Elternzeit Mann PKV: Ehefrau GKV?

Es besteht folgendes Problem: Der Ehemann ist mit den Kindern PKV versichert, die Ehefrau war vor der Geburt des letzten Kindes GKV versichert im Rahmen eines (befristeten) Anstellungsverhältnisses. Dieses Arbeitsverhältnis ist nun während der Elternzeit ausgelaufen und der Arbeitgeber hat die Abmeldung der Sozialversicherung an die GKV der Ehefrau geschickt. Die GKV fragt nun nach dem weiteren Versicherungsstatus der Frau. Bei telefonischer Nachfrage wurde geantwortet, die Ehefrau habe nur während der Auszahlung des Elterngelds Anspruch auf kostenlose GKV-Mitgliedschaft und müsse für den Rest der Erziehungszeit (max. 3 Jahre nach Geburt des Kindes) eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV beantragen.
Ist das korrekt? Ich verstehe die Ausführungen zu diesem Thema im Paragraph 192 des SG V nicht.

Danke für die Informationen

Sie haben das richtig verstanden.Jetzt wird es spannend. Wenn Sie noch einen Tag pflichtversichert in der GKV war und dann in Elternzeit gegangen ist, dann ist die GKV Mitgliedschaft während des Bezugs des Elterngeldes kostenfrei.
Ist Sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit gegangen, so muss Sie sich als freiwilliges Mitglied in der GKV mit einem eigenen Beitrag versichern. Dann ist dieser Beitrag auch während des Bezuges von Elterngeld zu zahlen. Wenn das Elterngeld ausläuft ist natürlich der Beitrag in beiden Fällen zu zahlen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Einkommen des PKV Versicherten. Dessen halbes Monatseinkommen wird als Berechnungsbasis für den GKV Betrag herangezogen, mindestens jedoch 50 % des Betrages der Beitragsbemessungsgrenze. Pi mal Daumen geht es um monatlich etwa 330 Euro GKV Beitrag.

Vorab: Dies ist nicht gerade mein Fachgebiet. Bitte also meine Antwort unter Vorbehalt betrachten.

Es besteht folgendes Problem: Der Ehemann ist mit den Kindern
PKV versichert, die Ehefrau war vor der Geburt des letzten
Kindes GKV versichert im Rahmen eines (befristeten)
Anstellungsverhältnisses. Dieses Arbeitsverhältnis ist nun
während der Elternzeit ausgelaufen

Damit ist sie nicht mehr über ihren Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Da wir in Deutschland Versicherungspflicht in der Krankenversicherung haben, muss dieser Zustand geändert werden.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld I wird von der Bundesagentur für Arbeit der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Zwingende Voraussetzung ist eine Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur. Allerdings: „Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses.“ Am besten also jetzt sofort unter 01801 - 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) melden, bevor am Freitag um 12 Uhr die Schoten dicht sind.

die Ehefrau habe nur während der Auszahlung
des Elterngelds Anspruch auf kostenlose GKV-Mitgliedschaft

Das ist richtig. Idee: Evtl. versuchen, einen etwaig 12-monatigen Elterngeldbezug auf 24 Monate zu strecken (ob das nachträglich geht, weiß ich nicht, würde aber keine Zeit verlieren, vielleicht geht zumindest für die Zukunft etwas).

Sollten ALG I- und Elterngeldbezug sich zeitlich nichts nehmen, hilft ALG I-Bezug in dieser Hinsicht auch nicht weiter. Und ALG II scheidet später wegen Bedarfsgemeinschaft wahrscheinlich aus(?).

und müsse für den Rest der Erziehungszeit (max. 3 Jahre nach
Geburt des Kindes) eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
beantragen.
Ist das korrekt?

Ja - Elternzeit hat nichts damit zu tun (setzt auch keine „Pause“ in einen befristeten Vertrag ein).

Hallo, ich bin zwar nicht genau im Bilde, wie das mit der „Mitversicherung“ bei der PKV ist, aber als nicht verheiratetes PKV-Mitglied meine ich, dass mir mitgeteilt wurde, dass im Falle einer Ehe dies für meine Partnerin nicht möglich sei! Grundsätzlich - man möge mir meinen Sarkasmus bezüglich gewisser Privatfernseh-Sendungen am Mittwochabend verzeichen, wo das immer ganz einfach zu sein scheint, einen jahrelang nicht versicherten Menschen in die Gesetzliche zu bekommen - ist es so, dass seit dem Jahre 2007 in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht und es gibt genug Gesetzesurteile, die Menschen zur Nachzahlung verdonnert haben und verlangen, dass letztlich jeder in diesem Lande durch die Medien wissen, dass man versichert sein muss! Ausnahmen: Knast, Auslandsaufenthalt und Sucht können evtl. zum Nichtwissen berechtigen! Obwohl ich Politik studiert habe und hin und wieder Zeitungen lese, habe ich das alles nicht gewusst und musste einen unglaublichen Mist mit Krankenversicherungen erleben!
Zu deinem Fall: Es ist richtig, dass eine Firma oder z.B. auch eine Arge, die für einen Menschen mit irgendeinem bestimmtem Status Leistungen an die GKV zahlt, diesen Menschen bei Beendigung der Leistungen dort abmeldet. Oft erfährt der Versicherte das weder durch den Leistungsträger noch durch den Krankenversicherer. Zurück zum Mittwochabend: Jeder in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben! Punkt! Wer - aus welchen Gründen auch immer - keine Versicherung hat, wenn z.B. die Arge jemanden dort abmeldet, wenn man aus dem Mutterschutz ausscheidet oder man aus einer Familienversicherung ausscheidet, weil der Ehemann in die PKV wechselt oder wenn man einfach mal keine Kohle hat und man sich die Krankenversicherung auf eigenes Risiko im Krankheitsfalle für ein paar Monate sparen will, muss sich freiwillig in der Gesetzlichen versichern und wenn zeitliche Lücken bestehen, weil man von der Abmeldung nichts wusste oder weil man eben sparen wollte, dann muss derjenige diese Lücken nachträglich schließen!!! Wer also die letzten 1 - XY Monate - soweit ich weiß, gilt das Gesetz ab April 2007 - nicht versichert war, der muss die ganzen Monate nachzahlen und das können bis April 2007 ganz schön viele Monate sein, wenn man das dann mit 135 oder 154 Öre multipliziert. Das heißt auch, dass man nachzahlen muss, obwohl man nicht versichert war! Da in Deutschland sehr vieles nicht geregelt ist und es nur eine Empfehlung einer ehemaligen Gesundheitsministerin dazu gibt, obliegt es dem Krankenversicherungsunternehmen, ob er die Beträge nachträglich verlangt, stundet oder sogar drauf verzichtet. WICHTIG!!! Das kann, wenn die Versicherung auf Nachzahlung besteht, bedeuten, dass ich, wenn noch Beiträge aus der Vergangenheit offen sind, zwar die aktuellen Beiträge VOLL bezahlen muss, aber dennoch nur Notversorgung bekomme, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, bis die alten offenen Beträge, beglichen wurden. Das ist also ähnlich wie beim Handyvertrag: Sind Rechnungen offen, wird die Karte gesperrt, aber ich muss dennoch die aktuellen Grundgebühren zahlen, was in dem Falle ja auch irgendwie nachvollziehbar erscheint. Bei Gesetzlichen Krankenversicherern ist das aber individuell von Gesetzlicher zu Gesetzlicher unterschiedlich und wohl bei einigen Versicherern auch Verhandlungssache. Zu deinem Falle: Du musst dich versichern und wenn du nicht irgendwie mitversichert bist und das scheidet bei der PKV deines Mannes wohl aus und wenn du nicht in irgendeiner Maßnahme bist (Mutterschutz, Arbeitslosengeld, Hartz4 etc.) oder keinen sozialversicherungspflichtigen Job ausübst, dann bist du verpflichtet, dich bei der Gesetzlichen als „freiwillig Versicherter“ zu versichern und das sind dann diese 135 oder mittlerweile 145 Öre, bin da als PKV-Mitglied nicht up to date! Sollten da also Monate seit deinem Ausscheiden aus dem Job bzw. dem Mutterschutz offen sein, wirst du die auch nachbezahlen müssen, auch, wenn du davon nichts gewusst hast! Ach, ja: Gesetzliche haben tatsächlich unterschiedliche Beiträge und auch unterschiedliche Angebote, du musst aber in die Kasse, bei der du zuletzt warst. Wechseln könntest du jetzt nicht, weil die Abmeldung des Arbeitgebers keine Kündigung im eigentlichen Sinne darstellt, die die neue Gesetzliche aber benötigt! Wenn du wechseln wolltest, dann müsstest du erst wieder in die alte Kasse, also dort einen Neuvertrag für freiwillig Versicherte abschließen, dort dann nach der Mindestverweildauer kündigen und mit der Kündigung kannst du dann in einer anderen Gesetzlichen wieder einen Neuvertrag mitunter günstigeren Beiträgen abschließen! Irgendwas stimmt in diesem Land nicht!!!

die Ehefrau war vor der Geburt des letzten

Kindes GKV versichert im Rahmen eines (befristeten)
Anstellungsverhältnisses. Dieses Arbeitsverhältnis ist nun
während der Elternzeit ausgelaufen und der Arbeitgeber hat die
Abmeldung der Sozialversicherung an die GKV der Ehefrau
geschickt. Die GKV fragt nun nach dem weiteren
Versicherungsstatus der Frau. Bei telefonischer Nachfrage
wurde geantwortet, die Ehefrau habe nur während der Auszahlung
des Elterngelds Anspruch auf kostenlose GKV-Mitgliedschaft und
müsse für den Rest der Erziehungszeit (max. 3 Jahre nach
Geburt des Kindes) eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
beantragen.
Ist das korrekt? Ich verstehe die Ausführungen zu diesem Thema
im Paragraph 192 des SG V nicht.

Hallo,
ich bin kein Rechtsanwalt und sehe die Sache so:
Durch die Beendigung des Fristarbeitsverhältnisses wurde die Ehefrau arbeitslos und ist mithin weiterhin pflichtversichert. Da aber auch Arbeitslose Kinder bekommen, müßte dort das Problem bekannt sein.

§ 192 SGB V :Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungs p f l i c h t i g e r —es ist also eine Pflichtversicherung dafür nötig.
Abs. 1 Ziffer 2. (wenn bezogen wird)
Krankengeld
Mutterschaftsgeld
Erziehungsgeld
Elterngeld
—d.h. besteht dann fort.
Vielleicht genügt ein Gespräch mit dem Arbeitsamt um die Sache zu erledigen. Mehr als ein Sperre bzw. ruhen des Bezugs kann ja nicht passieren und für „nach dem Elterngeld“ wäre auch schon Klarheit.

Ich hätte gerne Nachricht ob das so klappt :smile:
Viele Grüße
Elawitt

die Ehefrau war vor der Geburt des letzten

Kindes GKV versichert im Rahmen eines (befristeten)
Anstellungsverhältnisses. Dieses Arbeitsverhältnis ist nun
während der Elternzeit ausgelaufen und der Arbeitgeber hat die
Abmeldung der Sozialversicherung an die GKV der Ehefrau
geschickt. Die GKV fragt nun nach dem weiteren
Versicherungsstatus der Frau. Bei telefonischer Nachfrage
wurde geantwortet, die Ehefrau habe nur während der Auszahlung
des Elterngelds Anspruch auf kostenlose GKV-Mitgliedschaft und
müsse für den Rest der Erziehungszeit (max. 3 Jahre nach
Geburt des Kindes) eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
beantragen.
Ist das korrekt? Ich verstehe die Ausführungen zu diesem Thema
im Paragraph 192 des SG V nicht.

Hallo,
ich bin kein Rechtsanwalt und sehe die Sache so:
Duch die Beendigung des Fristarbeitsverhältnisses wurde die Ehefrau arbeitslos und ist mithin weiterhin pflichtversichert. Da aber auch Arbeitslose Kinder bekommen, müßte dort das Problem bekannt sein.

§ 192 SGB V :Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungs p f l i c h t i g e r —es ist also eine Pflichtversicherung dafür nötig.
Abs. 1 Ziffer 2. (wenn bezogen wird)
Krankengeld
Mutterschaftsgeld
Erziehungsgeld
Elterngeld
—d.h. besteht dann fort.
Vielleicht genügt ein Gespräch mit dem Arbeitsamt um die Sache zu erledigen. Mehr als ein Sperre bzw. ruhen des Bezugs kann ja nicht passieren und für „nach dem Elterngeld“ wäre auch schon Klarheit.

Ich hätte gerne Nachricht ob das so klappt :smile:
Viele Grüße
Elawitt

§ 192
Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
  2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
  3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
  4. Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.
    (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Ich sehe es wie folgt:

Arbeitskampf: liegt nicht vor; keine Leistung!

Mutterschaftsgeld: liegt vor??? Wenn ja Leistung, wenn nicht keine Leistung!

Reha: liegt nicht vor; keine Leistung!

Kurzarbeit: liegt nicht vor; keine Leistung!

Schwangerschaft besteht durch die Geburt nicht mehr; keine Leistung!

Daher eigentlich nur nach §192 SGB V (1) 2 Leistung. Die GKV soll bitte schriftlich zu dem Fall Stellung beziehen und ihre Aussage begründen.

Hallo Max,

tut mir leid, bin genauso ratlos. Das SGB gibt auch nichts her, und das I-Net hat veraltete Urteile usw.
habe beiläufig mitgekriegt, dass die GKV sowie der Gesetzgeber momentan wieder was Neues bzgl. Elternzeit plant.
Ich meine, bin aber nicht sicher, dass die Auskunft der GKV richtig ist.

MfG
leo

ja stimmt…

Guten Tag MaxNoll,
richtig ist, dass die Ehefrau tatsächlich gegen Beitragszahlung versichert werden muss. Allerdings muss dies nicht in der gesetzlichen Kasse erfolgen, sondern darf selbstverständlich auch die PKV sein.

Da die PKV in der Regel günstiger sein kann (und die Leistungen besser), wird meist die Ehefrau für die Zeit bis zum Wiedereintritt in den Beruf in der PKV versichert.

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung kann bis zu 50% günstiger sein, als der Beitrag in der gesetzlichen Kasse (je nach Alter, Gesellschafts- und Tarifwahl).

Eine sehr informative Seite zu diesem Thema gibt`s
hier: http://www.pkv-netz.com/familie-f.htm

Ich hoffe, mit der Information geholfen zu haben :smile:.
Wenn noch Fragen offen bleiben, einfach nochmal zurückschreiben :smile:.

Liebe Grüße von
Hans-Günter

Vers.-Kaufleute / PKV-Spezialisten
Michael & Hans-Günter Rischer

Also ich denke mal die Aussage der GKV ist nahezu korrekt. Sie müsste noch ergänzt werden:
"(…) entweder freiwillig in der GKV oder privat Vollversichert bei einer PKV.

Mein Tipp: Freiwilligenbeitrag bei der GKV erfragen, Angebot bei einer beitragsstabilen (!!) PKV anfordern.
Zum 01.01.2012 haben viele PKV enorm angepasst!