Elternzeit wie Austritt aus Firma werten?
Hallo, nehmen wir an, eine Mutterschutzfrist endet am 24.12.2009. Nun möchte ein Unternehmen der Arbeitnehmerin für den vollen Dezember den Urlaub kürzen. Das Unternehmen begründet das damit, dass Elternzeit wie ein Austritt zu werten ist. In dem Vertrag der Arbeitnehmerin gibt es dafür eine Klausel, dass bei einem Austritt aus dem Unternehmen mitten im Monat 1/12 des Urlaubs (für diesen Monat also) gestrichen wird.
Hier nun meine Fragen: 1) Elternzeit ist doch kein Austritt, d.h. es müsste §17 BErzGG angewendet werden, was hieße, dass die Arbeitnehmerin auch für den Dember Urlaubsanspruch hätte, oder?
2) Soweit ich weiß, darf das Unternehmen den Urlaub erst dann kürzen, wenn die Arbeitnehmerin offiziell Elternzeit beantragt habe, dafür finde ich aber keinen Paragraphen, weiß da jemand mehr?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Gruß muerbchen
Hallo,
Hier nun meine Fragen: 1) Elternzeit ist doch kein Austritt,
d.h. es müsste §17 BErzGG angewendet werden, was hieße, dass
die Arbeitnehmerin auch für den Dezember Urlaubsanspruch hätte,
oder?
Ja, das ist korrekt. Für jeden vollen Monat Elternzeit darf 1/12 gekürzt werden. Vorher befindest du dich ja im Mutterschutz, für den es noch Urlaub gibt.
Elternzeit ist kein Austritt aus der Firma!
- Soweit ich weiß, darf das Unternehmen den Urlaub erst dann
kürzen, wenn die Arbeitnehmerin offiziell Elternzeit beantragt
habe, dafür finde ich aber keinen Paragraphen, weiß da jemand
mehr?
Das ergibt sich vielleicht ganz allgemein. Auf welcher Grundlage sollte der AG vorher den Urlaub kürzen dürfen?
Es wäre ja auch möglich, dass man nach dem Mutterschutz wieder weiterarbeiten will (egal ob wie vorher oder Teilzeit), dann hat man ja sowieso den normalen Urlaubsanspruch. Von daher muss der AG doch warten, bis der Antrag auf Elternzeit gestellt wird.
Beatrix
Hallo,
In dem Vertrag der Arbeitnehmerin gibt es dafür
eine Klausel, dass bei einem Austritt aus dem Unternehmen
mitten im Monat 1/12 des Urlaubs (für diesen Monat also)
gestrichen wird.
es kommt darauf an, wie genau diese Klausel lautet. Sie darf aber nicht zuungunsten des AN von § 5 BUrlG abweichen, da diese Vorschrift gem. § 13 BUrlG „unabdingbar“, d. h. nicht einzelvertraglich anders regelbar zu Lasten des AN ist.
Allein schon aus § 5 BUrlG ist daher vermutlich eine Urlaubskürzung bei Beginn der Erziehungszeit im 2. Halbjahr nicht zulässig.
Eine fachanwaltliche Prüfung wäre jedenfalls m. E. zu empfehlen.
&Tschüß
Wolfgang