wenn es sich um ein „normales 1-Fam.Haus“, also ohne goldene Wasserhähne, platinbepflasterte Hofeinfahrt etc. handelt, und im Haus keine weitere Wohnung vermietet ist, ist das Haus für evtl. spätere Unterhaltsverpflichtungen für die Eltern nicht gefährdet.
Da es sich zudem um die Schwiegermutter handelt, ist lediglich das Einkommen und Vermögen der Ehefrau massgebend, aber auch hier ist das Haus nicht gefährdet, wohl aber ein Sparvertrag auf der Ehefrau laufend mit z.B. 35.000 €; den wird es wohl nicht geben,…
Unterhaltsverpflichtete Kinder müssen nicht nur mit dem eigenen Einkommen, sondern ggf. auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern (z.B. Pflegekosten) einstehen. Ausgenommen ist davon das so genannte Schonvermögen beim Elternunterhalt. Das Schonvermögen und die Schonbeträge können je nach Bundesland regional unterschiedlich ausfallen. Die Sozialhilfeträger haben teilweise auch Richtlinien zum Schonvermögen verfasst und können bei Bedarf auch beim zuständigen Sozialträger erfragt werden.
Grundsätzlich gilt bei der Ermittlung des Schonvermögens:
Ein selbst genutztes Eigenheim muss weder veräußert noch belastet werden. Verfügt der Unterhaltspflichtige neben einer ausschließlich selbst genutzten Immobilie über weiteres Grundvermögen, so kann dies bei den Unterhaltszahlungen vom Sozialhilfeträger berücksichtigt werden.
Ein angemessenes Altersvorsorgevermögen bleibt außen vor. Zum Schonvermögen gehören auch angemessene Ersparnisse, wie zum Beispiel Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Gebrauchsgegenständen (z.B. für den Neukauf eines Autos) sowie Ansparungen für die Kinderausbildung. Lebensversicherungen oder sonstige Altersvorsorge-Maßnahmen gehören immer dann zum Schonvermögen, wenn sie einer der jeweiligen Familiensituation angemessenen Altersvorsorge dienen. Beim Kriterium der Leistungsfähigkeit stellt sich daher sehr häufig die Frage des Schonvermögens. Die Sozialämter handhaben das Schonvermögen je nach Amt, Region oder Bundesland unterschiedlich.
Das Einfamilienhaus befindet sich in Nordrhein-Westfalen…
Und ich befinde mich in Baden-Württemberg.
Deshalb werde ich nicht zum Sozialamt in Grevenbroich fahren, um die Auskunft einzuholen, wie die das handhaben…
Sicherlich… Aber der Schwiegersohn hofft eine Antwort aus
Nordrhein-Westfahlen zu finden…
Die vorherige Antwort war hilfreich, danke!
es wurde doch ausführlich geschrieben, was nun zu machen ist: Die Sozialämter handhaben das Schonvermögen je nach Amt, Region oder Bundesland unterschiedlich.
also telefon in die hand nehmen und beim zuständigen sozialamt nachfragen.