Da hier so viel über den Unterhalt an E-Partner geschrieben wurde, frage ich mich, wie die gegenwärtige Situation eigentlich für Persoenen, die für ihre Eltern aufkommen müssen aussieht?!
Mir ist bekannt, dass das Sozialamt einen Vorschuss leistet, wenn die Eltern bspw. nicht genug Rente bekommen, sich das Geld aber wieder zurückholt.
Dies scheint in der Praxis wg. Freibeträgen und Klagemöglichkeit nur durch die Ämter unglaublich kompliziert und unübersichtlich zu sein. Ist jemand in dieser Lage (droht mir wohl auch!) und kann etwas berichten??! Danke im voraus!
Verwandtenunterhalt, § 1601ff. BGB
Nach § 1601 BGB (nachlesen!!) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (z.B. Kinder ihren Eltern, aber nicht: Bruder seinem Bruder).
Unterhaltsberechtigt ist NUR, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 I BGB. Wenn die Eltern genügend Sozialleistungen erhalten, brauchen die Kinder nichts zu zahlen. Einzige Ausnahme: SOZIALHILFE. Das Sozialamt zahlt, und der Anspruch der Eltern auf Unterhalt von ihren Kindern geht kraft Gesetzes, § 91 Bundessozialhilfegesetz, auf das Sozialamt über. Die Berechnungen hierzu im einzelnen darzulegen würde den Platz hier verbrauchen.
Häufigster Fall, wo so etwas eintritt, sind die Eltern im ALTERSHEIM. Besonders kommunale Altenheime sind gern einmal so teuer, daß trotz guter Rente und evtl. Pflegegeld noch Sozialhilfe geleistet werden muß (sog. Zuzahlungsfälle). Will heißen: Seine betagten Eltern ins Heim abschieben kann schnell der Abgrund für die Finanzen werden.