Elternzeit und Teilzeit

Guten Tag,

nehmen wir mal an ein AN möchte gerne Elternzeit/Elterngeld vom 15.7. bis 14.9. nehmen/beziehen. Er überlegt im Zeitraum in Teilzeit 15h/Woche im Monatsdurchschnitt tätig zu sein. Er würde dafür im Juli an 5 aufeinanderfolgenden Tagen (39h), im August an 8 (63h) und im September an 4 (30h) tätig sein (h-Anzahl anteilig errechnet). Die Gruppierung der Tage käme dem AG entgegen.

Nun fragt er sich wie sich diese Teilzeittätigkeit gegenüber keiner Teilzeittätigkeit in Hinsicht auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Urlaubsanspruch und VL positiv auswirken würde.

Bei keiner Teilzeittägkeit geht er davon aus, dass Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (da im Charakter 13./14. Gehalt) und VL um 2/12 gekürzt würden.
Der Urlaubsanspruch würde bei 30 Tage Gesamturlaub für den August um 2,5 Tage gekürzt werden, also 27,5 sprich 28 betragen.

Bei obiger Teilzeittätigkeit geht er davon aus, dass die Kürzung geringer ausfällt. Für die 2 Monate wird Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und VL anteilig im Verhältnis der 15h zu den 38,5 normaler Wochenarbeitszeit gezahlt.

Der Urlaubsanspruch wird für die 2 Monate auch anteilig der 15h zu 38,5h errechnet. Da Anspruch auf 30 Tage im Jahr, also 2,5/Monat besteht, sollten sich für den Zeitraum der 2 Monate Elternzeit 2 Tage ergeben, also insgesamt 27.

Sind die obigen Annahmen/Berechnungen korrekt?

Der Urlaubsanspruch bei Teilzeittäigkeit wäre ja dann um 1 Tag geringer als bei nicht Teilzeittätigkeit? Oder steht bei Teilzeittätigkeit während der Elternzeit der komplette Urlausanspruch, also hier 2x2,5 Tage zur Verfügung?
In §17 heist es ja, dass die Kürzung für jeden vollen Kalendermonat nicht bei Teilzeitarbeit vorgenommen werden kann. Genaueres zum Urlaubsanspruch bei Elternzeit und Teilzeit ist aber nicht genannt.

Vielen Dank im Voraus.

Rbode

Soweit üblich wird Urlaubsanspruch nach Beschäftigungsmonaten erworben.

Üblicherweise sind das 22 Arbeitstage im Monat.

Bei 30 Urlaubstagen im Jahr entspricht das monatlich 2,5 Arbeitstagen.

Da hier nur 17 Arbeitstage vorliegen, sollte ein Urlaubsanspruch von 22/17*2,5 Tagen erworben worden sein. Also 1,93 Tage.

Wenn Samstagsarbeit vorliegt ist der Wert von 22 Arbeitstagen durch die entsprechenden Werktage in der Berechnung auszutauschen.

Zum finanziellen kann ich nichts sagen, beim Urlaubsanspruch sollte man aber wissen, dass der Urlaub bei Elternzeit nur für vollständig genommene Monate gekürzt wird. Dh im Fall Juli und Sept. gibt es vollen Urlaubsanspruch.

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/a…

Dieter Nuhr
Hi!

Da hier nur 17 Arbeitstage vorliegen, sollte ein
Urlaubsanspruch von 22/17*2,5 Tagen erworben worden sein. Also
1,93 Tage.

Das ist doch völliger Humbug!
Bei der Berechnung werden die monatlichen Arbeitstage völlig außer Betreacht gelassen, es wird gezwölftelt.

Bei Elternzeit gibt es den vollen monatlichen Anspruch für absolut jeden Monat, in dem nicht komplett wegern der Elternzeit gefehlt wird.

Wenn Samstagsarbeit vorliegt ist der Wert von 22 Arbeitstagen
durch die entsprechenden Werktage in der Berechnung
auszutauschen.

Ein samstag IST ein Werktag.

Meine Güte…

Gruß
Guido

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html
allgemein: FAQ:2004