Hallo,
Frau A wurde als Elternzeitvertretung eingestellt für Frau B. Im Av steht Vertrag beginnt am 01.01…als… bei Einrichtung… als Vertretung während Beschäftigungsverbot und der Elternzeit von Frau B.
Das AV endet 1 Tag vor Dienstantritt von Frau B.
Im AV steht nicht wan Frau B aus der Elternzeit wieder kommt.
Frau B hat während der Elternzeit gekündigt. Wäre der Vertrag jetzt unbefristet da Sie ja nicht zum Dienstantritt erschienen ist??
Frau A wurde als Elternzeitvertretung eingestellt für Frau B.
Im Av steht Vertrag beginnt am 01.01…als… bei Einrichtung…
als Vertretung während Beschäftigungsverbot und der Elternzeit
von Frau B.
Das AV endet 1 Tag vor Dienstantritt von Frau B.
Im AV steht nicht wan Frau B aus der Elternzeit wieder kommt.
Taktisch etwas unklug vom AG das nicht genau zu benennen, aber es ist zumindest ein faktisches Enddatum genannt: Tag vor Dienstantritt…
Frau B hat während der Elternzeit gekündigt. Wäre der Vertrag
jetzt unbefristet da Sie ja nicht zum Dienstantritt erschienen
ist??
Unbefristet ist er nicht automatisch.
Meiner Ansicht nach ersetzt das Ausscheiden der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin den Dienstantritt und somit folgt die Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages…
Sollte der befristet beschäftigte Mitarbeiter jedoch über dieses Austrittsdatum hinweg beschäftigt werden…daaaaann…ist es eine spannende Frage, aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen ist, da der Arbeitgeber über das eintreten des Sachgrundes hinweg die Arbeitskraft angenommen hat…
Wie gesagt…nur eine Meinung, vielleicht kann des hier noch jemand genauer „aufdröseln“…
Gruß
MG
Dem AN (Vertretung)wurde vorher ein Änderungsvertrag angeboten den er nicht unterschrieb. Da wurde klar gemacht das das AV auch bei nicht Wiederantritt von Frau B endet. Und er noch bis zum… Weiterbeschäftigt wäre. Also wußte der AG über die Beendigung Bescheid und wollte so den AN hinters Licht führen. Da der AN nicht unterschrieb wurde er entlassen.
Frau B kündigte 1. Monat später. Also hat Frau B vorher den AG informiert und gesagt ich komm nicht wieder.
Also wäre er unbefristet? da der AG an einer Weiterbeschäftigung interessiert gewesen wäre, nur konnte er nich ahnen das der AN nicht unterschreibt.
Dem AN (Vertretung)wurde vorher ein Änderungsvertrag angeboten
den er nicht unterschrieb.
tja, vielleicht der falsche Entschluss
Da wurde klar gemacht das das AV
auch bei nicht Wiederantritt von Frau B endet. Und er noch bis
zum… Weiterbeschäftigt wäre. Also wußte der AG über die
Beendigung Bescheid und wollte so den AN hinters Licht führen.
Da der AN nicht unterschrieb wurde er entlassen.
…ich denke mal Du meinst, das Arbeitsverhältnis endete mit dem Datum, das durch den AG bekanntgegeben wurde…
siehe dazu TzBfG § 11 Absatz 2…
Zitat: "Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung."
Frau B kündigte 1. Monat später. Also hat Frau B vorher den AG
informiert und gesagt ich komm nicht wieder.
Wann sie das dem AG mitgeteilt hat ist ziemlich unerheblich…
der AG hat unterrichtet, dass die Zweckerfüllung zum xy.ab.2010 erreicht ist und das Arbeitsverhältnis somit beendet wird…
Er war sogar noch so „nett“ eine Weiterbeschäftigung anzubieten…
Also wäre er unbefristet? da der AG an einer
Weiterbeschäftigung interessiert gewesen wäre, nur konnte er
nich ahnen das der AN nicht unterschreibt.
Nein, unbefristet wäre er nicht…da das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wurde ÜBER den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus…
Ein Endtermin war aber im AV nicht bekannt bzw angegeben. Also kann es keine Zeitbefristung sein. Nur eine Zweckbefristung und der Zweck ist meines erachtens nicht erreicht, da die Frau ihren Dienst nicht wieder angetretten hat. Nur im Änderungsvertrag wurde das angegeben, (bis zum… endet auch bei nicht wieder antritt) was er aber nicht unterschrieb. Also würde der alte AV weiterlaufen da ja die Frau nicht zum Dienst erschienen ist.