beiseite zu schaffen, damit sie es nicht fürs Heim ausgeben müssen. Das kann ja dann der Steuerzahler zahlen.

Gruß
Nelly

Hi Nelly,

ich habe aber den Eindruck, dass die meisten Leute nicht
gerade dafür sparen, dass sie später mal ihre Heimkosten davon
bezahlen müssen. Im Gegenteil - wenn Heimbedürftigkeit droht,
versuchen viele, ihr Vermögen noch irgendwie anderweitig
beiseite zu schaffen, damit sie es nicht fürs Heim ausgeben
müssen. Das kann ja dann der Steuerzahler zahlen.

Ich nehme jetzt den Fall an, das vorhandene Vermögen wird sozusagen an Kinder / Enkel verschenkt bzw. übergeben. Bis zu welchem Zeitraum bestehen Rückerstattungspflichten? Also wann setzt Verjährung ein.

Gruß
Nelly

Gruß
Ratloser

Hi,
verschenktes Vermögen kann bei Verarmung des Schenkers in einem Zeitraum von 10 Jahren zurückgefordert werden, § 528 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html

Gruß
Nelly

Danke, also für Behörden genauso wie im Zivilbereich.
Mit ratlosem Gruß

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