Elternunterhalt obwohl nicht Pflegebedürftig?

Hallo, habe eine knifflige Frage und hoffe jemand kann helfen.
Folgendes: Mutter ist im letzten Jahr gestorben, mein Vater (chr.Alkoholiker) bekam daraufhin eine Betreuerin gestellt, da er mit dem Papierkram und sein Geld nicht umgehen kann. Ich wollte es nicht machen, da ich keinen Bezug zu ihm habe und meine beiden Geschwister wohnen zu weit weg. Wohnung wurde vom Vermieter gekündigt. Wegen einiger Straftaten musste er kürzlich 60 Tage in Haft absitzen. Die Betreuerin hat ihn dann im Anschluß in eine Nachsorgeeinrichtung für Suchtkranke gebracht. Dann gab es noch eine weitere Verhandlung wegen irgendwelcher Delikte, worauf das Urteil aber auf Bewährung für 3 Jahre, mit der Auflage diese jetzt in dieser Nachsorgeeinrichtung zu verbringen. Er bekommt Rente und Witwenrente und könnte unter normalen Umständen auskommen. Nun habe ich Post bekommen vom Sozialamt und soll Unterhalt zahlen, was ich natürlich nicht für rechtens finde, da ich ja praktisch jetzt mit für ihn Büßen muss das er seine Bewährung dort verbringen muss. Nun meine Frage, ob die sich das wirklich so einfach machen dürfen und ob ich da nicht irgendwelche Ausnahmerechte hätte?
Falls es wichtig ist, die Betreuerin hat alle Rechte an ihm, wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Gesundheitssorge und alles was dazu gehört.

Vielen Dank schonmal für eine Antwort

Hallo,
tut mich sehr leid, aber damit kenne ich mich überhaupt nicht aus. Trotzdem viel Erfolg.

Rechtlich gesehen bist du verpflichtet deine hilfsbedürftigen Elternteile finanziell zu unterstützen.Es gibt eine Rechtsberatung die können genau ausrechnen wie viel und ob du überhaupt zahlen musst.Diese Vereinigung nennt sich VdK die kann ich empfehlen.Das ist ein eingetragener Verein.

Liebe Grüße Freche Zicke!

Hallo,

es ist egal, warum Ihr Vater UNterstützung benötigt; Sie und Ihre Geschwister sind immer in vollem Umfang unterhaltspflichtig! Allerdings gibt es hier Einschränkungen:

  1. Sie haben einen Selbstbehalt i.H.v. derzeit 1.500€.
  2. BGH-Urteil vom 23.10.2003: in diesem Urteil stellt der BGH fest, „dass der seinen Eltern Unterhaltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenabhängigen Unterhaltsniveaus im Regelfall nicht hinnehmen muss, solange er keinen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt und ein Leben in Luxus führt.“
    Leider hat der BGH keine Aussage darüber getroffen, was genau „spürbar“ und „dauerhaft“ bedeuten soll.
  3. BGB §1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
    Hier auch OLG Celle FamRZ 90 S. 1142, KG FamRZ 02, 135, im speziellen bei Trunksucht.
    Suchen Sie sich weitere Urteile. Überschütten Sie das Sozialamt mit §§ und Urteilen. Sie lassen sich durchaus beeindrucken, wenn sie merken, dass sich hier jemand auskennt.
    Meine Empfehlung: lassen Sie sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten!

Alles Gute!
Christine