Elternzeit/Teilzeit

und noch eine Frage zur Elternzeit:

AN´in hat 3 Jahre Elternzeit beantragt, arbeitet nach einem Jahr wieder Teilzeit.
Was muss getan werden wenn die Teilzeitarbeit wieder aufgegeben werden soll und die AN´in wieder „Vollzeit“ in Elternzeit gehen möchte bzw. welche Fristen müssen eingehalten werden?

Hier zu konnten bisher keine Infos gefunden werden.

Grüße
Cermit

Hallo

Vollzeit und Elternzeit schließen sich aus, da die Höchstbeschäftigung bei 30 Wochenstunden liegt. Eine Änderung des Teilzeitverlangens für zumindest die ersten zwei Jahre ist nur möglich, wenn ein Härtefall vorliegt.

BEEG

§ 15 Anspruch auf Elternzeit

(…)
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
(…)

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(…)

Gruß,
LeoLo

So war das auch nicht gemeint…

Das man in Elternzeit nur höchstens 30 Std/Woche arbeiten darf ist der AN´in bekannt.

Es geht darum das die AN´in wieder komplett in Elternzeit gehen will und nicht weiter die Teilzeitstelle ausüben will.

Welche Fristen sind da einzuhalten bei der Mitteilung gegenüber dem AG bzw. was muss man beachten?

Hallo

Eine Beendigung der Teilzeittätigkeit käme m.E. einer Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses gleich. Eine Verringerung auf 15 Stunden wäre gemäß dem BEEG allerdings fristgerecht möglich. Alles darunter sollte mit dem AG in beiderseitigem Einvernehmen geschehen. Dabei sollte unbedingt schriftlich fixiert werden, daß das eigentliche Arbeitsverhältnis davon nicht tangiert wird und eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Elternzeit zu unveränderten Bedingungen erfolgt.

Gruß,
LeoLo