Hallo,
ich möchte mich darüber informieren wie die Gesetzeslage ist wenn man nach der Elternzeit wieder in den Beruf einsteigen will. Muß der Arbeitgeber jemanden auf Teilzeit beschäftigen wenn der jenige vorher einen Vollzeitarbeitsplatz hatte. Es stehen einem 3 Jahre Elternzeit zu. Angenommen die Person hat 1,5 Jahre Elternzeit genommen möchte nach diesen 1,5 Jahren wieder Arbeiten, aber nur auf Teilzeit. Und wie ist das wenn es dem Arbeitgeber momentan nicht so gut geht und der schon Leute am entlassen ist? Welche rechte hat man in dem fall als Arbeitnehmer? Kennt da jemand hilfreiche Internetseiten?
Hi!
ich möchte mich darüber informieren wie die Gesetzeslage ist
wenn man nach der Elternzeit wieder in den Beruf einsteigen
will.
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html
Muß der Arbeitgeber jemanden auf Teilzeit beschäftigen
wenn der jenige vorher einen Vollzeitarbeitsplatz hatte.
Kommt darauf an!
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
Es
stehen einem 3 Jahre Elternzeit zu. Angenommen die Person hat
1,5 Jahre Elternzeit genommen möchte nach diesen 1,5 Jahren
wieder Arbeiten, aber nur auf Teilzeit.
Achso - sorry, falsche Baustelle.
Hier ab Absatz 4
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
Und wie ist das wenn
es dem Arbeitgeber momentan nicht so gut geht und der schon
Leute am entlassen ist?
Angenommen, das wäre ein dringender betrieblicher Grund nach dem Abs.4 eins höher (also nicht der Tatbestand der Entlassungen, sondern die Gründe für die Entlassungen), dann hat der AN zumindest das Recht, an anderer Stelle während der Elternzeit bis zu 30 Std. zu arbeiten.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bedarf allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers. Es wurde ein Antrag für 3 Jahre gestellt, der Arbeitgeber hat für 3 Jahre geplant - da kann der Arbeitnehmer nicht plötzlich sagen: Och, die drei Jahre sind mir doch zu viel, ich will die Elternzeit vorher beenden.
Welche rechte hat man in dem fall als
Arbeitnehmer?
Eine Menge - in diesem Fall mehr zumindest als ein Arbeitgeber!
Allerdings wäre es einfacher, mit etwas konkreteren Beispielen zu jonglieren.
Kennt da jemand hilfreiche Internetseiten?
Klar!
http://www.wer-weiss-was.de *g*
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/erzie…
http://www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/we…
http://de.wikipedia.org/wiki/Elternzeit
usw. usf.
Gib bei Google einfach mal „Elternzeit“ ein…
LG
Guido
Hallo,
Danke die Seiten waren schon mal hilfreich.
Allerdings wäre es einfacher, mit etwas konkreteren Beispielen
zu jonglieren.
Dann mal angenommen:
Eine Frau(Vollzeitarbeitsplatz; früh-/spätschicht im wechsel) hat direkt nach der Geburt ihres Kindes dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt das sie 1,5 Jahre Elternzeit nimmt und dann wieder auf Teilzeit Arbeiten möchte. Das Kind soll dann in den Kindergarten (Kindergartenplatz vorhanden) und die Frau möchte dann für die Zeit vormittags arbeiten. Nach einem Jahr hat die Frau ein Gespräch mit dem Chef und der sagt das das klar geht und er eine Arbeitsvertragsänderung der Frau zukommen lässt. Am selben Tag erfährt die Frau von Kollegen das es nicht soviel zu tun gibt.
Ein paar Wochen später hat die Frau immer noch nicht die Arbeitsvertragsänderung bekommen aber dafür zufällig von Kollegen erfahren das ein Kollege wegen der schlechten Auftragslage entlassen wurde. Jetzt macht Sie sich deshalb Gedanken und bisher hat Sie ja nur die mündliche zusage.
Danke und Schöne Grüße
Levana
Hi!
Eine Frau(Vollzeitarbeitsplatz; früh-/spätschicht im wechsel)
hat direkt nach der Geburt ihres Kindes dem Arbeitgeber
schriftlich mitgeteilt das sie 1,5 Jahre Elternzeit nimmt und
dann wieder auf Teilzeit Arbeiten möchte.
Nach einem Jahr
hat die Frau ein Gespräch mit dem Chef und der sagt das das
klar geht
Ich zitiere mal den § 8 TzBfG (http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html)
(5) 1Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. 2Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. 3Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. 4Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
Hilft das erst mal?
LG
Guido