Elternunterhalt 'contra' Vaterschaft

Hallo,
folgende theoretische Fragestellung ergab sich in heutiger Mittagspausendiskussion :smile: :

Leibliche Mutter M des verheirateten Sohnes S muss ins Pflegeheim. S muss zunächst, da mittelmässig verdienend, Unterhalt zahlen.

S wird einige Monate später Vater, theoretisch stellt die zuvor berufstätige Kindsmutter/Ehefrau des S mit Beginn des Mutterschutzes „die Arbeit ein“.

Ab wann (und ob überhaupt :smile:) führt das zu einer Neuberechnung des Selbstbehalts des S bzw. zur Neuermittlung der Heranziehung zur Unterhaltspflicht für die Mutter M? Wenn das Kind auf der Welt ist? Oder schon früher, wenn Sonderbedarf wie Kinderwagen, Umstandskleidung usw. zu beschaffen sind?

Vielen Dank und schönen Gruß vom
Schnabel

Hallo,

zurzeit hat der Sohn gegenüber seiner Mutter einen Selbstbehalt von 1.500 Euro.

Elternunterhalt ist an der vorletzten Stelle in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ( § 1609 BGB ).

Minderjährige Kinder sind an der ersten Stelle und an der zweiten Stelle betreuende Eltern.

Ohne jetzt „auseinanderzuklabüstern“, ob der Sonderbedarf/Unterhalt für das Kind oder für die Mutter ist, kommt diese Zahlpflicht in der Rangfolge vor dem Elternunterhalt.

Wenn also das durchschnittliche anrechenbare Einkommen durch den Sonderbedarf/Unterhalt unterhalb der 1.500 Euro (plus Arbeitskosten, berücksichtigungsfähiger Schulden usw. usw.) kommt, wird der Elternunterhalt gekürzt (bis zur Selbstbehaltsgrenze) oder entfällt ganz.

Gruß
Ingrid

Hallo,
schon einmal Danke dafür. Die Berechnung des Selbstbehalts war so in groben Zügen schon bekannt, mehr der Eintritt von Veränderungen ist nicht so ganz klar gewesen.

Das bedeutet dann doch, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sich veränderte Vermögensverhältnisse der vorrangigen Unterhaltsberechtigten (zB der Ehefrau des S) einstellen (die zu einem Unterhaltsanspruch ggü. dem S(ohn) führen würden), der „richtige Zeitpunkt“ gekommen ist, das dem Sozialamt dann mal mitzuteilen, oder? :smile:

Wie verhält es sich denn wohl mit den Kosten für eine „Kindererstausstatung“ ? Streng genommen treten die ja erst mit „Vorhandensein“ des Kindes ein.

Gruß vom
Schnabel