Email als Beweisstück

Hallo,

wie kann ich eigentlich belegen, dass ich eine von mir verschickte email - mit der ich z.B. eine Frist gewahrt habe - auch tatsächlich verschickt habe und dass ich das nicht nur einfach behaupte?

Ein Ausdruck reicht da nicht, denn die mail hätte ich ja auch später - mit zurückgestelltem Datum - erstellt haben können. Es gibt da aber glaube ich einen Kniff wie man die Sache eindeutig beweisen kann, ohne dass es zu Manipulationen kommen kann.

Gruß
Jörg

Hallo Jörg,

ich kenne da nur http://www.email-einschreiben.de/

Gruß,
Klaus

hi

wie kann ich eigentlich belegen, dass ich eine von mir
verschickte email - mit der ich z.B. eine Frist gewahrt habe -
auch tatsächlich verschickt habe und dass ich das nicht nur
einfach behaupte?

garnicht … selbst dann nicht wenn du verschlüsselst - signierst - zertifizierst oder sonstwas … email ist das unsicherste was es gibt auf der welt und so einfach zu manipulieren das wissen selbst die Herren Richter mittlerweile …

Gruß Hexerl

Einspruch!
Huhu,

[…]
(3) Bundestag: Signatur-Gesetz verabschiedet

Das elektronische Pendant zur handschriftlichen Unterschrift bekommt nun eine Gesetzesgrundlage. Der Bundestag hat jetzt ein Gesetz über Rahmenbedingungen zur digitalen Signatur beschlossen. Das Gesetz sieht eine Sicherheitsinfrastruktur für elektronische Signaturen vor. Diese soll es ermöglichen, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr - also etwa bei Einkäufen über das Internet oder bei der digitalen Übermittlung der Steuererklärung ans Finanzamt - die Identität des Nutzers eindeutig festzustellen. Mit dem deutschen Gesetz wird EU-Recht umgesetzt. Die Rechtswirkung elektronischer Signaturen soll in einem gesonderten Gesetzentwurf geregelt werden.

(4) Mahnbescheide per eMail

Mahnbescheide erhalten ab sofort auch per eMail Rechtsgültigkeit. Ein entsprechendes Modell-Projekt startete in diesen Tagen das Zentrale Mahngericht von Rheinland-Pfalz in Mayen. Gläubiger können demnach Mahnbescheide per eMail bei Gericht beantragen. Damit beginne für die Justiz ein neues Zeitalter, und Gläubiger könnten in Rheinland-Pfalz noch schneller an ihr Geld kommen, so Justizminister Herbert Mertin (FDP).

Mit dem jetzt eingeführten eMail-Mahnbescheidsantrag nutzt Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland das Internet als allgemeine Plattform einer standardisierten Datenübermittlung für das Mahnverfahren, so Mertin weiter. Dabei werden die Daten als Anlage einer eMail verschlüsselt und mit einer elektronischen Signatur übermittelt. Grundlage sei das frei verfügbare Software-Programm „Pretty Good Privacy“. Die anschließende Verarbeitung der Daten beim Zentralen Mahngericht erfolgt dann vollautomatisiert.

[…]
Wann ist eine eMail zugegangen?
LG Nürnberg-Führt (Az.: 2 HK O 9431/01)

Mit der für den Rechtsverkehr im Internet sehr bedeutsamen Frage des Zugangs von eMails im geschäftlichen Verkehr hat sich das Landgericht Nürnberg-Führt in einem aktuellen Urteil auseinander gesetzt. Nach dem Zugang beurteilt sich unter anderem die Frage der Wirksamkeit einer Willenserklärung. Wenn etwa eine Bestellung in einem eShop nicht zugegangen ist, wird diese nicht wirksam und kann folglich auch nicht als Antrag auf Abschluss eines Vertrages gewertet werden. Daneben ist der Zugang auch bedeutsam für ein etwaiges Verlustrisiko und des Verzögerungsrisiko.

In der Offline-Welt ist anerkannt, dass eine Willenserklärung dann zugegangen ist, wenn diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Bei Briefpost ist dies dann der Fall, wenn der Brief in den Machtbereich des Empfängers, also dessen Briefkasten, gelangt ist. Ob der Empfänger diesen Brief dann tatsächlich auch liest, ist für den Zugang in der Regel nicht von Bedeutung. Für eMails wurden bisher in der Rechtsprechung verschiedene Lösungen vertreten. Hier wurde teilweise auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Empfänger die eMails abgerufen oder gelesen hat. Auch der Zeitpunkt der Absendung oder des Eingangs auf dem Mailserver wurde diskutiert.

Hier hat das LG Nürnberg-Fürth nun versucht, Klarheit zu schaffen. Ebenso wie bei Willenserklärungen, die offline per Post abgegeben werden, kommt es auch im eMail-Verkehr auf den Zeitpunkt an, in dem die eMail in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies ist nach den Ausführungen des LG für den Geschäftsverkehr an dem Tag der Fall, an dem die Mail in den elektronischen Empfängerbriefkasten eingegangen ist. Hiermit hat das Gericht aber wahrscheinlich nicht den Zeitpunkt des Abrufens des entsprechenden Mailkontos gemeint, da es im nächsten Satz ausführt, dass Störungen wie etwa das nicht erfolgte Abrufen der Mailbox in den Risikobereich des das Empfängers fallen. Gemeint ist wohl der Eingang auf dem Mailserver des Empfängers. Dies entspricht im übrigen auch den oben dargestellten Grundsätzen der Briefpost. Der Mailserver kann mit einem Briefkasten verglichen werden, wenn der Empfänger den Brief bzw. die eMail dann nicht abholt, muss dies zu seinen Lasten gehen.

Ergo: Emails sind rechtsgültig, da kann man gar _ nichts gegen sagen. Auf wunsch stell ich gerne noch mehr Material (Urteile) zur Verfügung.

Viele Grüße, olli

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Einspruch abgewiesen!
Hallo olli,

wo in deinen langen Ausführungen siehst du irgendeinen Gegensatz zu der Ansicht von Hexerl? Jörg ging es um den Nachweis der Fristwahrung, und den wird er nicht erbringen können. Da hilft auch kein Signaturgesetz nicht und kein LG-Urteil.

Allerdings wäre auch ein Nachweis eines fristgemässen Ausgangs einer Mail nicht hilfreich, es müsste zumindest ein Anscheinsnachweis geführt werden, dass die Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist - und spätestens hier hat Jörg ganz schlechte Karten.

Gruss,
Schorsch

Hi Schorsch,

eine Email hat eine bestrittene Rechtsgültigkeit. Das ist nicht von der Hand zu weisen.

Worum es bei der Frage genau ging, weiss ich leider nicht. Also um welche Art Frist usw… Sollte es sich um einen Kaufvertrag handeln, so würde vielleicht das Fernabgesetz greifen.

Mit einer Email einen Stichhaltigen Beweis vor Gericht zu liefern ist im schwierig aber nicht unmöglich.

Viele Grüße, olli

http://www.legamedia.net/legapractice/ackermann_step…
http://www.legamedia.net/legapractice/ernst_stefan/1…

Hallo olli,

eine Email hat eine bestrittene Rechtsgültigkeit. Das ist
nicht von der Hand zu weisen.
[…]
Mit einer Email einen Stichhaltigen Beweis vor Gericht zu
liefern ist im schwierig aber nicht unmöglich.

Das ist ja schon richtig. Hierfür muss aber unstrittig sein, dass es die Mail tatsächlich gibt, welchen Inhalt sie hatte und wann sie gesendet wurde. Die Kopie eines Briefes vorzulegen, und zu behaupten, dieser sei fristgerecht abgeschickt worden, wird dir vor Gericht auch nicht helfen. Hierfür benötigst du einen Einlieferungsbeleg (z. B. beim Einschreiben), und den kriegst du bei einer Mail nun mal nicht.

Somit ist eine Mail als einseitig vorgelegtes Dokument keinesfalls beweiswürdig, wenn die Gegenseite, z. B. durch Vorlage des Empfangsprotokolls des Servers, glaubwürdig geltend machen kann, dass sie diese Mail nie erhalten hat. Insofern hat Hexerl vollkommen recht. Email taugt nichts für Rechtsgeschäfte.

Gruss,
Schorsch