eine Frau hat ein Kind und befindet sich im Erziehnungsurlaub. Dieser wurde für ein Jahr beantragt. Sie wollte mit Absprache beim Arbeitgeber dann wieder für 25h einsteigen. Der Arbeitgeber sagt nun das er sie nicht mehr benötigt, weil andere Personen ihren Job erledigen. Sie war fiktiv über 7 Jahre dort tätig.
Nun meine Frage:
Kann auf Wiedereinstellung gedrängt werden?
Kann ein anderes Arbeitsverhältnis aufgenommen werden?
Kann die Erziehungszeit verlängert werden?
Vielen Dank für die Hilfe in diesem gestelltem Fall.
nach dem Ende der Elternzeit, kehrt Mann oder Frau eigentlich wieder an seinen Arbeitsplatz zurück, fast so als wäre man gar nicht weggewesen.
Da muß man NICHT wieder eingestellt werden!
Und da darf man wegen des bestehenden Arbeitvertrags auch gar kein anderes Arbeitsverhältniss aufnehmen.
Einseitig verlängern kann man die Elternzeit NICHT, da man mit dem Antrag auf Elternzeit verbindlich erklären soll, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird (hier für ein Jahr).
Oder gehts hier um Teilzeittätigkeit während der Elternzeit?
Dann besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten ein Anspruch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Stunden, der nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann. Wenn er abgelehnt wird, kann die Mutter auch bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit aufnehmen.
Die Ablehnung der Teilzeittätigkeit hat schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach der schriftlichen Beantragung der Teilzeittätigkeit zu erfolgen. Jemanden nicht mehr zu benötigen, weil jemand anders die Arbeit erledigt ist aber KEIN dringender betrieblicher Grund, der eine Ablehnung rechtfertigt!
Grüße,
Dietmar
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bei der Beantragung der Elternzeit muss angegeben werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Wird nur ein Jahr Elternzeit beantragt, so gilt dies als Verzicht auf das zweite Jahr ( so zumindest die Broschüre des Familienministeriums zur Elternzeit - man möge mich korrigieren, wenn es anders ist). Damit ist die Mitarbeiterin wohl nicht mehr in Elternzeit.
Das Arbeitsverhältnis lebt damit wieder so auf, wie es vorher bestanden hat (also wahrscheinlich Vollzeit). Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin daher wieder auf ihrem alten Arbeitsplatz beschäftigen.
Will die Mitarbeiterin Teilzeit arbeiten, hat sie möglicherweise einen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG unter den dort genannten Voraussetzungen. Insbesondere muss der Anspruch drei Monate vor dem Beginn der Teilzeit geltend gemacht werden.