Elternzeitende-keine Stelle-bei Klage Vergleich €?

Wenn nach der Elternzeit (ist bei zwei Betrieben in Elternzeit, nicht wundern) kein Job angeboten wird, weder Voll-noch Teilzeit, und geklagt wir, mit was kann man bei einem Vergleich finanziell rechnen? Ende Elternzeit April 2012

1.Fall: Betriebszugehörigkeit seit Mai 2002 (6 Jahre Elternzeit - Vollzeitstelle)

hier wurde angeboten: Freigestellt für die 3 Monate Kündigungszeit, und halbes Gehalt (über Änderung der Vollzeit auf Teilzeitstelle) - annehmen nicht annehmen, Vorteile / Nachteile???

2.Fall: Betriebszughörigkeit seit April 2008 (3 Jahre Elternzeit - Teilzeitstelle)

Was bedeutet welche Vorgehensweise bei folgender Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosengeldberechnung?

Wär toll, wenn hier weitergeholfen werden kann - danke!!

Hallo,
bitte in beiden Fällen das Arbeitsamt aufsuchen.
Gruß
Cress

keine Ahnung, Geriche entscheiden je nach Fall mal so oder so. Meine Meinung: Ich würde nicht nach dem maximal Möglichen schauen, sondern ob das Angebot eingermaßen ok ist, ein Vergelich ist ja immer ein Kompromiss. Motto: Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.

Guten Tag,

Ihren Fragenkomplex kann nur ein RA Arbeitsrecht beantworten, der die näheren Umstände in einem persönlichen Gespräch klären kann. MfG Peter A. Hoppe

Hallo,

mit was zurechnen ist weiß ich leider nicht. Allerdings würde ich auf wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses klagen. Ich weiß aus eigener Erfahrung, daß du beim Richter besser da stehst und auch, wenn nötig, der Vergleich höher ausfällt.

Greetz Nordi

Hallo,

ich habe die Frage jetzt mehrfach gelesen und habe die Frage einfach nicht verstehen können.
Wenn Du in Elternzeit bist und ein Arbeitsverhältnis hast, muss Dich Dein Arbeitgeber nach der Elternzeit wieder weiterbeschäftigen. Ich weiß alledings nicht, ob dies wirklich Deine Frage war.
Tut mir leid, dass ich vielleicht doch nicht helfen konnte. Wünsche aber schöne Feiertage und guten Start in 2012

hallo. tut mir leid hier habe ich leider noch keine Erfahrungen in diesem Bereich so dass ich keine kompetenten antworten geben kann.

vg

ja, er müsste, will der erste Arbeitgeber aber nicht, sondern will zum 1. Arbeitstag kündigen
und beim 2. Arbeitgeber sieht es wohl genauso aus

dann steht ja der Weg der Klage offen, wenn das richtig verstanden wurde, wo meist nicht der Arbeitsplatz sondern ein finanzieller Vergleich bei rauskommt, aber was kann man finanziell erwarten? gibt es da eine Fausregel, wie z.B. je Betriebsjahr ein Monatsgehalt oder so?

Vielleicht können Sie ja jetzt weiterhelfen, wär toll?!

Hallo,

wenn Du auf zwei Hochzeiten gleichzeitig tanzt, kann es schnell passieren, dass die Feier den Bach runter geht. Es sieht so aus, als ob Du Dich zumindest fahrlässig in diese Situation begeben hast. Jetzt willst Du auf die Schnelle mal eben ausgerechnet haben, mit wieviel Du evtl. rechnen kannst, wenn es zum Vergleich kommt.

In diesem Fall kann Dir nur ein echter Profi helfen, also hin zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und sehen, was der noch retten kann.

fredo

Hallo Fredo, absolut nicht fahrlässig, bei beiden Firmen ist alles bekannt und erlaubt und vom Landkreis abgesegnet und so weiter. Die erste Firma hatte keine Teilzeitarbeit während des ersten Mutterschutzes und hat erlaubt, woanders zu arbeiten, deshalb Arbeitgeber Nr. 2. Dann zweite Schwangerschaft, bei beiden noch angestellt, bei Nr. 1 in Elternzeit bei Nr. 2 aktiv, also rechtlich geklärt, wie es korrekt gehandhabt wird, und da ist nur korrekt bei beiden in Elternzeit zu gehen. Nutzt aber auch nichts, wenn keiner nachher wirklich eine Stelle hat, und deshalb die Frage.
Grüße :smile:

hallo
soweit mir bekannt ist hat der jenige der elternzeit in anspruch nimmt anspruch auf sein arbeits bzw auf ein arbeitsplatz mit dem gleichen lohn wie vor elternzeit.

möchten sie bei den arbeitgebern weiter beschäftigt sein?
wenn ja
dann fordern sie ihren anspruch gerichtlich ein.

was berechnunh algI angeht
weiß ich jetzt nicht was laut sgb als berechnungsgrundlage dient.

lohn vor elternzeit oder bezug in elternzeit?

jedenfalls wird die anspruchdauer bei einem vergleich um drei monate gekürzt sein.

ich würde einem vergleich nicht zu stimmen.

ich würde fortbestand der beschäftigung einklagen.

bis kündigungsdatum haben sie anspruch auf lohn.

nach kündigung haben sie anspruch auf alg I

anspruchsdauer von alg I wird nicht gekürzt sein.

berechnungsgrundlage für algI müssten die von amt erklären können.

haben sie der agentur für arbeit mitgeteil das sie evtl. ohne arbeit sein könnten?

wenn nein?
machen sie das so schnell wie möglich am besten morgen

gruß
hasan

Leider kann ich dir da nicht weiter helfen, tut mir leid.

Sorry, da kann ich dir leider gar nicht weiter helfen.