Email-Empfangsbestätigung bei Vertragskündigungen rechtens?

Hallo,

grundsätzliche Frage: Es wird ein Vertrag gekündigt, entweder postalisch, per Fax oder per Telefon und die Empfangsbestätigung kommt nur als Email zurück, dort aber mit eindeutigem Wortlaut wie „ihr Vertrag wird zum xx.yy.zzzz gekündigt“.
Ist eine E-Mail hier rechtlich ausreichend, um die Kündigung im Streitfall nachzuweisen oder sollte sie immer (auch) schriftlich angefordert werden? Es ist ja z.B. auch technisch möglich, die Versandadresse einer E-Mail zu manipulieren und sich eine vermeintliche o2-Empfangsbestätigung somit selbst zu schicken.

Hallo,

wenn eine E-Mail zur Kündigung reicht, dann müsste auch eine Empfangsbestätigung per E-Mail reichen. Dabei würde ich dazu raten die Kündigung und auch die Empfangsbestätigung mit einem Eingangs- bzw. Versanddatum zu versehen und sicher zu verwahren. Also möglichst ausdrucken und abheften.

Sollten Sie eine Kündigung schreiben und sich selbst die Empfangsbestätigung schreiben, dann wird der Vertragspartner mit großer Sicherheit nachweisen können, dass die Kündigung nicht eingegangen ist und somit ist sie nicht rechtens.

Ist eine E-Mail hier rechtlich ausreichend, um die Kündigung
im Streitfall nachzuweisen oder sollte sie immer (auch)
schriftlich angefordert werden?

Ob eine Kündigung per E-Mail überhaupt zulässig ist, lässt sich so pauschal nicht beantworten, denn in vielen Fällen ist, entweder gesetzlich geregelt oder vertraglich vereinbart, die Schriftform erforderlich, die von einer E-Mail nicht erfüllt wird.

Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Eine Zustimmung oder Bestätigung ist daher nicht erforderlich und muss von der anderen Vertragspartei auch nicht erfolgen. Es obliegt dem Kündigenden die Nachweispflicht, dass die Kündigung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt ist.

Es ist zwar praktisch, wenn der Vertragspartner den Eingang der Kündigung bestätigt, diese evtl. sogar ausdrücklich akzeptiert. Er kann aber auch auf „stur“ schalten und nicht reagieren. Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit.

und das hat was mit der frage zu tun?

die antwort ist relativ einfach, wenn der verrtagspartner sogar den termin bestätigt, reicht die bestätigung aus, um den zugang und die annahme der kündigung ( wenn dadurch ein form fehler geheilt wird) zu betätigen

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Tatsächlich ist eine Bestätigung der Kündigung gar nicht erforderlich, wenn sie form- und inhaltswirksam fristgerecht zugegangen wäre.

Bestätigt der Empfänger dies nun aber ausdrücklich und erklärt Wirksamkeit der Vertragsbeendigung, reicht das nun - auf ein Schriftformerfordernis kommt es hierbei überhaupt nicht an :smile:

G imager

Tatsächlich ist eine Bestätigung der Kündigung gar nicht erforderlich, wenn sie form- und inhaltswirksam fristgerecht zugegangen wäre.

Bestätigt der Empfänger dies nun aber ausdrücklich und erklärt Wirksamkeit der Vertragsbeendigung, reicht das nun - auf ein Schriftformerfordernis kommt es hierbei überhaupt nicht an :smile:

G imager