Email Empfang:nicht erhalten; rechtlich belangbar?

Habe seit Jahren das Problem, daß manchmal wichtige eMails aus div. Gründen (nicht abgesendet, eMail infiziert/Verdacht auf Infektion, Spam, Posteingang aufgrund von autoresponder-eMails nach Vrieenbefall voll, etc.), nicht in meinem Posteingang ankamen!
Ich habe dadruch 2 Jobs verloren, da beteuert wurde, daß eine eMail mit wichtigen Informationen an mich gesendet wurde, die ich aber nicht erhalten habe. Ebenfalls kamen Bekannte auf die Idee mir sehr kurzfristig (z.T. am gleichen Tag) Einladungen zu schicken, die ich erst Tage später gelesen hatte.
Seit mind. 4 Jahren verschicke ich deshalb immer folgenden Autoresponder:

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Empfangsbestätigung für eine erhaltene, aber noch nicht gelesene Nachricht! Dies bleibt OHNE Gewähr!
Bitte benutzen Sie für kurzfristige/wichtige Nachrichten meine Ihnen Bekannten sicheren Kommunikationsmittel Telefon (Anrufbeantworter), Handy oder den Postweg (1 Tag innerhalb Deutschland).
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Jetzt habe ich erneut daß Problem, daß ich einen mir per eMail zugesandten Termin nicht warnehmen konnte, da die eMail ein .doc-Attachment hatte und evtl. rausgefiltert wurde.
Als Beweis wurde mir eine Kopie der eMail mit meiner Adresse postalisch zugeschickt.
Jeder Erfahrene weiß, daß dieser Beweis belanglos und nur von einem technischen Laien kommen kann. Insbesondere durch den Autoresponder.

Meine Frage also:
Wie kann ich mich am besten rechtfertigen.
Es geht um ein Honorar für eine Semesterbegleitende Sport-Arbeitsgemeinschaft, wozu ich nur 3 Wochen Frist zur Abgabe der Honorarechnung hatte, den Termin aber nicht kannte und nach 6 Wochen jetzt kein Honorar mehr bekommen soll, da mir der Termin nicht bekannt war. Ein Vertrag existiert nur mündlich.
Gibt es Rechtliche Beschlüsse, Gesetzestexte, die mich bezglich des eMail-Verkehrs absichern und die ich zu einem Einigungsgespräch mitnehmen kann?
Bedanke mich für jede Antwort oder Themenbezogenen/-verwandten Link.

)

Hallo Samo,

das klärt evtl. die Situation:
"…4 Vertragsabschluß und Beweisprobleme im Internet

In der Praxis des elektronischen Vertragsabschlusses wird sich häufig die Frage des Beweises des Vertragsabschlusses stellen, so daß geklärt und beweisen werden muß, wann eine elek-tronische Willenserklärung zugegangen ist und wie sie bewiesen werden kann.

Eine normale schriftliche Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers, d.h. in der Regel in den Briefkasten des Empfängers gelangt. Ein FAX geht dann zu, wenn es beim Empfänger ankommt. Wie verhält es jedoch mit der email? Auch hier wird man davon ausgehen, daß der Zugang dann erfolgt, wenn die email in den Machtbereich des Empfängers gelangt, d.h. also am Server des Empfängers aufläuft und vom Empfänger abgerufen werden kann. Bei Geschäftsleuten wird regelmäßig angenommen werden können, daß diese ihre emails werktäglich abrufen und daher mit einem Zugang spätestens am näch-sten Tag zu rechnen ist. Bei Der Versendung an Privatpersonen kann jedoch zur Zeit noch nicht davon ausgegangen werden, daß emails täglich abgerufen werden und damit nach ei-nem Tag als zugegangen gelten können.

Beim Vertragsabschluß im Internet können zwei mögliche Beweisfragen im Vordergrund stehen:

A) Wie kann der Absender der email beweisen, daß die email einem Empfänger zugegangen ist?

B) Wie kann der Empfänger einer email beweisen, daß die email von einem bestimmten Vertragspartner abgesendet wurde?

zu A. Beweis des Zugangs einer email beim Empfänger.

Hier stellt sich die Frage, wie der Absender gegebenenfalls vor Gericht beweisen kann, daß eine email einen Empfänger erreicht hat. Auszugehen ist dabei von der Situation, daß der Empfänger bestreitet, die email jemals erhalten zu haben und auch nicht aus sonstigen Äuße-rungen des Empfängers bewiesen werden kann, daß der Zugang erfolgt sein muß. Der Ab-sender muß in der Regel eine Mitteilung über einen fehlerhaften Vermittlungsversuch einer email erhalten, wenn die Zusendung einer email aus irgendeinem Grund gescheitert ist. Aus dem Fehlen einer solchen Fehlernachricht kann jedoch noch nicht geschlossen werden, daß die Nachricht zugegangen ist. Auch das Vorliegen des Sendeprotokolls bzw. des Postaus-gangsordners wird nicht genügen, um einen Beweis zu erbringen.

Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen haben emails keinen vollen Beweiswert. Sie stellen keine mit vollem gerichtlichen Beweiswert versehenen Privaturkunden nach § 416 ZPO dar, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt. Dies gilt auch für Ausdrucke von emails und für die Verwendung digitialer Signaturen. Vor Gericht können die Ausdrucke da-her allenfalls als Indizien vorgelegt und der freien Beweiswürdigung des Richters überlassen werden. Hieran kann auch durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, wonach etwa emails und die diesbezüglichen Ausdrucke vollen gerichtlichen Beweiswert haben sol-len, nichts geändert werden, da das Gericht ans solche Vereinbarungen nicht gebunden ist.

zu B. Beweis der Absendung einer email durch einen bestimmten Absender

Auch hier ist die beweisrechtliche Lage unbefriedigend. Der Empfänger einer email kann in die Situation geraten, daß er belegen muß, von wem eine email abgesendet wurde. Er kann hierzu zunächst seinen Posteingangsordner im Ausdruck vorlegen und hier auf die Absender-adresse verweisen. Zum einen ist hierbei jedoch problematisch, daß die Absenderadresse theoretisch auch von einem anderen email-Versender gefälscht worden sein kann. Zum ande-ren stellt sich Proxy-Servern das Problem, daß die Absenderadresse nicht die eindeutige Zu-ordnung zu einem bestimmten Absender ermöglicht. Im übrigen gelten auch hier die obigen Einschränkungen der Verwertung der Ausdrucke als Beweismaterial vor Gericht.

Bei allen Servern, die von mehreren Personen oder Firmen genutzt werden, stellt sich die Frage, wie über den Beweis der Absendung einer email von einem bestimmten Server hinaus die Absendung durch eine bestimmte Person belegt werden kann. Dies wird im Regelfall nicht möglich sein, soweit die email-Adresse nicht eine eindeutige individuelle Zuordnung ermöglicht.

Wenn eine bestimmte Person sich eine bestimmte email als alleinige email-Adresse reserviert und diese anderen mitgeteilt hat, können allerdings die Grundsätze der Anscheinsvollmacht eingreifen, d.h. die Willenserklärung wird der Person, die über die email-Adresse verfügt, zugerechnet, da sie den Anschein dafür gesetzt hat, daß alle Nachrichten, die über diese email-Adresse abgesendet werden, von dieser Person stammen. Dies wird jedoch nur unter engen Voraussetzungen der Fall sein, und auch hier kann eingewendet werden, daß die Ab-sendeadresse gefälscht worden sein könnte. Bei der Benutzung einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetzes wird hier sicherlich insofern eine Beweiserleichterung eintreten, als das Gericht in seiner freien Beweiswürdigung bei der Nutzung einer digitalen Signatur einen höheren Beweiswert bejahen wird als in anderen Fällen. Allerdings kann wohl beim typi-schen Online-Verkauf auf absehbare Zeit nicht mit der massenhaften Anwendung digitaler Signaturen gerechnet werden.

Zur Zeit ist daher von einer unbefriedigenden Beweismöglichkeit der elektronischen Ver-tragsabschlüsse auszugehen. Bei Vertragsabschlüssen im Internet müssen sich beide Seiten des Risikos bewußt sein, daß der Vertragsabschluß möglicherweise vor Gericht nicht ausrei-chend bewiesen werden kann. Soweit möglich und wegen der Bedeutung des Vertragsab-schlusses sinnvoll, sollte eine schriftliche Vertragsbestätigung verlangt werden…"
aus:http://www.ra-hahn.de/datenbank/index.php3?snr=462

Viele Grüsse
Eve*

Hallo Samo,

das klärt evtl. die Situation:
Vertragsabschluß und Beweisprobleme im Internet
http://www.ra-hahn.de/datenbank/index.php3?snr=462

Viele Grüsse
Eve*

Nach 1 Stunde Suche im Internet und recherchen zu so einem Artikkel habe ich mich erneut bei wer-weiss-was angemeldet und prompt von Dir Tet/Link bekommen.
Vielleicht setzte ich den Link jetzt mit in meinen AutoResponder.

Ich danke Dir recht herzlich

) Samo

Jetzt habe ich erneut daß Problem, daß ich einen mir per eMail
zugesandten Termin nicht warnehmen konnte, da die eMail ein
.doc-Attachment hatte und evtl. rausgefiltert wurde.
Als Beweis wurde mir eine Kopie der eMail mit meiner Adresse
postalisch zugeschickt.
Jeder Erfahrene weiß, daß dieser Beweis belanglos und nur von
einem technischen Laien kommen kann. Insbesondere durch den
Autoresponder.

Hallo Samo,

in dem Moment, in dem der Absender eine Empfangsbestätigung von deinem Autoresponder erhält, kann er selbstverständlich davon ausgehen, dass du die Mail erhalten und in der üblichen Frist gelesen hast. Dies dürfte in einem Rechtsstreit auch jederzeit als hinreichender Beweis angesehen werden. Wenn dein Mailclient dann nachträglich Teile der Mail oder sie als ganzes als potentiell gefährlich entsorgt, hast du Pech gehabt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Provider bereits Teile der Mail ausgefiltert hat, bevor er sie dir zum Empfang bereitstellt, soweit nicht der Provider derartiges Geschäftsgebaren in seinen AGB offenlegt oder du auf andere Weise ein deratiges Geschäftsgebaren nachweisen kannst. In diesem Falle aber solltest du den Provider dringend wechseln.

Gruss,
Schorsch

Danke Dir Schorsch!
Du hast meinen Autoresponder-Text gewiß gelesen:
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Empfangsbestätigung für eine erhaltene, aber noch nicht gelesene Nachricht! Dies bleibt OHNE Gewähr!
Bitte benutzen Sie für kurzfristige/wichtige Nachrichten meine Ihnen Bekannten sicheren Kommunikationsmittel Telefon (Anrufbeantworter), Handy oder den Postweg (1 Tag innerhalb Deutschland).
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und bist der Meinung, daß das „Dies bleibt OHNE Gewähr!“ keine Rolle spielt?
Folgendes Beispiel ist also nicht vergleichbar:
Wenn ich jemanden Anrufe und auf seinen AB spreche, er soll mich dringend zurückrufen, aber er ihn nicht abruft, darf ich Ihn also deshalb belangen?
Nach dem Motto: wieso schaltet er den AB dann nicht aus - selber Schuld?

Nur weils ein sehr lustiger Zufall war noch ein Beispiel: Ich zähle u.a. 2 Lebenskünstler und hyperaktive Outdoorsportler als beste Freunde. Ich wollte sie vergangene Woche zu einer Party einladen. Waren beide nicht telefonisch erreichbar. Ich habe beiden je 2 SMS geschrieben und auf deren Mailbox gesprochen. Die eine hat Ihr Handy im Zug verloren, und bekommt es postalisch die Tage. Der andere hats nach einem Event in Bonn liegen lassen.
Ich kann`s denen nicht übel nehmen, konnte es auch nicht wissen, da ich einen Tag zuvor noch mit beiden gesprochen hatte.
Manchmal kommen kurzfristige SMS auch zu spät (bis zu 1 Tag später) an.
Ich denke wichtige Dinge sollte man immer durch Rückmeldung absichern um sich darauf verlassen zu können.

Also meinst Du, daß der Autoresponder - weil lästig - sowieso nicht gelesen wird und wenn doch, es rechtlich keine Rolle spielt?
Früher hatte ich noch den Zusatz: „Bin selten im Internet“.

Von welchem Verständnis sollte ich ausgehen:
Was meint der Laie - was der Jurist?
Computerexperten sehen das auf dem parallel laufenden Board technisch:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

) Samo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Du hast meinen Autoresponder-Text gewiß gelesen:
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Empfangsbestätigung für eine erhaltene, aber noch nicht
gelesene Nachricht! Dies bleibt OHNE Gewähr!
Bitte benutzen Sie für kurzfristige/wichtige Nachrichten meine
Ihnen Bekannten sicheren Kommunikationsmittel Telefon
(Anrufbeantworter), Handy oder den Postweg (1 Tag innerhalb
Deutschland).
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und bist der Meinung, daß das „Dies bleibt OHNE Gewähr!“ keine
Rolle spielt?

In der Tat. Tatsache ist, dass durch den Versand der Empfangsbestätigung die Übermittlung der ursprünglichen Nachricht für den Absender nachweislich erfolgt ist. Und wenn du dir die Antwort von Eve nochmals genau anschaust, dort geht es ausdrücklich und im Besonderen um das Problem des Nachweises des Übergangs der Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers.

Wenn deinem Gegenüber dieser Nachweis gelingt, hat er, in einem Rechtsstreit, die halbe Miete schon eingefahren. Und dabei ist der Disclaimer in deinem Responder vollkommen unerheblich (wie dies eine Eigenschaft von Disclaimern allgemein ist).

Gruss,
Schorsch