Elternzeit während Elternzeit nehmen?

Hallo,
seit der Geburt meiner Tochter (Juli 2010) bin ich in Elternzeit, welche ich zunächst auf die ersten 2 Lebensjahre festgelegt hatte. Mitte 2011 habe ich das dritte Elternzeitjahr direkt angehängt (da ein weiteres Kind geplant ist) und so bei meinem AG A (in der Versicherungsbranche) mitgeteilt.
Mitte 2011 habe ich eine geringfügige Beschäftigung bei AG B (als Altenpflegehelferin) an den Wochenenden angefangen.
In Zwischenzeit ist die zweite gewünschte Schwangerschaft eingetreten (ET Ende Februar 2012) und ein Beschäftigungsverbot für den AG B seitens meiner Ärztin ausgesprochen.
Da ich in der ersten Zeit zunächst für mein zweites Kind voll da sein möchte, würde ich gerne auch bei dem AG B Elternzeit nehmen - muss ich das beantragen oder ist das überhaupt möglich? Und wie verhält sich das dann mit der bestehenden Elternzeit, welche über AG A bereits besteht?
Außerdem würde es mich interessieren, wie sich das Beschäftigungsverbot auf das Elterngeld auswirkt…? Auch in Bezug auf „innerhalb 24 Monate die zweite Geburt“?
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vorab schon vielen Dank für jegliche Hilfe!

Hallo,

du musst auf jeden Fall sowohl bei AG A als auch bei AG B für dein zweites Kind Elternzeit einreichen. Die noch nicht verbrauchte Elternzeit kannst du eventuell, wenn dein AG A das mitmacht (musst du aber bei AG A beantragen), an die Elternzeit deines zweiten Kindes anhängen.

Bei Beschäfftigungsverbot wird das durschnittkliche Einkommen der 12 Monate vor dem Beschäfftigungsverbot genommen.

Viele Grüße und noch eine gute Schwangerschaft.
Caddy

Hallo Sabrina6781,

entweder man ist in Elternzeit oder nicht. Wenn du während der Elternzeit ein geringfügige Beschäftigung ausübst tut das der Elternzeit keinen Abbruch, jedoch muß es der AG A und AG B wissen, daß du woanders Arbeitest und wie lange und B muß wissen, daß du dich in Elternzeit befindest. Wenn du die Beschäftigung nicht mehr ausüben darfst kommt es auf den AG B an. Geringfügig Beschäftigte haben zwar die gleichen Rechte wie andere Mitarbeiter, jedoch wird das in der Praxis oft umgangen. Ist auch verständlich aus AG-Sicht…
Beim Elterngeld werden, wie beim ersten Kind, die letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz zur Berechnung herangezogen. Sollte man sich aber da in Elternzeit befunden haben und das erste Kind ist unter 3 Jahren, dann werden der Geschwisterbonus und das Gehalt vor der Elternzeit als Grundlage verwendet. Wie es allerdings mit der geringfügigen Beschäftigung aussieht…da wird sicherlich etwas abgezogen…aber im Großen und Ganzen wirst du das ursprüngliche Elterngeld erhalten.

Alles Gute

Gruß Lore