Hallo, was muss beachtet werden, wenn jemand seine Elternzeit vorzeitig beenden will.
Stimmt es, dass die AN keine Möglichkeit auf Vollzeitbeschäftigung hat, wenn sie die Halbtagstätigkeit im Vorfeld nicht auf maximal 3 Jahre befristet (öffentlicher Dienst)?
Hat der AG ein Recht der AN eine niedere Stelle mit einer niederen Vergütungsgruppe zuzuweisen und geht bei Annahme dieser Stelle die bisher erarbeitete Vergütungsgruppe verloren (zwecks späterer interner Bewerbung auf höhere Positionen)?
Vielen Dank!
MfG Tina.
Hallo Tina,
die einfacheren Fragen zuerst:
- Wenn Dein AG zustimmt, kannst Du die Elternzeit vorzeitig beenden. Falls er ablehnt, hast Du „schlechte Karten“, es sei denn, es liegt ein „besonderer Härtefall“ für Dich vor (siehe dazu § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG).
- Dein AG kann Dir, insbesondere im ÖD, nicht einfach eine niedriger vergütete Stelle anbieten - schon garnicht, wenn damit auch tatsächlich ein niedrigeres Gehalt verbunden ist. Dein Arbeitsvertrag gilt uneingeschränkt weiter und Du hast Anspruch auf die dort vereinbarte Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe. Das heißt aber nicht unbedingt, dass Du auch Anspruch auf die gleiche Tätigkeit wie vor der Elternzeit hast. Da kommt es auf die Formulierung in Deinem Arbeitsvertrag an (wie konkret dort Deine Tätigkeit beschrieben ist).
Schwieriger ist Deine Teilzeit-Frage, weil ich im Moment das Problem noch nicht verstehe: Warst Du vor oder während der Elterzeit teilzeit und willst jetzt Vollzeit oder umgekehrt? Falls Du von ehemals Vollzeit auf Teilzeit wechseln willst, spielt die Elternzeit keine Rolle, der Teilzeitanspruch ist gesetzlich besonders geregelt.
Schubi
Hallo
eine vorzeitige Beendigung der EZ ist nur mit Zustimmung de AG möglich, soweit kein „wichtiger Grund“ vorliegt (Kind verstorben, Ehwpartner wird arbeitslos usw).
Die Frage zur Vollbeschäftigung verstehe ich nicht ganz.
Nach der EZ besteht Anspruch auf einen „gleichwertigen“ Arbeitsplatz mit der bisherigen Vergütung.
Wenn sie vorzeitig beendet wird muß der AG ja nicht zustimmen. Wenn er Ihnen daher eine niedrigere Arb. anbietet kann er das tun.
Wegen der Wahrung Ihres Besitzstandes vehandeln sie mit dem AG.
Nehmen Sie die Hilfe des Personalrates in Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Myron
Sorra,
aber bei diesem Thema muss ich passen.