Erstmal ein Hallo an die Leser,
jemand arbeitete vorwiegend nachts(3/4-11/12 Uhr. Im AV ist eine genaue Arbeitszeit nicht definiert (sie ist in der für das Büro geltenden Zeiteinteilung zu erfüllen)Nach einsetzender Schwangerschaft arbeitete man bis zum Beschäftigungsverbot ab 7/8 Uhr. Während der gesamten Zeit der Schwangerschaft und während der Elterzeit hat manvom AG keine Antwort erhalten, ob der Urlaub im Anschluß an die Elternzeit genommen werden kann und ob eine Arbeitszeitverschiebung (8-16 Uhr) möglich wäre (man beachte die Kitaöffnungszeiten ab 6 Uhr). Kurz vor Ende der Elterzeit teilte man dem AN mit, er habe um 3 Uhr den Dienst anzutreten, ansonsten müßte er sich was anderes suchen. Seither folgten Krankschreibungen des AN´s (mittlerweile vom Neurologen). Ein anhängiges Arbeitsgerichtsverfahren scheint der AN zu verlieren, da ihm zwar ein Tagesarbeitsplatz zusteht, der AG jedoch 2 Halbtsgakräfte befristet eingestellt hat und somit kein freier Tagesarbetsplatz zur Verfügung steht. Gibt es hier irgendwelche rechtliche Punkte, die für den Erhalt des Arbeitsplatzes zu geänderten Zeiten (auch ab 7 Uhr)sprechen? Und wie sieht es mit dem Anspruch auf Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung während der Elternzeit aus?
Vielen Dank
Hallo
Hat der AN die Klage vor dem ArbG ohne Fachanwalt eingereicht und vertritt sich selbst? Wie sieht es mit einem Antrag auf Teilzeit aus?
Gruß,
LeoLo
Vielen Dank erstmal. Vertretung vor Gericht mit Anwalt. Vom AG wird alles zurückgewiesen, er besteht einzig und allein auf Arbeitsbeginn 3 Uhr - keine anderen Regelungen möglich.
Hallo
Vielen Dank erstmal. Vertretung vor Gericht mit Anwalt. Vom AG
wird alles zurückgewiesen, er besteht einzig und allein auf
Arbeitsbeginn 3 Uhr - keine anderen Regelungen möglich.
Das klingt aber nicht danach, als würde der Prozess verloren…
Erstens macht es Sinn, die weiteren Schritte in Absprache mit dem Anwalt vorzunehmen. Dabei sollte man mit ihm mal einen Antrag auf Teilzeit besprechen, bei dem man die Arbeitszeit (ggf auch nur geringfügig) reduziert und konkrete Arbeitszeiten vorgibt. Gegen eine Ablehnung des AG kann man dann wieder Rechtsmittel einlegen. Die entsprechende Betriebsgröße (mindestens 15 AN iSd TzBfG) setze ich mal voraus.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Erstens macht es Sinn, die weiteren Schritte in Absprache mit
dem Anwalt vorzunehmen. Dabei sollte man mit ihm mal einen
Antrag auf Teilzeit besprechen, bei dem man die Arbeitszeit
(ggf auch nur geringfügig) reduziert und konkrete
Arbeitszeiten vorgibt. Gegen eine Ablehnung des AG kann man
dann wieder Rechtsmittel einlegen. Die entsprechende
Betriebsgröße (mindestens 15 AN iSd TzBfG) setze ich mal
voraus.
Vielen Dank für diese Idee, dachte das geht nur, wenn der Antrag 3 Monate vor Ende der Elternzeit gestellt wird. Aber im Rahmen eines Verfahrens macht es wahrscheinlich wieder Sinn. Vielen Dank - ich gebe es weiter.
LG sonnenberghasi