angenommen Mutter M hat nach Ihrer Schwangerschaft 2 Jahre Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht. nach einem Jahr stellt sie nun fest, dass sie doch wieder arbeiten will, jedoch bei einem anderen Arbeitgeber.
angenommene Zahlen:
alter AG 40 Std./Woche für 1600€
neuer AG 10 Std./Woche für 500€
Würde sich das in diesem Fall für M lohnen?
Könnte M jetzt quasi einfach bei ihrem jetzigen Arbeitgeber kündigen?
Zunächst einmal sollte Sie sich beim aktuellen AG die Erlaubnis zur Nebenbeschäftigung einholen. Diese darf nur bei entsprechend dringenden betrieblichen Belangen verweigert werden. Dann fängt die Mutter beim neuen AG an und hat die ganze Elternzeit die Möglichkeit, die dortigen Zukunftsaussichten zu prüfen. Kündigen kann sie beim alten AG immer noch…
Hallo und danke für die erste Antwort!Aber im hier konstruierten Fall läge die M doch über der Grenze bis wohin Nebenverdienste möglich sind, oder?Aber gehen wir sowieso einfach mal davon aus, dass sie nicht wieder bei ihrem AG anfangen will…
Zunächst einmal sollte Sie sich beim aktuellen AG die
Erlaubnis zur Nebenbeschäftigung einholen. Diese darf nur bei
entsprechend dringenden betrieblichen Belangen verweigert
werden.
Irgendwie hatte ich im Kopf, dass der „eigentliche“ Arbeitgeber sagen darf: Du arbeitest während der Elternzeit bei MIR!
Ich habe jetzt mal gesucht und nur Dinge gefunden, die Dein Statement bestätigen.
Abgesehen davon, dass ich Dir ja fast blind vertraue : Bilde ich mir das Ganze nur ein, oder wurde mal so geurteilt, wie ich es in Erinnerung hatte (ok, ich werde ja auch langsam alt)?
Irgendwie hatte ich im Kopf, dass der „eigentliche“
Arbeitgeber sagen darf: Du arbeitest während der Elternzeit
bei MIR!
Das hast Du richtig im Kopf behalten. Lob! Lob! Die Möglichkeit besteht. Zumindest wurde das mal im Zusammenhang mit dem BErzGG so ausgeurteilt. Ich habe das aber auch nicht mehr präsent, welches Urteil das war. Das wäre dann aber eh auch ein betrieblicher Grund wie ich ihn ansprach, um die Nebenbeschäftigung bei einem anderen AG zu verweigern. Ob das heute noch Bestand haben wird, sei dahingestellt. Ich halte das für unwahrscheinlich und denke, daß das BAG (ich meine, damals war es sogar das BAG) seine Rechtssprechung diesbezüglich aufgeben würde. Ähnlich sieht es dieser RA hier: http://www.anwalt24.de/fachartikel/eltern-haben-eine… Eine andere Ansicht vertritt dieser RA: http://www.jurati.de/downloads/arbeitsrechtliche_Asp… (Seite 26 / 27). Vieleicht finde ich das alte Urteil ja noch mal… In der Praxis werden die vorrangigen Ablehnungsgründe aber Wettbewerbsschutz und Geheimhaltungsinteressen sein.
zunächst sollte man nochmal klarstellen, dass das in § 15 BEEG geregelt ist:
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Die Ablehnung ist begründet bei drohenden Interessenkollisionen (Tätigkeit bei Konkurrenzunternehmen), § 60 HGB. Die Zustimmung kann auch dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer das Angebot zur Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber ausschlägt und für die Beschäftigung des Arbeitnehmers ein dringender betrieblicher Grund besteht.
Das hast Du richtig im Kopf behalten. Lob! Lob! Die
Möglichkeit besteht. Zumindest wurde das mal im Zusammenhang
mit dem BErzGG so ausgeurteilt.
Danke! Ich habe schon ein wenig gezweifelt, zumal ich auch nichts im Netz gefunden habe.
Da es uns weitgehend egal ist, WO ein Elternzeitler arbeiten will, stellt sich diese Problematik hier nie.
ich habe keine Ahnung, wie lange hier die Elternzeit noch läuft und wie lange die Kündigungsfrist normalerweise wäre. Da kann § 19 BEEG ein Sonderkündigungsrecht und einen Sonderendtermin begründen, der sonst nicht gehen würde.
Ist die vertragliche Frist kürzer, kann nach herrschender Auffassung trotz § 19 BEEG vorher auch ordentlich gekündigt werden, dann aber nur zu den vorgesehen Terminen (Monatsende / 15. oder was auch immer).