Elternzeit / (Zwischen)- KK Versicherung Kind?

Hallo,

folgender Fall und so weit die Thematik durch dieses Forum verstanden wurde;

Mann ist GK-(unterhalb der VPG) und seine Frau PK(oberhalb der VPG) versichert.
Sie befindet sich derzeit noch im Mutterschutz.

Das Kind wäre derzeit nicht innerhlab der Familienversicherung, da die Frau in der PK mehr verdient.

Sie wird aber nach Ende des einjähriges Elterngeldbezuges, innerhalb der weiteren Elternzeit und danach nicht mehr voll arbeiten und somit weniger verdienen wie Ihr Mann und unterhalb der VPG liegen. Da Sie sich selbst aber hat damals von der VPG befreien lassen, ist eine Rückkehr in die GK jedefalls bei Verbleib bei Ihrem derzeitgen AG ausgeschlosssen.(?)

Das Kind könnte dann aber beim Mann mit familienversichert werden.

Frage:

Muss das Kind in der Zwischenzeit freiwillg in der GK oder PK versichert werden oder gibt es einen Weg direkt in die Famielenversicherung, da des jetzigen Elterngeldes und auch späteren weiteren geringeren Verdienst?

Gibt es bei der freiwilligen Versicherung des Kindes eine AG-Anteil zu 50% ?

Gruß
Sven

Hallo,

durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (auch beim gleichen AG) wird die Frau wieder versicherungspflichtig in der GKV. Sie kann sich allerdings hiervon n. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V befreien lassen.
Verzichtet sie auf die Befreiung, dann ist das Kind beitragsfrei in der GKV mitversichert. Das gilt auch dann für die Zeit nach der Elternzeit, wenn durch das geringe Einkommen weiterhin Versicherungspflicht besteht.

Läßt man sich während der Elternzeit befreien, dann gilt diese Befreiung nur für die Elternzeit. Nach der Elternzeit ist für die Versicherungsfreiheit entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V vorliegen. D.h. wird die Arbeitszeit unter die Hälfte reduziert und bestand schon für 5 Jahre Versicherungsfreiheit. Ist das nicht der Fall, dann tritt ebenfalls Versicherungspflicht ein.
Auch hier ist das Kind familienversichert.

Sollte weiterhin Versicherungsfreiheit bestehen und das Kind privat versichert sein, dann erstreckt sich der Anspruch auf den AG-Zuschuss auch auf den Beitrag des Kindes (§ 257, 2 SGB V).

Gruß Woko

Hallo,

Danke für die ausführliche und hilfreiche Antwort!!!
Dieses wird mit einbezogen und Feedback wird entsprechend folgen.

Vorab aber noch eine Nachfrage, konnte es nicht 100% herauslesen :

Der Bezug vom Elterngeld richtet sich ja noch nach der Berechnung der Vollstellung zuvor. Ist somit die Versicherungspflicht noch nicht gegeben(erst nach Ende dieser > reduzierte Arbeitszeit) oder doch schon innerhalb der Bezugszeit - also sofort? Somit ob das Kind zwischenzeitlich freiwillig versichert werden muss?

Gruß
Sven

Hallo,

der Anspruch für Kinder in der GKV-Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist und ein Einkommen monatlich über der anteiligen Jahresentgeltgrenze hat und mehr als der gkv-versicherte Ehegatte verdient.
Während des Bezuges von Erziehungsgeld ist das nicht der Fall, da kein Einkommen mehr bezogen wird. Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld gehören auch nicht zum Gesamteinkommen. Das bedeutet, dass formal die Voraussetzungen für den Familienhilfeanspruch für das Kind ab der Geburt bestehen.
Mit der gleichen Begründung würde auch der Familienhilfeanspruch für die Ehefrau bestehen, wenn man dies nicht ausdrücklich in § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V für die Elternzeit ausgeschlossen hätte. Da man diesen Ausschluss nicht auch auf die Kinder erweitert hat, dürfte einem Familienhilfeanspruch nichts im Wege stehen.
Anderslautende interne Verfahren der KK sind mir nicht bekannt. Wenn man auf einer freiwilligen GKV besteht, sollte man das begründen. Dann kann man als Gegenargumente die obigen Ausführungen nehmen.

Gruß Woko